Liebe/-r Experte/-in,
Hallo lieber Experte,
folgende Situation:
für die Teilhabe am Arbeitsleben soll Kfz-Hilfe gewährt werden. Neben dem Grundförderungsbetrag werden auch behinderungsbedingte Zusatzausstattungen in Form von hinzubuchbaren Zusatzoptionen zu der Serienausstattung eines Kfzs gewährt werden. Es ist allgemein bekannt, dass Händler für Schwerbehinderte bestimmte Rabatte anbieten. Meine Frage: wird der Bewilligungsbescheid des zuständigen technischen Beraters des Leistungsträgers diesen Rabatt von den gewährten Zusatzoptionen vorab abziehen müssen? Welche Richtlinie oder Handlungsempfehlung gibt es da? Für mich macht es einen großen Unterschied, ob der Händlerrabatt, der mir ja aufgrund meiner Schwwerbehinderung gewährt wird, im Bewilligungsbescheid für meine Kfz-Hilfe berücksichtigt wird und damit vorab die Gesamtförderungsumme um „meinen“ Rabatt entsprechend gekürzt wird. Jedenfalls hat mein Berater vor dies zu tun und ich würde gerne wissen, ob das so in Ordnung ist oder ob er mich eventuell aus Unwissenheit um eine bedeutende Summe bringt!!
Vielen Dank im voraus und liebe Grüße