Hallo allerseits,
ich habe einen Teilbereich schon im Forum „Steuern“ abgeklärt, hier jetzt eine andere Frage dazu. Aber erst zum Sachverhalt:
ein Kollege hatte einen unverschuldeten Unfall, bei dem sein Fahrzeug einen Totalschaden ergab. Die gegnerische Versicherung hat den Schaden netto (= 16% geringer) reguliert mit dem Hinweis, dass „… die Mehrwertsteuer nur dann erstattet werden [kann], wenn sie tatsächlich und nachweislich angefallen ist. …“. Laut Schadenersatzrechtänderungsgesetz ist das soweit richtig.
Jetzt hat besagter Kollege sich ein neues Fahrzeug gekauft. Der Händler (GmbH) ist in den gesamten Vorgang involviert, hatte auch das Gutachten und den Leihwagen organisiert. Die Rechnung der GmbH ist ohne MwSt ausgestellt, d.h. netto = brutto, mit der (nachträglichen) Begründung, dass das Fahrzeug von privat gekauft worden sei und somit keine MwSt berechnet werden dürfe. Nachgeprüft und ebenfalls korrekt.
Und jetzt meine Frage: Ist das Autohaus im Rahmen der Verkaufsverhandlung hinweispflichtig, dass es sich um einen Nettoverkauf handelt ? Zur weiteren Erläuterung, mein Kollege ist Japaner, die Verkäuferin des Autohauses ebenfalls. Ich wage ernsthaft zu bezweifeln, dass die Verkäuferin sich dessen überhaupt bewusst war, geschweige denn dass sie meinen Kollegen darauf hingewiesen hätte. Und eine Hinweispflicht sollte mE eigentlich bestehen, da man üblicherweise bei einem Kauf von einer GmbH davon ausgehen müsste, dass man eine Rechnung über einen Betrag incl. MwSt. erhält.
Der Kollege hat durch diesen Kauf einen Verlust von fast 1.000 Euro, was sicherlich ein nicht geringer Betrag ist. Wäre das Autohaus hinweispflichtig gewesen, könnte man den Kaufvertrag gegebenenfalls anfechten ? Falls ja, könnte er sich ein anderes Fahrzeug (mit MwSt.) kaufen und würde diese dann von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen.
Alles ziemlich kompliziert, trotzdem schon einmal vielen Dank im voraus.
Gruß
Jürgen