KFZ Export Gewährlestung

Hallo zusammen,

mich beschäftigt das Thema aus der Sicht der Privatverbraucher.
Seit Jahren werden ältere, aber nicht nur diese, gebrauchte Fahrzeuge privat in Deutschland gekauft und ins Ausland ausgeführt.
Wenn es in diesen Fällen die Gewährleistung ausgeschlossen werden könnte, hieße es, uns sei egal, wie im Fall des Falles ein solcher Käufer da steht.

Wenn z.B. ein Tscheche unterwegs nach Hause mit dem „frisch“ gekauften Gebrauchten, auf der deutschen Autobahn einen Motorschaden hätte, stünde er völlig schutzlos da, oder?
Heißt das, das deutsche Verbraucherschutzgesetz schützt ihn nicht Mal bis zur Grenze? Weis Jemand etwas darüber?

Viele Grüße, lodo.

Von „völliger Schutzlosigkeit“ kann keine Rede sein. Es ist die Entscheidung des Käufers, sich auch einen Gewährleistungsausschluss einzulassen oder dies sein zu lassen. Das Thema wird aber sowieso hoffnungslos überschätzt, dennn einerseits bedeutet Gewährleistung nichts, was mit Garantie vergleichbar ist, und zweitens ist der Gewährleistungssausschluss sowieso unwirksam, wenn Mängel arglistig verschwiegen werden.

Das steht übrigens alles im BGB, nicht im Verbraucherschutzgesetz.

Levay

Hallo Levay,

danke für deinen Beitrag.

Deine Hinweise auf den Unterschied zwischen der Gewährleistung und der Garantie, sowie auf die arglistig verschwiegen Mängel sind absolut korrekt.

Gerade aber das ist der Punkt, dass die Entscheidung des „deutschen“ Käufers vom Gesetz her, auf die Angebote mit der Gewährleistung beschränkt wurde!
Dagegen „genießen“ die Anderen das Recht, wenn sie es möchten und überspitzt formuliert, sich über den Tisch ziehen zu lassen.

Deshalb, gibt es vielleicht Jemand der diese Diskrepanz erklären kann?

Viele Grüße, lodo.

Gerade aber das ist der Punkt, dass die Entscheidung des
„deutschen“ Käufers vom Gesetz her, auf die Angebote mit der
Gewährleistung beschränkt wurde!

Das ist - so - nicht richtig. Der Verkäufer kann nicht einseitig die Gewährleistung ausschließen. Dies muss (von beiden Seiten) vereinbart werden. Ein einseitiger Gewährleistungsausschluss ist unwirksam.

Levay