Hallo,
Grundsätzlich ist das ein gebrauchter, wenn vergleichbare Modelle mit annähernd der gleichen Laufleistung und Ausstattung im preis ähneln, kann man guten gewissen annehmen dass die km nicht verändert wurden.
Laut BGB
"§ 123 Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
§ 124 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind."
Quelle
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896…
Soll heißen das wenn nach dem kauf ein Gutachter Mängel, die nicht im Kaufvertrag aufgeführt sind und auch nicht behoben wurden oder werden oder eine Täuschung vorliegt wegen z.Bsp. nicht korrektem km Stand, kann der Kaufvertrag angefochten werden bzw. vom Kaufvertrag zurückgetreten werden.
Siehe auch Fristen.
MfG Karsten