Hallo www-Gemeinde,
ich habe aufgrund eines Zweitwagens mein anderes Auto vorübergehend (bis ca. Oktober) stillgelegt.
Dabei wurden von der Zulassungsbehörde die Papier „entstempelt“ und die Kfz-Versicherung hierüber mitgeteilt.
Das Auto steht die ganze Zeit in einer Halle (und somit in einem Einstellraum) und wird nicht bewegt.
Nach meinen Recherchen ist somit automatisch eine sog. Ruheversicherung in Kraft getreten, die beitragsfrei weiterläuft und im Schadensfall für Haftpflicht und (sofern zuvor vorhanden) Teilkasko eintritt.
Dies hatte mir auch als Info vor der Abmeldung gereicht.
Bei meinem Glück ist es aber letztens passiert: ein großer Hagelschauer im süddeutschen Raum hatte das Dach der Halle zerstört und somit auch meinen abgestellten Pkw.
Bitte keine Antworten bzgl. Halle und deren Versicherung etc. Hierfür besteht kein Versicherungsschutz.
Ich habe auf jeden Fall den Schaden meiner Versicherung gemeldet, die mich jedoch relativ schnell abgewiesen hat, dass sie hierfür nicht eintreten, da ich Ihnen gegenüber zu Beginn (Stilllegung) den expliziten Wunsch einer Ruheversicherung nicht geäußert habe. Nur dann können Sie dafür haften.
Lange Rede, kurzer Sinn: weiss jemand, ob man dies bei der Stilllegung wirklich der Versicherung nochmals explizit mitteilen muss.
Ich denke/dachte, dass die Ruheversicherung generell den Haftpfliht-Teilkaskoschutz beinhaltet und vorgegeben ist.
Nur wenn darüber hinaus vollständiger Versicherungsschutz gewollt ist (Vollkasko etc.), muss dies der Versicherung mitgeteilt werden, da diese ansonsten den Versicherungsschutz einschränkt.
Anbei generelle Infos zur Ruheversicherung:
http://www.versicherungsnetz.de/onlinelexikon/Ruheve…
Hier die Allgemeine Bedingungen für die für die Kraftfahrtversicherung (AKB):
http://www.kanzlei-doehmer.de/akb_94.htm#AKB%20%205
In §5 sind die Informationen.
Und in den AGBs meines Versicherer kann ich nichts erkennen, dass ich dies nochmals hätte mitteilen müssen:
„Wird das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt, ohne dass das Wagnis gemäß § 6 wegfällt,
so bleibt der Versicherungsvertrag bestehen. Der Vertrag wird in der Kfz-Haftpflichtund
Fahrzeugversicherung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 als Ruheversicherung
fortgesetzt, wenn die Zulassungsbehörde dem Versicherer mitteilt, dass das Fahrzeug
außer Betrieb gesetzt ist, und die Außerbetriebsetzung mindestens 14 Tage beträgt.
Anstelle der Ruheversicherung kann der Versicherungsnehmer die uneingeschränkte
Fortführung des Versicherungsschutzes verlangen.“
Meine Versicherung hatte sich bei der Nachfrage auf den letzten Satz bezogen, aber dieser bedeutet m.E. was ganz anderes.
Kann mir hierzu jemand Antworten geben, wie und ob ich die Versicherung hätte informieren müssen?
Viiiielen Dank.
Grüße
Patrick