mein kleiner 16 jähriger Bruder und ich haben folgendes Problem. Wir haben am vergangenen Wochenende eine gebrauchte 125er ( Yamaha YZF R125) für 3000€ gekauft. Wir haben einen Kaufvertrag, Kfz schein ( also das kleine) und die original Rechnung. Aber in den Unterlagen konnten wir leider keinen Kfz Brief finden.
Ich bin 20, weiblich und habe nicht so viel Erfahrung, ebenso wenig wie mein kleiner Bruder. Als wir eben eine Anmelde-Checkliste im Internet durchgingen, fiel uns das erst auf. Der Verkäufer sagte, er habe uns alles gegeben, was er habe.
Wir wollen es aber unbedingt morgen anmelden, damit mein Bruder auch endlich damit fahren kann. Was können wir nun tun? Gibt es für 125er überhaupt so einen KFZ Brief oder etwas derartiges?
Können wir das einfach mit dem Kaufvertrag usw regeln?
man kann schon einen neuen KFZ-Brief erstellen lassen. Wie das genau ablaeuft und was man dazu braucht kann man dir auf der Zulassungsstelle sagen. Einfach mal morgen frueh anrufen bzw. hingehen, je nach zu erwartenter Wartezeit.
Für eine 125er (sog. „Leichtkraftrad“) gibts keinen Brief in dem Sinne, da die Maschinen zulassungsfrei sind. Angemeldet werden muss sie, ABER es is eben keine Zulassung in rechtlichen Sinne (wie zb bei grossen Motorrädern/PKW/LKW/wasauchimmer). Daher guibts nur die Betriebslerlaubnis. Mit diesem Wisch, einer elektronischen Versicherungsbestätigung, dem Kaufvertrag, der aktuellen u noch gültigen Hauptuntersuchungsbescheinigung („TÜV“), etwas Zeit u Geld zur Zulassung gehn u Kiste zulassen. Wenn er erst 16 is, muss die Maschine auf 80 km/h gedrosselt sein. Das muss in den Papieren bzw der Betrieberlaubnis stehen u natürlich auch noch zutreffen! Kommt eine illegale Entdrosselung raus, wirds echt haarig, denn das is teuer u dein Bruder is wieder Fussgänger…
"ABER es is eben keine Zulassung in rechtlichen Sinne "
Versteh ich nicht.Was denn?
§18 (4a)der StvZO sagte halt aus, dass u.a. die 125er Leichtkrafträder zulassungsfrei sind. Heutzutage gilt die FZV, wo in §3(2) sinngemäss das selbe steht:
Zitat §3 (2)FZV:
Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
[…]
c) Leichtkrafträder,
Zitat Ende
Desweiteren sagt die FZV aus, dass auch zulassungsfreie Fahrzeuge ein Kennzeichen benötigen, dessen Eigenschaften in §§8-10 beschrieben wird.