KFZ Kaufvertrag: Privat an privat zurückziehen

Hallo,

insofern würde ich dann zumindest versuchen den kaufvertrag
anzufechten aufgrund irrtum in der erklärung

Deiner Argumentation folgend würde bei jedem Mangel, der im Rahmen der Sachmängelhaftung behoben wird, ein Anspruch auf Rückabwicklung bestehen.

Die Sache war nicht frei von Sachmängeln. Ergo musste der Verkäufer, um § 433 gerecht zu werden, die Sache instand setzen. Nun kann er sie mangelfrei und vertragsgemäß liefern. Thats it.

Möchte der Käufer ein Auto, welches noch nie repariert wurde, muss er das halt einzelvertraglich so vereinbaren. Tut er das nicht hat er auch keinen Anspruch darauf.

Gruß

S.J.

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Und was ist das Merkmal der Verkehrswesentlichkeit?

Instruktiv: http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1790
(Per Suche kannst du zur Verkehrswesentlichkeit springen.)

Der Gefahrenübergang ist mir im geschilderten Fall
allerdings noch nicht klar.

Es gibt ja auch keinen.

;Mir ist noch nichtmals kar, ob

bereits das Eigentum übertragen wurde auf den Käufer.

So wie ich den Fall verstehe: nein.

Wenn man
heute was beim Händler kauft ist ja meistens immer ein
Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung einbezogen.
Wie sieht das in einem solchen Fall aus?

Wenn du noch nie vom Trennungsprinzip des BGB gehört hast, müsstest du damit anfangen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Trennungsprinzip

Eigentum wird hier nach §§ 929 ff. BGB übertragen, das dürfte vorliegend nicht geschehen sein. Mit dem Kaufvertrag hat das nichts zu tun.

Ist Eigentum bereits
bei Abschluss des Kaufvertrags übertragen wurden oder wäre
Eigentum erst mit Übergabe des Fahrzeugs übertragen worden?

I.d.R. Letzteres.

Wann fand der Gefahrenübergang statt?

Gar nicht. Sonst würde die Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB schon deswegen ausscheiden.

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Deiner Argumentation folgend würde bei jedem Mangel, der im
Rahmen der Sachmängelhaftung behoben wird, ein Anspruch auf
Rückabwicklung bestehen.

Nein, das stimmt nicht, denn er argumentiert mir § 119 Abs. 2 BGB, und der ist bis zum Gefahrenübergang anwendbar. Da die Mängel meistens aber danach auftauchen, würde die Argumentation in 99% der Fälle von vornherein schon deswegen ausscheiden.

Apropos ausscheiden: Die Anfechtung kommt hier auch deswegen nicht in Betracht, weil der Käufer den Wagen ohne besonderen Grund nicht mehr will.

Hallo,

insofern würde ich dann zumindest versuchen den kaufvertrag
anzufechten aufgrund irrtum in der erklärung

Deiner Argumentation folgend würde bei jedem Mangel, der im
Rahmen der Sachmängelhaftung behoben wird, ein Anspruch auf
Rückabwicklung bestehen.

Nein finde ich nicht, will ich damit auch nicht behaupten.
Ich denke es ist eher abhängig der Sache die z.B. gekauft wird. Wenn ich z.b. einen Neuwagen eines bestimmten Typs (Marke,Fabrikat,Modell,Serie etc) kaufe, so sind die Wagen eines bestimmten Typs beim Neuwagen erstmal alle identisch. Beim Gebrauchtwagen ist aber der eine Gebrauchtwagen nicht identisch mit dem anderen, da der eine vielleicht regelmäßig zur Inspektion war, der andere nicht, der eine ist ein Unfallwagen, der andere nicht etc, woraus sich am Markt eben ein höherer oder niedriger Preis ergibt, je nach Beschaffenheit halt. Daher denke ich das beim Gebrauchtwagenverkauf viel differenzierter Argumentiert werden muss und sich eher ein Anfechtungsgrund nach §119 BGB findet als z.b. beim Neuwagenkauf

Die Sache war nicht frei von Sachmängeln. Ergo musste der
Verkäufer, um § 433 gerecht zu werden, die Sache instand
setzen. Nun kann er sie mangelfrei und vertragsgemäß liefern.
Thats it.

Möchte der Käufer ein Auto, welches noch nie repariert wurde,
muss er das halt einzelvertraglich so vereinbaren. Tut er das
nicht hat er auch keinen Anspruch darauf.

da bin ich d’accord

Gruß

S.J.

Gruß
Stefan

ok danke zunächst für den begriff der verkehrswesentlichkeit, den kannte ich noch nicht

Dann eine weitere Frage:
Sagen wir mal die Verkehrswesentlichkeit trifft zu, womit vorrangig also das Recht zur Nachbesserung eingeräumt werden muss, dann bleibt für mich aber trotzdem noch das Argument, dass ein Auto mit einem (repariertem) Getriebeschaden weniger Wert ist, als ein identisches Auto ohne Getriebeschaden. Besteht hier also die Möglichkeit nachträglich den Kaufpreis zu mindern und was ist, wenn der Verkäufer hiermit nicht einverstanden ist?

Sagen wir mal die Verkehrswesentlichkeit trifft zu, womit
vorrangig also das Recht zur Nachbesserung eingeräumt werden
muss

Nein, eben nicht, dann müsste man vielmehr prüfen, ob die Anfechtung durchgreifen könnte.

Besteht hier also die Möglichkeit nachträglich den Kaufpreis
zu mindern und was ist, wenn der Verkäufer hiermit nicht
einverstanden ist?

Nur unter den Voraussetzungen von § 441 BGB.

Das ist alles ziemlich off topic, weswegen wir es an dieser Stelle dabei belassen sollten. Wenn du eigene Fragen hast, kannst du einen eigenen Thread eröffnen.

Jetzt nochmal die Frage des Threatsstellers um zusammen zu fassen:

Der Verkäufer kann also rechtlich auf die Erfüllung des Kaufvertrags bestehen und wird Recht bekommen?

Falls er zustimmmt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen darf er dann einen Teil der Anzahlung behalten, der Käufer droht nähmlich inzwischen mit einer Anzeige und seinem Anwalt.

Als Grund des Rückzug des Kaufvertrags behauptet der Käufer das er denke es gehen noch mehr am Fzg kaputt (lach)

Ich will mich da einfach nur ein wenig Absichern. MFG

Hallo,

Der Verkäufer kann also rechtlich auf die Erfüllung des
Kaufvertrags bestehen und wird Recht bekommen?

ich würde sagen JA.

Falls er zustimmmt, den Kaufvertrag rückgängig zu machen darf
er dann einen Teil der Anzahlung behalten, der Käufer droht
nähmlich inzwischen mit einer Anzeige und seinem Anwalt.

Wenn Du von „Zustimmen“ sprichst, gehe ich von einer einvernehmlichen Übereinkunft aus. Da kann man natürlich alles mögliche vereinbaren. Erfüllt der Käufer den Kaufvertrag einfach nicht, in dem er die Sache nicht abnimmt und nicht bezahlt, macht er sich u.U. schadenersatzpflichtig. Hier könnte die Anzahlung verrechnet werden. Grundsätzlich besteht aber kein Anspruch des Käufers auf Rückerstattung der Anzahlung.

Als Grund des Rückzug des Kaufvertrags behauptet der Käufer
das er denke es gehen noch mehr am Fzg kaputt (lach)

Früher oder später wird sicher etwas kaputt gehen. Das ist selbst bei Neuwagen so.

Ich will mich da einfach nur ein wenig Absichern. MFG

Dann sollte der Verkäufer im Zweifelsfall einen Rechtsanwalt aufsuchen und den Einzelfall prüfen lassen. Das kostet nicht die Welt. Insbesondere nicht, wenn der Verkäufer schon so viel Infos in einem Forum einholen konnte.

Gruß

S.J.

Hallo,

Grundsätzlich besteht
aber kein Anspruch des Käufers auf Rückerstattung der
Anzahlung.

Meinst Du das wirklich so?
Gruß
loderunner (ianal)

Hallo,

Grundsätzlich besteht
aber kein Anspruch des Käufers auf Rückerstattung der
Anzahlung.

Meinst Du das wirklich so?

ja, denn wenn er den Kaufvertrag erfüllt, wozu er ja verpflichtet ist, dann hat sich die Frage doch erledigt. Wo siehst Du denn einen Anspruch auf Erstattung? Diese würde sich ja nur daraus ergeben, dass er den Kaufvertrag nicht zu erfüllen hat, was ich hier aber nicht sehe.

Erfüllt er nicht, kann man sich auf eine „Stornogebühr“ einigen, wenn nicht macht sich der Käufer ggf. Schadenersatz pflichtig.

Aber: Grundsätzlich hat er zu erfüllen, daher grundsätzlich kein Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung.

Gruß

S.J.

Danke für die Erläuterung! (owt)
-nix-

Momentan herscht Funktstille.
Der Käufer will das Fahrzeug nach wie vor nicht kaufen und will die Anzahlung zurück haben…

Der Verkäufer will das Auto verkaufen oder die Anzahlung behalten.

Im Kaufvertrag wurde nicht festgelegt bis wann das Fahrzeug übergeben, bzw abgeholt wird.

Falls der Käufer sich jetzt nicht mehr meldet, wie lange muss der Verkäufer warten bis er das Fahrzeug ggf an jemand anderst verkaufen kann, OHNE das ihm noch was passieren könnte (ohne Erstattung der Anzahlung)?

Gibt es einen Zeitraum?

Hallo,

Falls der Käufer sich jetzt nicht mehr meldet, wie lange muss
der Verkäufer warten bis er das Fahrzeug ggf an jemand anderst
verkaufen kann, OHNE das ihm noch was passieren könnte (ohne
Erstattung der Anzahlung)?

in jedem Fall sollte der Verkäufer den Käufer nachweislich, also schriftlich per Einschreiben oder mit Zeugen unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, den Kaufvertrag zu erfüllen.

Gruß

S.J.