Kfz-Haftpflicht unterstellt grobe Fahrlässigkeit

Hallo,

Herr X fährt mit seinem Auto, dass über seine Lebensgefährtin versichert ist, über ein Stoppschild. Er fährt diese Strecke häufig; normalerweise ist der Verkehr dort durch eine Ampelanlage geregelt, die jedoch an diesem Tag ausgefallen war, so dass eben das Stoppschild galt. Naja, Herr X übersah das Teil und stieß mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zusammen. Es entstand ein ziemlich großer Sach- und auch Personenschaden. Die Schuldfrage ist ja eigentlich mal klar. Aber nun bekommt Herr X einen Schriebs von seiner Haftpflichtversicherung, die ihm mitteilt, dass sie den gegenerischen Schaden nur zu 50 % übernimmt,da Herr X grob fahrlässig gehandelt hat. Nun fragt sich Herr X schon, ob die das dürfen? Gerade für solche Fälle hat man ja die Versicherung… Herr X ist Fahranfänger - müsste man ihm hinsichtlich der GROBEN Fahrlässigkeit nicht seine Unerfahrenheit auch ein bissl zu Gute halten? Und wenn die Versicherung das darf: steht da was im Kleingedruckten oder machen das alle Versicherungen so? Und was soll Herr X machen, wenn er die ja nun von ihm zu tragenden 50 % gar nicht schultern kann?

Vielen Dank

Felicica

Hallo,

hier kommen, denke ich, gleich mehrere Faktoren zusammen.

Erst einmal ist es unüblich, dass eine Versicherung nur X % des Schadens übernimmt. Der Geschädigte hat einen Rechtsanspruch gegen den Versicherer. Eigentlich müsste die Versicherung den ganzen Schaden zahlen und dann im Innenverhältnis vom Versicherten die entsprechende Summe einfordern.

Die geschilderte Situation ist eigentlich ein klassicher Fall für die KFZ Haftplicht. Aus dieser heraus sollte es keine Leistungskürzung geben. Was ich mir vorstellen kann ist die Sache mit dem Fahranfänger. Wurde der Versicherung mitgeteilt, dass ein Fahranfänger das Auto lenkt??? Das wäre nämlich eine Obliegenheitsverletzung, wenn im Vertrag angegeben sei, dass nur Fahrer mit dem Auto unterwegs sind, die mehr als 2 oder 3 Jahre den Führerschein haben. Und diese Verletzung kann zu einer Leistungseinschränkung führen… Schau doch mal im Vertrag nach.

Handelt es sich um eine Direktversicherung oder eine Versicherung mit Außendienst? Wer hat den Vertrag gemacht, Versicherter selbst oder ein Aussendienstler?

Grüße

Lars Grimm

Hallo,

erst mal danke für die schnelle Antwort. Ich glaube, ich habe mich da ein bissl schwurbelig ausgedrückt; die Versicherung zahlt an den Geschädigten natürlich 100% des Schadens, will sich nun aber 50 % vom Versicherungsnehmer zurückholen, da der Fahrzeuglenken grob fahrlässig gehandelt hätte. Im Versicherungsantrage wurde auch angegeben(und es steht auch entsprechend in der Police), dass es hinsichtlich der Führer des Fahrzeuges keine Einschränkungen gibt. Die Versicherung begründet ihren Anspruch auch nicht mit Obliegenheitsverletzungen, sondern eben mit dem Terminus „grobe“ Fahrlässigkeit…
Es handelt sich übrigens nicht um eine klassische Direktversicherung, sondern um eine Versicherung mit Vertreternetz, allerdings wurde der Vertrag ohne Einschaltung eines Vertreters abgeschlossen.
iAuch wenn unser angegebener Herr X bzw. dessen Lebensgefährtin als Versicherungsnehmerin keine Rechtschutzversicherung haben, ich denke, hier würde sich der Gang zum Anwalt schon lohnen, oder?

Viele Grüße

Felicica

Herr X fährt mit seinem Auto, dass über seine Lebensgefährtin
versichert ist, über ein Stoppschild. Er fährt diese Strecke
häufig; normalerweise ist der Verkehr dort durch eine
Ampelanlage geregelt, die jedoch an diesem Tag ausgefallen war,

Ich kann hier keine grobe Fahrlässigkeit erkenen. Geht die versicherung evt. davon aus, dass eine rote Ampel überfahren wurde ?

Hallo,

einen Ausschluss- oder Ablehnungsgrund „grobe Fahrlässigkeit“ gibt es in der Kfz-HAFTPFLICHTversicherung nicht.

Entweder hast Du das Schreiben des VR Mißverstanden und es ist der Schaden am eigenen Auto gemeint.
Oder der Versicherer hat einen Azubi an einen durchaus anspruchsvollen Schaden gesetzt, der nun etwas verwechselt hat.

Grüße, M

hallo,

dann würde ich jetzt den vertreter einschalten.
in der kfz-haftpflichtversicherung spielt die grobe fahrlässigkeit überhaupt keine rolle. diese bezieht sich ausschließlich auf vollkaskoschäden.

bei haftpflichtschäden kann der versicherungsnehmer bzw. fahrer in regress genommen werden wenn die fahrt unter alkohl/drogeneinfluß oder fahrerflucht im spiel war. dies konnte ich hier nicht erkennen.

wie masch schon sagte, entweder hat hier jemand ohne ahnung diesen brief geschrieben oder der sachbearbeiter hat sich verklickt und aus versehen einen falschen textbaustein versand.

ein anruf in der schadenabteilung klärt das ganze.

snake