Guten Tag.
Gesetzt dem Fall, eine Zeitschrift (welche ganz regulär am Kiosk und per Abo erworben werden kann) lichtet das Automobil einer Person, ohne deren Einwilligung ab, ist dies ein Verstoß gegen ein geltendes Recht, oder legitim?
Das KFZ wurde als alleiniges abgebildet und nicht als Teil einer Straßenszenerie.
Vielen Dank im Vorraus für die Beantwortung.
Hallo
Gesetzt dem Fall, eine Zeitschrift (welche ganz regulär am
Kiosk und per Abo erworben werden kann) lichtet das Automobil
einer Person, ohne deren Einwilligung ab, ist dies ein Verstoß
gegen ein geltendes Recht, oder legitim?
Das KFZ wurde als alleiniges abgebildet und nicht als Teil
einer Straßenszenerie.
Ich wüsste nicht, welches Gesetz dagegenspricht. Schauen wir uns mal die üblichen Verdächtigen an:
Persönlichkeitsrecht - Ein Auto ist keine Person (ich gehe mal davon aus, dass niemand erkennbar im Auto ist, Kennzeichen verpixelt etc.), also trifft das nicht zu. Man könnte vielleicht etwas konstruieren, wenn das Auto mit Datum und Uhrzeit an einem, sagen wir mal zwielichtigem Ort abgebildet wurde, und dieses Auto durch bestimmte Merkmale erkennbar und identifizierbar ist (ungewöhnliches Tuning, Lackierung): „Aha, der Willi war Freitag im Puff und nicht beim Golfen“
Urheberrecht - Selbst wenn das Auto ein Werk wäre (von Beus mit Fett beschmiert) gilt in Deutschland die Panoramafreiheit. Bei einem Auto auf der Strasse ist es aber ungeklärt/fraglich, ob es als „bleibendes“ Werk gesehen wird, und nur dann greift die Panoramafreiheit.
TL;DR
Ein besonders gestaltetes Auto könnte in so einer Situation dem Urheberrecht unterliegen, und Fotos dürften dann evtl. nicht veröffentlicht werden, ansonsten sehe ich da keine rechtlichen Hinderungsgründe.
Grüße,
.L
Danke für die Antwort.
Um die offenen Fragen zu klären: Das Kennzeichen ist nicht verpixelt, Das Auto ist für sich genommen Fotografiert, ohne „Beiwerk“ (Also, wenn man es bei Autos denn auch so nennen kann, im „Portrait“.). Es handelt sich um ein Oldtimersondermodell, restauriert, und ist mit ca 5 in Deutschland vorhandenen Fahrzeugen in diesem Zustand, schon relativ selten und wird in der Zeitschrift zu Verbildlichung eines Berichts verwendet.
Das Urheberrecht am Foto wurde jedenfalls nicht verletzt, da die Redaktion selbst (nur eben ohne Einverständnis mit dem Fahrzeughalter) fotografierte.
Ich danke erneut für die Folgeantwort.
Um die offenen Fragen zu klären: Das Kennzeichen ist nicht
verpixelt, Das Auto ist für sich genommen Fotografiert, ohne
„Beiwerk“ (Also, wenn man es bei Autos denn auch so nennen
kann, im „Portrait“.). Es handelt sich um ein
Oldtimersondermodell, restauriert, und ist mit ca 5 in
Deutschland vorhandenen Fahrzeugen in diesem Zustand, schon
relativ selten und wird in der Zeitschrift zu Verbildlichung
eines Berichts verwendet.
Nur weil etwas selten ist, ist es nicht automatisch ein Werk entsprechend dem Urheberrecht. Und wenn, hätte nur der Urheber gewisse Rechte.
Das deutet dann noch mehr darauf hin, dass dieser Veröffentlichung nichts entgegensteht. Dass das nicht besonders höflich ist, vorher nicht zu fragen, ist eine andere Sache.
Grüße,
.L
In Ordnung, das klingt für mich recht schlüssig.
Vielen Dank nochmal.
da ist dann doch eher interessant wo fotografiert wurde… in der Öffentlichkeit, oder musste der Fotograf über Zäune klettern, in eine Halle einbrechen um Fotos zu machen?
@PITA: Nein, solches Geschah nicht. Da wäre die Rechtslage auch für mich eindeutig erkenntlich gewesen. 