hallo zusammen,
wenn man ein verfahren wegen unerlaubten entfernen vom unfallort (fahrerflucht)hat, obwohl man den unfall (nur blechschaden, wert 4000€) nicht bemerkt hat. nun droht eine höherstufung der sfk von 4 auf 1. sollte man jedoch verurteilt werden drohen ebenfalls 6 monate fahrverbot, so dass man dann sein auto für diese zeit eh stilllegen würde. meine frage ist nun ob man das dann überhaupt machen kann mit der stilllegung, da man ja noch „schulden“ bei der versicherung durch den unfall bezahlen muss…
kann mir jemand weiterhelfen?
…meine frage ist
nun ob man das dann überhaupt machen kann mit der stilllegung,
Hi,
die Stillegung ist problemlos möglich, der Regress des Versicherers wird dadurch nicht berührt und wohl unnachsichtig eingetrieben.
hallo,
wenn man ein verfahren wegen unerlaubten entfernen vom
unfallort (fahrerflucht)hat, obwohl man den unfall (nur
blechschaden, wert 4000€) nicht bemerkt hat.
sowas kommt vor. ist von den umständen des einzelfalls abhängig.
wenn man den unfall tatsächlich nicht gemerkt hat und es dann auch noch gelingt, dem gericht glaubhaft zu machen, dass und warum das so ist, müsste man freigesprochen werden.
achtung: wenn man einen strafbefehl bekommt und dagegen kein rechtsmittel einlegt, hat man die schuld - auch im verhältnis zur eigenen versicherung - eingestanden. … damit oder mit rechtskräftiger verurteilung entsteht erst der von keki genannte regreßanspruch des eigenen kraftfahrt-haftpflichtversicherers.
nun droht eine höherstufung der sfk von 4 auf 1.
diese resultiert daraus, das die eigene haftpflichtversicherung zahlen muss.
sollte man jedoch verurteilt
werden drohen ebenfalls 6 monate fahrverbot, so dass man dann
sein auto für diese zeit eh stilllegen würde. meine frage ist
nun ob man das dann überhaupt machen kann mit der stilllegung,
da man ja noch „schulden“ bei der versicherung durch den
unfall bezahlen muss…
schulden bei der eigenen versicherung entstehen erst, wenn und soweit dieser der oben erwähnte regreßanspruch zusteht. - bei freispruch nicht!!!
kann mir jemand weiterhelfen?
sicher … man müsste zunächst mal in sich hineinhören, ob man denn wirklich nichts bemerkt hat oder nur einfach nichts bemerken wollte oder meinte, nichts bemerken zu müssen. richter kennen den unterschied oft sehr gut.
lg dev
wenn man ein verfahren wegen unerlaubten entfernen vom
unfallort (fahrerflucht)hat, obwohl man den unfall (nur
blechschaden, wert 4000€) nicht bemerkt hat.
Hi,
ich weiß nicht, welche Erfahrungen Devroye in der Schadenregulierung hat, aber ich halte das für einen Witz. So einen Schaden kann man nicht „nicht bemerken“ - außer natürlich mit > 2 o/oo.
Grüße, M
ich habe den unfall nicht primärverursacht. ich hätte jemanden von der strasse abgedrängt, dieser ist in einen parkenden wagen reingefahren und hat diesen von vorne bis hinten „aufgerissen“ inkl. spiegel., in einer zone wo schrittgeschwindigkeit ist, es sehr eng zugeht und ich auch der meinung bin das ich angepasst u am rechten fahrbahnrand gefahren bin. deshalb habe ich das nicht gemerkt. an meinem auto ist kein schaden. ich habe einen rechtsanwalt, der hat mir aber noch nicht genau gesagt wie meine chancen stehen da er ersteinmal akteneinsicht beantragen will.
ok, um fahrerflucht begehen zu können, muss man sich wenigstens bewusst geworden sein, dass das eigene verhalten zu einem schadenereignis zumindest beigetragen haben könnte.
mangels kenntnis über ein schadenereignis kann logischerweise auch keine flucht von diesem vorliegen.
in verkehrsberuhigten zonen gehts meistens nicht zweispurig in eine richtung. fragt sich also, wie da jemand abgedrängt werden könnte. hätte die staatsanwaltschaft im rahmen des § 160(2) stpo sicherlich zu ermitteln, ob der abgedrängte den schaden nicht ohne fremdeinwirkung (hier: abdrängen) verursacht haben kann, z.b. weil er sein handy gebraucht hat.
lg dev