Hallo,
erste Gegenfrage: wie lautete der Auftrag an die Werkstatt? Welche Arbeiten wurden konkret in Auftrag gegeben? War es nur „Tausch des Wärmetauschers“ oder „Tausch des Wärmetauschers und Durchsicht nach Plan“?
Der Unterschied scheint gering. Doch wenn auch eine Durchsicht vereinbart wurde, muss sich die Frage stellen, war der Werkstatt dabei der verschlissene Zahnriemen nicht aufgefallen? Falls nur der Austausch des Wärmetauschers vereinbart wurde, ist die Werkstatt nicht verpflichtet mehr arbeiten durchzuführen, als unmittelbar für den Austausch notwendig sind.
Damit kommt man zur Haftungsfrage. Die Werkstatt haftet im Rahmen der Gewährleistung für die Arbeiten und das Material, das sie auftragsgemäß verarbeitet. Man kann sie für weitere Schäden haftbar machen, für die sie unmittelbar verantwortlich ist.
Wenn jedoch Verschleißteile das Lebensende erreichen, stellt sich die Frage wie wahrscheinlich ist es, dass die Werkstatt daran eine Schuld trifft? Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass es ebenso unmittelbar vor oder nach den Werkstattbesuch hätte zum endgültigen Defekt des Teiles kommen können, wenn das Fahrzeug durch den Halter gefahren wird.
Und damit wirds konkret. Die Lebensdauer eines Zahnriemens ist recht lang - bei manchen Autos sollten sie nach 100.000 km getauscht werden, bei anderen ist eine Lebensdauer von 200.000 zu erwarten. Ein möglicher Defekt lässt sich also nicht mit genügend großer Wahrscheinlichkeit vorher sagen. Damit scheint es nicht möglich, der Werkstatt, die einen Wärmetauscher ausgetauscht hat, eine Mitschuld am Defekt des Zahnriemens nachzuweisen. Mithin ist eine Haftung der Werkstatt für diesen Schaden auszuschließen.
Eine eventuelle Möglichkeit wäre der Verweis auf Wartungen. Zahnriemen sind, je nach Auto unterschiedlich, alle paar Zehntausend Kilometer zu begutachten. Möglicherweise ist die letzte Wartung/ Durchsicht noch gar nicht so lange her. Vielleicht hätte da schon eine Fachkraft Verschleiß am Zahnriemen bemerken müssen, tat es aber nicht. In so einem Fall könnte man eventuell diese Werkstatt in Haftung nehmen. Allerdings könnte das zu einem Rechtsstreit führen, der am Ende vielleicht teurer wird, als die eigentliche Reparatur.
Oder kurz und knapp: der Defekt des Zahnriemens mit seinen Folgeschäden muss wohl, auch wenn das Auto zu diesem Zeitpunkt im Einflussbereich einer Werkstatt war, als Pech verbucht werden.
Grüße
Pierre