KFZ-Reparatur Gewährleistung (nicht ganz einfach)

Hallo Zusammen,

der folgende Sachverhalt ist kompliziert; bitte genau lesen!

Jemand importierte vor einigen Jahren einen US-amerikanischen Wagen, welcher zuvor mal ein Totalschaden war. Dieser Schaden wäre repariert worden, führte aber trotzdem zum Verlust der Herstellergarantie (ob das für den folgenden Zusammenhang eine Rolle spielt, ist mir nicht klar).

Dieser fiktive Wagen hätte von Anfang an eine zu laute Hinterachse gehabt (Heulgeräusch), so dass er deswegen, innerhalb dieser Zeit, zweimal in einer Fachwerkstatt gewesen wäre (deutscher Vertragshändler mit Werkstatt, der sich auch auf die amerikanischen Modelle der Marke spezialisiert hat und auch damit wirbt).

Hinterachsreparatur Nr. 1 wäre im April 2012 gewesen. Die Achse hätte man teilweise neu gelagert und nach Herstellervorgabe eingestellt. Die Hinterachs-Geräuschkulisse hätte sich durch diese Maßnahme verbessert, wobei aber immer noch ein leichtes Heulen zu hören gewesen war. Die Gewährleistungszeit für diese 1. (kostspielige-) Reparatur wäre abgelaufen, soviel ist klar!

Hinterachsreparatur Nr. 2 wäre im September 2013 gewesen. Die Hinterachse hätte zuvor ein neuartiges (rauschendes-) Geräusch generiert, welches sich zu dem vorherigen Heulgeräusch addierte. Es wäre ein größerer Lagerschaden diagnostiziert worden, welcher in einer weiteren (kostspieligen-) Reparatur behoben worden wäre. Die Hinterachse wäre also komplett überholt und wieder in einem ähnlichen Zustand, wie nach Reparatur Nr. 1 (leichtes Heulen). Die Gewährleistungszeit für diese Reparatur wäre (m. E.) noch nicht abgelaufen, da seitdem erst 10 Monate vergangen wären.

Kostspielig bedeutet jeweils weit über 2.500,- bzw. 1.500,- €. Der Wagen wäre innerhalb der Gewährleistungszeit für 5 Monate nicht bewegt worden (Saisonkennzeichen).

Nun stelle man sich vor, dass dieser Wagen privat und gewährleistungsfrei weiterverkauft wurde. Der neue Besitzer hätte um den Totalschaden gewusst (US CARFAX-Report wäre angefordert worden). Es hätte eine ausgiebige Probefahrt stattgefunden, bei der sich auch über dieses Geräusch unterhalten wurde. Im Rahmen dieser Probefahrt hätte auch ein Besuch bei einem KFZ-Sachverständigen (DEK…) stattgefunden. Es wurde, seitens des Verkäufers, auf alle Wünsche des Käufers eingegangen; kurzum alles wäre korrekt und fair verlaufen (wenn es so stattgefunden hätte). Der Käufer hätte die gesamte bekannte Historie des Autos sowie alle vorhandenen Werkstattrechnungen erhalten. Der Verkäufer wäre also (m. E.) nicht mehr zu belangen.

Der neue Besitzer des Wagens würde nun einen neuen Versuch (Hinterachsreparatur Nr. 3) starten, das Geräusch zu beseitigen und bringt den Wagen in eine „Werkstatt seines Vertrauens“, wo die Achse erneut zerlegt würde. Dort würde man nun feststellen, dass die Hinterachse komplett ruiniert sei. Mehrere Lagerschalen wären ausgewaschen, so dass erneut eine extrem kostspielige Reparatur anstehen würde. Es wäre noch nicht ganz klar, ob dieser Umstand aus der letzten Reparatur Nr. 2 resultiert oder eventuell schon immer bestanden hatte. Letzteres würde im Umkehrschluss bedeuten, dass alle vorherigen Reparaturen der Fachwerkstatt überflüssig-, weil nutzlos gewesen wären. Die Fachwerkstatt hätte also u. U. „Mist gebaut“. Der Wagen wäre nun aber leider nicht mehr fahrbereit (keine Hinterachse, weil zerlegt und kaputt); der fiktive Käufer wäre (m. E.) wohl besser zu der Fachwerkstatt gefahren und hätte dort um Nacharbeitung gebeten, anstatt zur „Werkstatt seines Vertrauens“, was die Dinge wohl einfacher gemacht hätte.

Der Käufer wäre am Ende, mit der Bitte um Hilfe bei der Gewährleistungsgeschichte (Reparatur Nr. 2), an den Verkäufer herangetreten. Dieser wäre gewillt dem Käufer irgendwie dabei zu helfen.

Was wäre zu tun?

Einen lieben Gruß von _unplugged

Hallo!

Ich sehe wenig Chancen auf Haftung der Werkstatt. Schließlich muss man BEWEISEN, die damalige Werkstatt hat Achse unfachmännisch repariert.
Wie sollte das eigentlich nach unbekannter Laufzeit seit dem gelingen ?

Aber sei es drum, der Verkäufer kann ja die Rechte an seine damalige Werkstatt an den neuen Autokäufer abtreten. So kann der versuchen, die Rechte (so sie bestehen) des Verkäufers bei dieser Werkstatt für sich selbst geltend machen.

Verkäufer ist völlig außen vor. Bei der Vorgeschichte während der Kaufprozedur hat man wohl alles erforderliche an Haftung ausgeschlossen.

MfG
duck313

Hallo duck313,

danke für die Antwort. Du hattest geschrieben:

Ich sehe wenig Chancen auf Haftung der Werkstatt. Schließlich
muss man BEWEISEN, die damalige Werkstatt hat Achse
unfachmännisch repariert.
Wie sollte das eigentlich nach unbekannter Laufzeit seit dem
gelingen ?

Man nehme an, dass der Wagen in der Zeit von Anfang 10/2013 bis Ende 06/2014 (das entspricht 4 Monaten, wgn. Saisonkennzeigen) etwa 4.200 km bewegt wurde. Das wäre in diesem fiktiven Fall sehr wohl bekannt und dokumentiert (Rechnung). Eine überholte Hinterachse (Starrachse wie bei LKWs) sollte fast neuwertig sein, nachdem alle Verschleißteile erneuert werden. Ein Gutachter sollte das (m. E.) beweisen können.

Was ich aber wirklich interessant finde:

Aber sei es drum, der Verkäufer kann ja die Rechte an seine damalige Werkstatt an den
neuen Autokäufer abtreten.

Wie würde der Verkäufer das bewerkstelligen (Prozedere)?

Einen lieben Gruß von _unplugged

Aber sei es drum, der Verkäufer kann ja die Rechte an seine damalige Werkstatt an den
neuen Autokäufer abtreten.

Wie würde der Verkäufer das bewerkstelligen (Prozedere)?

Guckst Du hier: http://www.juraforum.de/lexikon/abtretung

ABER:

Es kann durchaus sein, dass die Werkstatt die Abtretung (z.B. per AGB) wirksam ausgeschlossen hat

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Hallo normen.normandium,

vielen Dank für sehr hilfreichen Link.

Nur folgendes erschien mir komisch, da ich dachte diese Dinge wären gesetzlich geregelt:

Es kann durchaus sein, dass die Werkstatt die Abtretung (z.B.
per AGB) wirksam ausgeschlossen hat

Da gibt es wohl auch andere Meinungen. Habe mal gegoogled und folgendes gefunden:

http://www.it-recht-kanzlei.de/abtretungsklausel-agb…

Dort wird auf ein Urteil vom OLG Hamm hat vom 21.09.2010 (Az. 4 U 134/10) verwiesen. Offenbar ist eine solche AGB nicht möglich, wenn ich das richtig verstanden haben.

Gruß _unplugged