KFZ-Nachzahlung 1,5 J. später wegen Umzug

Vorgeschichte:
Peter ist im Juni 2009 von Lüneburg in Niedersachsen nach Berlin gezogen und hat sein Auto (privat genutzter VW-Bus mit LKW-Zulassung) entsprechend umgemeldet. Der Wagen war zuvor etwa ein halbes Jahr abgemeldet und wurde zunächst mit Kurzzeitkennzeichen überführt. Der Wagen war die letzten 5 Jahre in Lüneburg zugelassen (mit Winterpausen-Abmeldungen) und auch das Kurzzeitkennzeichen stammt aus Lüneburg.

Konkretes Problem:
Mitte Dezember 2010 hat Peter den Wagen dann in Berlin (über den Winter) abgemeldet. Hierbei viel der Versicherung auf, dass sie bei der Berechnung von Peters Beitrags die Veränderung der Regionalklasse durch seinen Umzug nicht berücksichtigt haben. Sie fordern nun eine Nachzahlung von ca. 250 € von Peter, wegen der Erhöhung der Regionalklasse.
Peter hat bloß ein plumpes Standardschreiben von denen gekriegt, in dem ohne jegliche Erklärungen die Forderung gestellt wird, die inzwischen auch schon abgebucht wurde. Die Information, dass es sich um die 1,5 Jahre zurückliegende Veränderung der Regionalklasse handelt, hat Peter erst nach einem Rückruf eines sich informieren müssenden Sachbearbeiters der Versicherung erhalten.

Konkrete Frage:
Dürfen die jetzt eine 1,5 Jahre zurückliegende Forderung stellen und muss Peter das (nach-)zahlen?
Wie kann Peter argumentieren, um die bereits abgebuchten 250 € zurück zu bekommen?
Hat Peter ein Sonderkündigungsrecht?

Es wäre super, wenn jemand die Fragen beantworten könnte.
Vielen Dank.
M.

hallo,

Dürfen die jetzt eine 1,5 Jahre zurückliegende Forderung
stellen und muss Peter das (nach-)zahlen?

ja, denn die allgemeine verjährungsfrist liegt bei 3 jahren zum 31.12.

Wie kann Peter argumentieren, um die bereits abgebuchten 250
€ zurück zu bekommen?

gar nicht

Hat Peter ein Sonderkündigungsrecht?

nein, denn der versicherer hat die beitragserhöhung nicht zu vertreten.
snake

Sorry Snake,

aber das kann so nicht stimmen. Gibt es noch andere Meinungen?

Hi, doch, das kann so stimmen.
Bei w-w-w wird Wissensvermittlung (jedenfalls in der Regel) und nicht Meinungsvermittlung betrieben!
MfG ramses90

1 Like

dann solltest du § 195 BGB und § 40 vvg samt kommentare studieren

Hallo snake,

danke für den hinweis. § 40 vvg spielt mir dabei direkt in die hände, denn:

  1. „Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der Prämie zugehen.“

und

  1. „kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.“

Das heißt doch, da die Mitteilung mir nicht einen Monat vor Wirksamwerden zugegangen ist, ist die Erhöhung doch unwirksam, oder?
Und ich kann also sofort kündigen, oder?

Vielen Dank und viele Grüße.
M.

Hallo,

was snakeshit Dir vermutlich mit dem Hinweis auf § 40 VVG sagen wollte, ist, dass hier kein Sonderkündigungsrecht vorliegt, weil es sich eben nicht um eine Prämienerhöhung handelt.

Der höhere Beitrag resultiert - wenn ich es recht verstanden habe - ja lediglich aus der geänderten Regionalklasse.

Mit „Prämienerhöhung“ ist aber z.B. gemeint, wenn der Versicherer seinen Tarif anpasst und daraus ein erhöhter Beitrag resultiert.

Das ist jetzt sicherlich nicht die von Dir erhoffte Aussage. Es ändert aber nichts daran, dass auch ich (und möglicherweise weitere Mitleser) die Ansicht von snakeshit teile, sorry.

Viele Grüße
Loroth

hiho,
hast du vollkommen richtig interpretiert.
deswegen auch der hinweis mit kommentare lesen…
snake