Kfz- oder privathaftpflicht?

hallo.

die privathaftpflicht zahlt ja nicht für schäden an geliehenen sachen.
wenn also der versicherungsnehmer sich ein auto von einem bekannten leiht und an diesem einen schaden verursacht, hat er pech gehabt?

was wäre, wenn der versicherungsnehmer im auftrag des bekannten mit dessen auto fährt und einen schaden verursacht? das wäre ja dann keine leihe…?
oder ist das prinzipiell ein fall für die kfz-haftpflicht des verursachers?

oder am ende ganz was anderes?

gruß

michael

Hallo,

die Schäden an Dritten zahlt in beiden Fällen die Kfz-Haftpflicht des Autobesitzers.

Schäden am Auto zahlt der Fahrer, außer er hat sich vorher bestätigen lassen, dass der Fahrer ihn freistellt.

Für die Privathaftpflicht ist das ain keinem Fall was.

Gruss

Barmer

die privathaftpflicht zahlt ja nicht für schäden an geliehenen
sachen.

Hi,
eine moderne Privathaftpflicht schon.

wenn also der versicherungsnehmer sich ein auto von einem
bekannten leiht und an diesem einen schaden verursacht, hat er
pech gehabt?

Oder nicht aufgepasst. Wäre aber kein Fall für die PHV wegen der sog. „Benzinklausel“

was wäre, wenn der versicherungsnehmer im auftrag des
bekannten mit dessen auto fährt und einen schaden verursacht?

Siehe oben.

oder ist das prinzipiell ein fall für die kfz-haftpflicht des
verursachers?

Der mit dem Fahrzeug verursachte Schaden ist ein Fall für die Kfz-Haftpflicht des verursachenden Fahrzeugs.

oder am ende ganz was anderes?

Vielleicht auch das, der Schaden am Fahrzeug des Bekannten ist eine Sache der Vollkaskoversicherung.

Gruß Keki

hallo.

danke für die schnelle antwort.

oder am ende ganz was anderes?

Vielleicht auch das, der Schaden am Fahrzeug des Bekannten ist
eine Sache der Vollkaskoversicherung.

hatte ich ganz vergessen dazuzuschreiben: ja, es handelt sich um einen schaden am auto des bekannten.

dafür kommt die vollkasko des bekannten auf?
dann wäre er ja doppelt gestraft, wenn er dadurch höhergestuft würde…?

oder dreifach, wenn der schaden ins geld geht und er keine vollkaskoversicherung hat.
richtig?

gruß

michael

der das ziemlich doof fände.

hallo barmer,

die Schäden an Dritten zahlt in beiden Fällen die
Kfz-Haftpflicht des Autobesitzers.

der schaden entstand am auto des bekannten. dritte waren nicht beteiligt.

Schäden am Auto zahlt der Fahrer, außer er hat sich vorher
bestätigen lassen, dass der Fahrer ihn freistellt.

d.h. der fahrer kann versichert sein wie er will, keine seiner versicherungen zahlt? das kann’s doch auch nicht sein…

Für die Privathaftpflicht ist das ain keinem Fall was.

warum eigentlich?
immerhin handelt es sich um einen schaden an einer fremden sache.

gruß

michael

d.h. der fahrer kann versichert sein wie er will, keine seiner
versicherungen zahlt? das kann’s doch auch nicht sein…

Warum muß jeder schaden versichert sein ?

Für die Privathaftpflicht ist das ain keinem Fall was.

warum eigentlich?

weil sonst jeder Vollkaskoschaden über die Privathaftpflicht eines Freundes abgewickelt würde. So wie jetzt reihenweise Handys und Laptops von Freunden oder Bekannten auf den Boden geworfen werden.

immerhin handelt es sich um einen schaden an einer fremden sache.

Der Verursacher des Schadens darf ihn ja gerne übernehmen, nur eben nicht dessen Versicherung.

hallo.

d.h. der fahrer kann versichert sein wie er will, keine seiner
versicherungen zahlt? das kann’s doch auch nicht sein…

Warum muß jeder schaden versichert sein ?

muß ja gar nicht. aber so wie sich die versicherungsbedingungen lesen, geht die tendenz eher dazu, möglichst wenige schäden zu versichern.
durch die versicherugsbrille betrachtet ist das natürlich (überlebens)wichtig.

Der Verursacher des Schadens darf ihn ja gerne übernehmen, nur
eben nicht dessen Versicherung.

also könnte eine mögliche variante sein:
der geschädigte läßt die kosten zur schadensbeseitigun von seiner eigenen vollkaskoversicherung begleichen.
wenn er dadurch hochgestuft wird, könnte der verursacher des schadens die mehrkosten für die vollkasko übernehmen.
das wäre dann natürlich ein rechenexempel.

gruß

michael

Hi,

dafür kommt die vollkasko des bekannten auf?

Ja, wobei ich davon ausgehe, dass der versicherte Fahrerkreis passt.

dann wäre er ja doppelt gestraft, wenn er dadurch höhergestuft
würde…?

Wenn er Rabattschutz vereinbart hat, wird er weitergestuft, als wäre nichts passiert.

oder dreifach, wenn der schaden ins geld geht und er keine
vollkaskoversicherung hat.

Man muss nicht Alles versichern.

Gruß Keki

muß ja gar nicht. aber so wie sich die versicherungsbedingungen lesen, geht die tendenz eher dazu, möglichst wenige schäden zu versichern.

Das ist ein Fehlschluß. Es geht darum den Mißbrauch nach Möglichkeit einzudämmen.

durch die versicherugsbrille betrachtet ist das natürlich (überlebens)wichtig.

Ich formuliere es mal anders. Wenn die Kunden bereit wären, jede Prämie zu bezahlen, würde die Versicherer jeden Schaden regulieren. Vergiß nicht: Die Schadenszahlungen von heute sind die Prämien von morgen.

also könnte eine mögliche variante sein:
der geschädigte läßt die kosten zur schadensbeseitigun von
seiner eigenen vollkaskoversicherung begleichen.
wenn er dadurch hochgestuft wird, könnte der verursacher des
schadens die mehrkosten für die vollkasko übernehmen.
das wäre dann natürlich ein rechenexempel.

Das wäre eine Maßnahme.

Hallo,

doch, die Vollkaskoversicherung des Autos, wenn eine besteht, zahlt Schäden am eigenen Auto.

Viel Glück

Barmer

Hallo,

es gibt Privathaftpflichtversicherungen, die die SB einer bestehenden Vollkasko in einem solchen Fall übernehmen!

Gruß
tycoon

Hallo Tycoon,

es gibt Privathaftpflichtversicherungen, die die SB einer
bestehenden Vollkasko in einem solchen Fall übernehmen!

Könntest Du uns die entsprechenden Vertragsbdingungen mitteilen ?

Gruß Merger

hallo.

die privathaftpflicht zahlt ja nicht für schäden an geliehenen
sachen.

Inzwischen haben viele Tarife diese Klausel inne.

wenn also der versicherungsnehmer sich ein auto von einem
bekannten leiht und an diesem einen schaden verursacht, hat er
pech gehabt?

Schäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch von KFZs sind IMMER von der Privathaftpflicht ausgeschlossen.

was wäre, wenn der versicherungsnehmer im auftrag des
bekannten mit dessen auto fährt und einen schaden verursacht?
das wäre ja dann keine leihe…?
oder ist das prinzipiell ein fall für die kfz-haftpflicht des
verursachers?

Ja, genuso ist es!

oder am ende ganz was anderes?

gruß

michael

Viele Grüße aus Saarbrücken

Claude Burgard
Fachwirt für Versicherungen & Finanzen
Versicherungsmakler
http://www.versicherung-saarbrücken.de

hallo.

Schäden im Zusammenhang mit dem Gebrauch von KFZs sind IMMER
von der Privathaftpflicht ausgeschlossen.

hab das in den versicherungsbedingungen nicht gefunden. hab ich nicht gründlich genug geschaut, oder steht das in irgendeinem allgemeingültigen werk?

danke & gruß

michael

Du wirst wahrscheinlich nicht gründlich genug geschaut bzw. das Geschriebene nicht richtig interpretiert haben.

Aber melde doch einfach den Schaden, dann hast du Gewissheit und der Versicherer wird dir die entsprechende Passage in deinen zu Grunde liegende Bedingungen nennen.

Hallo,

in den allgemeinen Vertragsbedingungen steht:

3. Versichertes Risiko
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen
Risiken des Versicherungsnehmers,
(2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein
und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für
Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken,
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen

Gruß Merger

Hallo Merger,

*Klugscheiß-Modus ein*
Du hast das Richtige gemeint, aber das Falsche zitiert. Der von Dir gewählte Passus bezieht sich lediglich auf die Einschränkung der Vorsorgedeckung.
Korrekt wäre z.B.:
_A.3.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht

  1. aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, auch Ehrenamtes, einer
    verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen oder
    gefährlichen Betätigung;
    2. des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder
    Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden,

    soweit nicht Ziffer A.1.9 etwas anderes bestimmt._
    *Klugscheiß-Modus aus*

Viele Grüße
Loroth

Hallo,

Könntest Du uns die entsprechenden Vertragsbdingungen
mitteilen ?

Viel mehr würde mich mal der entsprechende Anbieter interessieren, denn ich kenne bisher nur einen, der den Rabattverlust in der Vollkasko abdeckt, und der bietet das nur für einen begrenzten Personenkreis an.
Den entsprechenden Schutz für den SFR-Verlust in der Kfz-Haftpflicht haben dagegen gleich mehrere Versicherer im Programm.

Viele Grüße
Loroth
(der weiterhin der Meinung ist, dass das Nennen von Roß und Reiter nicht automatisch als unzulässige Werbung zu sehen ist…)

Hallo Loroth,

Du liegst mit Deiner Antwort falsch.
Die Vorsorgedeckung ist erst in 3 Abs. 3 erwähnt:

3. Versichertes Risiko
(3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der
Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in
Ziff. 4 näher geregelt sind.

Du müsstest doch wissen, dass in den verschiedenen Tarifwerken der Versicherer, die allgemeinen Vertragsbedingungen nicht immer den gleichen Text haben.

Gruß Merger

Hi

Viel mehr würde mich mal der entsprechende Anbieter
interessieren, denn ich kenne bisher nur einen, der den
Rabattverlust in der Vollkasko abdeckt, und der bietet das nur
für einen begrenzten Personenkreis an.

die VHV

Greetz

zahao