Hallo zusammen,
mal angenommen man kauft ein KFZ ohne Brief, der verkäufer hätte auch keine weiteren Unterlagen über das KFZ. (vielleicht schon alt und nur wenige 100 Euro wert). Wenn z.b der letzte eingetragene Halter verstorben wäre und der bruder dessen die nicht auffindbarkeit des KFZ brief der Zulassungsstelle bekanntgibt, wie würde es sich verhalten bei einem Verkauf des Fahrzeug ?
(davon ausgehend das der Bruder des verstorbenen und der verkäufer nichts miteinander zutun haben). Vielleicht wäre das Fahrzeug von der Mutter der verstorbenen an den jetzigen verkäufer veräussert worden)
Könnte der neue Käufer, der dieses Schreiben des Bruders hat, eine Karteikartenabschrift und einen kaufvertrag einen neuen KFZ Brief beantragen?
Vielleicht ist es ja auch so das der „verlierer“ des KFZ Brief eine Eidesstattliche vers. abgeben muß, nur dies ist aufgrund des Ableben nicht möglich.
Viele grüße
Hallo,
Der Vorbesitzer hätte sich drum kümmern müssen. Jetzt wird es schwierig. Ich würde mal zum StVA gehen und dort nachfragen wie in solchen Fällen verfahren wird. Ist der Eigentümer noch greifbar, wäre dieser mit einer eidesstattlichen Erklärung dabei, aber so???
Nebenher: Wer ein Kfz ohne Brief kauft, dem wird man niemals Gutgläubigkeit unterstellen. Es kann also sein, dass man trotz Zahlung des Kaufpreises und Übergabe des Kfz kein Eigentümer geworden ist.
Gruss
Iru
Hallo John,
Allgemein möchte ich der Arroganz des antwortenden Vorposters
widerprechen.
Geh erst mal zur Polizei und frage nach einer Unbedenklichkeits -
Bescheinigung. ( Dazu muß ein Beamter das FZG persönlich sehen )
Beim PKW wäre ein Termin am Standort des FZG zweckmäßig.
( schiebt sich numma nicht wie ein Roller, daher keine Vorführung
vor der Wache )
Schreibe Dir wenigstens die Daten von den Typenschildern an
Karosserie und Motor auf.
Wenn alles o.K. ist, könnten weitere Behörden nach Ersatzpapieren gefragt werden.
mfg
nutzlos
Allgemein möchte ich der Arroganz des antwortenden Vorposters
widerprechen.
Solange du nur meiner „Arroganz“, nicht aber meiner sachlichen Ausführung widersprichst, ist das ok.
Deine Ausführungen will ich nicht großartig kommentieren, es scheint aber der Satz „nomen est omen“ zuzutreffen.
Gruss
Iru
2 „Gefällt mir“
Hallo Irubis,
Aus meiner Sicht ist es für mich nachteilig, das ich mit einem 2-Rad
einen ähnlichen Fall habe und auf eine Anfrage beim KBA schriftlich
dazu Erläuterungen bekam.
Mein Problem war ein China - Roller 50 CCM. Da sieht es etwas anders als bei zulassungspflichtigen FZG aus.
Hier ein Auszug:
Zitat
Zu Ihrer Information teile ich Ihnen Folgendes mit:
Ein Ersatzstück für die verlorene Ablichtung (oder Abdruck) der ABE kann nur der Inhaber der ABE (Hersteller oder Alleinvertriebsberechtigter) unter bestimmten Bedingungen ausfertigen. Sie wollen sich daher an den Hersteller oder Vertriebsberechtigten wenden. Diesem ist eine Bescheinigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Zulassungsbehörde vorzulegen, dass nach den Unterlagen dieser Zulassungsbehörde der Betrieb des Fahrzeuges weder wegen technischer Mängel verboten noch die Betriebserlaubnis eingezogen worden ist. Es genügt auch die Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr, dass das vorgeführte Fahrzeug noch dem genehmigten Typ entspricht.
Sollte der Hersteller oder Vertriebsberechtigte keine Unterlagen mehr besitzen und deshalb ein Ersatzstück nicht anfertigen können, bedarf es zur Inverkehrnahme des Fahrzeugs einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen. Das Gutachten ist der Zulassungsbehörde vorzulegen, die darauf „Betriebserlaubnis erteilt“ vermerkt (§18 Abs. 5 StVZO).
Bitte wenden Sie sich an den Hersteller des Fahrzeugs oder an Ihre Zulassungsbehörde, die Ihnen die weiteren Voraussetzungen für die Erstellung einer neuen oder Ersatz-Betriebserlaubnis mitteilen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
…
Kraftfahrt-Bundesamt
24932 Flensburg
E-Mail: [email protected]
Internet: www.kba.de
Zitat Ende
Für zulassungspflichtige FZG hat der TÜV Unterlagen in Kopie für
Vergleiche vor Ort.
Die Anzüglichkeit " Nomen est omen " darf m.M. nach an einer Stelle
Platz finden, wo die Sonne niemals hinscheint.
mfg
nutzlos
Hallo,
zwischen einer Betriebserlaubnis und einem Fahrzeugbrief bestehen kleine aber feine Unterschiede. Z.B. hat die Straßenverkehrsbehörde die Daten der Briefes gespeichert, die der Betriebserlaubnis aber nicht. Und ist der Fahrzeugbrief verloren, führt so schnell nichts an der Eidesstattlichen Erkklärung gegenüber der Behörde oder einem Notar vorbei. Und wenn der Fahrzeugbriefverlierer nicht mehr unter uns weilt, dann sollte man meinen Rat beherzigen und mal mit dem StVA reden und gemeinsam überlegen, wie man die Kuh vom Eis kriegt.
Mein Einwand, dass ein fehlender Kfz-Brief u.U. den Eigentumserwerb verhindert, der stimmt durchaus (§ 932 BGB)… und das alles ohne Arroganz.
Gruss
Iru
Mein Einwand, dass ein fehlender Kfz-Brief u.U. den
Eigentumserwerb verhindert, der stimmt durchaus (§ 932 BGB)…
Hi,
nur um mal auf den neuesten Stand zu kommen, es gibt bis auf paar alte Kfz-Briefe keine keine mehr.
Die Kfz-Briefe wurden abgelöst durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und II .
Und wenn ich mal aus Wkipedia zitieren darf
Eigentumsschutz [Bearbeiten]
Die amtlich eingetragenen Personalien bezeichnen die natürliche oder juristische Person, die über das Kraftfahrzeug verfügungsberechtigt ist.
In der Bundesrepublik Deutschland stellt die Zulassungsbescheinigung Teil II keinen Eigentumsnachweis dar. Im Feld C.4c ist fest vorgedruckt: Der Inhaber der Zulassungsbescheinigung wird nicht als Eigentümer des Fahrzeugs ausgewiesen. In anderen EG-Ländern kann dies anders sein.
http://de.wikipedia.org/wiki/Zulassungsbescheinigung
Damit ist die Kuh vom Eis. Das Eigentum muss anders nachgewiesen werden.
Somit ist der Verlust des Briefs oder der Zulassungsbescheinigung II kein Problem. Sie wird als verloren gemeldet, für 2Monate ausgehängt das sie verloren gegangen ist, dann ein neuer Zettel ausgestellt. Und schon ist die ganze Sache erledigt. Man muss nur das Eigentum nachweisen.
Q-Gruß
Hallo Q,
mir ist durchaus bekannt, dass es den Brief schon seit geraumer Zeit nicht mehr gibt. Der Begriff der Zulassungsbescheinigung Teil II hat sich allerdings im privaten Bereich bisher kaum durchgesetzt, „Brief“ ist immer noch die gängige Bezeichnung. Die Bezeichnung „Fahrzeugbrief“ steht immer noch - aber in Klammern - unter der Schriftzug „Zulassungsbescheinigung Teil II“.
Dass ein „Brief“ kein Eigentumsnachweis ist, ist schon lange bekannt und hat nichts mit meiner Aussage zum Eigentumnserwerb zu tun.
Zur Erläuterung:
Es ist möglich, Gegenstände vom Nichtberechtigten gutgläubig zu Eigentum zu erwerben(im Klartext: man könnte eine unterschlagene Sache kaufen und Eigentümer werden). Aber wer ein Fahrzeug ohne „Brief“ kauft, dem wird man keine Gutgläubigkeit unterstellen und dann kann man auch kein Eigentum erwerben. Der „Brief“ ist zwar kein Eigentumsnachweis, aber er dient dazu, etwas gutgläubig zu erwerben. Deshalb wird man niemals von einem Autoverleiher den zum Fahrzeug passenden Fahrzeugbrief bekommen, deshalb behält die Bank den Brief bei finanzierten Fahrzeugen. Nicht weil dieser das Eigentum nachweist, sondern weil man dann das Fahrzeug nicht mehr gutgläubig erwerben kann. Und in dem Fall des UP wurde das Fahrzeug ohne Brief erworben, ob zu Eigentum, das ist immer noch offen. Wer weiss, vielleicht befindet sich der Brief tatsächlich noch bei der Bank.
Der aufgeführte Wiki-Artikel hat mit meiner Aussage zum Eigentumserwerb nichts zu tun. Ich beziehe mich auf den § 932 BGB.
Gruss
Iru
Hallo @Irubis,
so steht es in der Antwort: ABE ist nicht gleich amtlicher Zulassung.
In meinem Fall habe ich den Misstand erst bemerkt, als ich mir
einen neuen China - Roller kaufte…ich kannte auch nur die alten
D - Papiere bei zulassungsfreien FZG. Nun habe ich ein älteres Möppi
wo mich die Beschaffung aller Papiere 300 - 500 € kosten würde.
Einzig die Polizei prüft kostenlos die Unbedenklichkeit in der
Diebstahlkartei.
Und zu zulassungspflichtigen FZG stehen die Wege aufgezeigt. Warum
also nicht bewußt ein Auto ohne Papiere gekauft haben, wenn im Verkaufspreis die Wertigkeit gegen die Bürökratiekosten aufgewogen
wurde ?
Ist als Käuferpraxis wegen des Aufwandes zwar recht selten, aber etwas
zusätliche Ersparnis rechtfertigt den Aufwand der Behördengänge bei
knappem Budget.
Einer hat wegen Unwissenheit Pech, ein Anderer erhofft sich Ersparnis
mit eigenem Aufwand.
Damit wäre diese kleine Diskussion zwischen uns beiden auch mit
positivem Endergebnis geklärt.
)
mfg
nutzlos
„Warum also nicht bewußt ein Auto ohne Papiere gekauft haben, wenn im Verkaufspreis die Wertigkeit gegen die Bürökratiekosten aufgewogen
wurde ?“
Weil der Kauf dann immer ein Risiko darstellt. Der Eigentumserwerb (Kauf) kann sich im Nachhinein als nichtig erweisen. Und wenn man das Risiko bewusst eingeht, ist man u.U. danach noch als Hehler dran (dolus eventualis).
Gruss
Iru