KFZ Haftpflicht-Folgen weil Auto nicht umgemeldet?

Hallo!
Wenn man von Stadt A nach Stadt B (anderes Bundesland) umzieht und seinen Wohnsitz wechselt ist es ja vorgesehen, das Autokennzeichen umzumelden. Hat die Person aber ein uraltes Auto, das sie in wenigen Monaten eh gegen ein Neues tauschen (kaufen) möchte, zieht sie es vor, nur den Wohnsitz umzumelden, nicht aber das Auto. So spart sie Kosten und Mühen. Das Auto benötigt sie zur täglichen Anfahrt zur Arbeit, es steht dort auf dem Firmenparkplatz und nachts in der Tiefgarage zu Hause.Wie verhält es sich mit der Versicherung (Haftpflicht) v.a. im Schadensfall? Gäbe es Probleme?

Die Bequemlichkeit kann verschiedene Folgen haben:

„Unterlassung der durch Verordnung vorgeschriebenen Meldung (Abmeldung, Umschreibung bei erwerb oder Umzug in einen anderen Zulassungsbezirk, Meldung anderer Veränderungen) kann empfindliche Geldbußen nach sich ziehen…“

Das steht schon im KFZ Schein.

Da ein anderer Ort ein anderes Risiko und somit einen anderen Beitrag nach sich zieht kann die Versicherung nachträglich auch einen evtl. höheren Beitrag in Rechnung stellen.

Darüber hinaus kann es sich im Schadenfall negativ auf den Kaskoschutz auswirken.

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Hallo,

Darüber hinaus kann es sich im Schadenfall negativ auf den
Kaskoschutz auswirken.

aha, wo steht das bitte in den bedingungen?

@fragesteller
haftpflicht: prinzipiell keine probleme gegenüber dem geschädigen dritten. außerdem exestieren keine regessmöglichkeiten dir gegenüber.
kasko: maximal eine vertragsstrafe, falls tarifmerkmale falsch angegeben wurden.

das soll allerdings keine aufforderung sein, das kfz nicht umzumelden.

snake

@snake

Wenn ein Wohnortwechsel ein anderes Risiko darstellt und wissentlich gegenüber dem Versicherer verschwiegen wird würdest du mir dann bitte schriftlich geben, bzw. einem Kunden, daß dies auf keinen Fall negative Folgen haben wird ?
Ich denke einmal die Anzeigpflicht ist allgemein bekannt und hat nichts mit den Tarifbedingungen stehen.
Aber wie gesagt, ich nehme die Aussage von dir gerne schriftlich entgegen :wink:
Auf einem anderen Blatt steht wie die Gesellschaften das in der Praxis handhaben.

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@snake

Wenn ein Wohnortwechsel ein anderes Risiko darstellt und
wissentlich gegenüber dem Versicherer verschwiegen wird
würdest du mir dann bitte schriftlich geben, bzw. einem
Kunden, daß dies auf keinen Fall negative Folgen haben wird ?
Ich denke einmal die Anzeigpflicht ist allgemein bekannt und
hat nichts mit den Tarifbedingungen stehen.
Aber wie gesagt, ich nehme die Aussage von dir gerne
schriftlich entgegen :wink:
Auf einem anderen Blatt steht wie die Gesellschaften das in
der Praxis handhaben.

Hi,
schon mal was von den neuen AKB gehört? Hier geht es auch um die Verhältnismäßigkeit. Und wegen einer Verletzung der Obligenheit sein Fzg. umzumelden und einem Deckungsversagen in der Kasko ist keine Verhältnismäßigkeit herzuleiten. Snake hat m.E. vollkommen Recht.
Grüße
Mike

Hallo,

Darüber hinaus kann es sich im Schadenfall negativ auf den
Kaskoschutz auswirken.

aha, wo steht das bitte in den bedingungen?

@fragesteller
haftpflicht: prinzipiell keine probleme gegenüber dem
geschädigen dritten. außerdem exestieren keine
regessmöglichkeiten dir gegenüber.
kasko: maximal eine vertragsstrafe, falls tarifmerkmale falsch
angegeben wurden.

das soll allerdings keine aufforderung sein, das kfz nicht
umzumelden.

snake

Hi,

hat noch nicht einmal was mit neuem VVG zu tun… leistungsfrei wurde der VR auch bisher nur bei einer Gefahrerhöhung. Ein Wohnortwechsel allein „reicht“ da nicht, zumindest ist da die Kausalität nicht direkt ersichtlich. Auch von einem Urteil in so einer Frage habe ich noch nie gehört.

Germany votes: Snake 12 Points.

Grüße, M

Grundsätzlich gebe ich dir ja Recht! Aber eine Gefahrerhöhung wäre schon herzuleiten, wenn jemand aus einem abgelegenen Bergdorf in eine, sagen wir polennhae Grenzstadt zieht und das Fzg. dann gestohlen wird…

Grüße
Mike

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hallo

würdest du mir dann bitte schriftlich geben, bzw. einem
Kunden, daß dies auf keinen Fall negative Folgen haben wird ?

jup würde ich, hat mit der leistungspflicht nix zu tun.

Ich denke einmal die Anzeigpflicht ist allgemein bekannt und
hat nichts mit den Tarifbedingungen stehen.

dies ist keine gefahrerhöhung im sinne der akb. diese würde nur greifen wenn der vn das kfz in einem nicht vereinbarten umfang nutzt (taxi, selbstfahrer vermietfzg…). selbst dann ist der vr nicht leistungsfrei sondern hat ein sonderkündigungsrecht oder kann prämie anpassen (neues vvg).

Aber wie gesagt, ich nehme die Aussage von dir gerne
schriftlich entgegen :wink:

np. kannste haben

kasko: selbst wenn das hier eine obliegenheitsverletzung wäre … ist wurscht, da ettliche vr auf den einwand der groben fahrlässigkeit verzichten.

und wie gesagt in kh kommt kein vr drum rum zu leisten. wenn kein alk oder so im spiel war, ist auch mit einem regess essig.

nicht mal eine vertragsstrafe kann der vr verlangen da die rkl nicht zu den merkmalen zählt über die eine mitteilungspflicht des vn besteht.

=> auf deutsch kein vr kann einen vn zwingen das kfz umzumelden. warum auch? wozu gibts schließlich zulassungsbehörden.

snake

Genau das was Mike sagt wollte ich zum Ausdruck bringen.
Diese pauschalen Äusserungen sind sehr gefährlich. Einfach hingehen und zu sagen das es grundsätzlich nichts macht wenn der Kunde eine Änderung wissentlich verschweigt und dann noch frech ein juristisches Urteil zu fällen ohne Jurist zu sein (Verhältnismässigkeit usw. ) ist schon mehr als gewagt, ich würde sagen sehr fahrlässig.
Es geht nicht darum wie meist entschieden wird sondern wie entschieden werden könnte.
Das mit der schriftlichen Zusage von Snake fand übrigens der jetzt zu Rat gezogene Jurist höchst interessant und gewagt.

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Hi Tobi,

nu verrenn Dich mal nicht in dieser Sache… das ganze passiert täglich X-mal, und wenn das als Gefahrerhöhung zu werten gewesen wäre, hätte der ein oder andere VR diese Leine schon gezogen, und 100% hätte es Urteile gegeben. Und von denen hätte ich gehört.

Wie „Dein“ Jurist diesen Fall subsumiert, kannst Du ja gerne mal separat posten, ich wäre echt neugierig!

Grüße, M

hallo,

Einfach
hingehen und zu sagen das es grundsätzlich nichts macht wenn
der Kunde eine Änderung wissentlich verschweigt

moment, das hab ich nicht gesagt.
ich habe auf diesen fall bezogen die rechtlichen möglichkeiten des vr aufgezeigt. ich habe nicht pauschal gesagt, dass anzeigepflichtverletzungen nicht geahndet werden.

selbst wenn dies eine obliegenheitsverletzung wäre: im vorliegenden fall dürfte es ziemlich schwer für den vr nachweisbar sein, den vorsatz nachzuweisen. und wie bereits erläutert kommt der vr selbst bei grober fahrlässigkeit nicht aus seiner leistungspflicht. wie bitte schön willst du hier einen versicherungsfall stricken bei dem der vr leistungsfrei ist?

außerdem zählt die regionalklasse nicht zu den individuellen merkmalen zur beitragsberechnung gemäß anhang2 der muster-akb des gdv.
=> keine anzeigepflicht
=> keine obliegenheitsverletzung

aber das hab ich bereits erläutert.

frech ein juristisches Urteil zu fällen ohne Jurist zu sein

woher weist du das?

(Verhältnismässigkeit usw. ) ist schon mehr als gewagt, ich
würde sagen sehr fahrlässig.

aha, du weist schon, dass das hier ein internetforum und keine rechtsberatung ist, oder? anders herum übringens auch nicht viel besser ^^.

Es geht nicht darum wie meist entschieden wird sondern wie
entschieden werden könnte.

dann zeig mir wo bereits so entschieden wurde.

Das mit der schriftlichen Zusage von Snake fand übrigens der
jetzt zu Rat gezogene Jurist höchst interessant und gewagt.

mich finden einige leute gewagt ^^
aber wie gesagt screenshots or it didn’t happen.

snake