Hallo Gemeinde,
es soll folgende Konstellation gelten:
der VN eines Pkw`s ist als alleiniger Fahrer im Vertrag eingetragen. Durch einen bestimmten Umstand führt jedoch temporär ein Familienmitglied das Fahrzeug des VN und verursacht einen Haftpflichtschaden.
Es ergibt sich nun die Frage was für versicherungstechnische Folgen daraus entstehen können das das nicht im Vertrag eingetragene Familienmitglied das Fahrzeug gefahren hat. Das die Höherstufung eine Folge ist , sollte klar sein.
Ich ergänze widerum:
Stellt sich nach einem Unfall, für dessen Folgen die Versicherung einstehen müsste, heraus, dass eine oder mehrere vertraglich vereinbarte Berechnungsgrundlagen nicht zutreffend waren, stellt sich die Frage, wie die Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers sanktioniert werden soll. In Betracht käme z. B., die Einhaltung der Berechnungsgrundlagen als Obliegenheit anzusehen und bei deren Verletzung den Versicherungsschutz ganz oder teilweise zu versagen. Dieses Ergebnis wird indessen für unbillig und existenzgefährdend gehalten. Vielmehr schuldet in derartigen Fällen der Versicherungsnehmer wegen der Verletzung einer vertraglich übernommenen Verpflichtung die Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe vereinbarungsgemäß je nach dem Verletzungszeitraum einer Jahresprämie oder einem Vielfachen davon entspricht. Daneben ist der Unterschiedsbetrag zur Normalprämie nachzuzahlen, die sich ergeben bei zutreffenden Angaben bzw. bei Einhaltung der gemachten Zusagen ergeben hätte.
Q:Verkehrslexikon.de
Nicht eingetragener Fahrer ist KEINE Obligenheitsverletzung, solange er ein berechtigter Fahrer (Hat Führerschein, ist vom VN als Fahrer geduldet…) ist.
D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1 Bei allen Versicherungsarten Vereinbarter Verwendungszweck
D.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
D.4 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
D.4.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1, D.2 und D.3 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig,sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
D.4.2 Abweichend von D.4.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.