Kfz schaden selbst bezahlen

Hallo,

ich habe ein kleines Problem.
Mein Bruder hat mit seinem Auto ein anderes Auto angefahren und hat sich vom Unfallort entfernt, nachdem er mit einem Mann gesprochen hatte, von dem er der Meinung war, dies währe der Halter.
Er wurde nun vom Gericht wegen unerlaubtem entfernen vom Unfallort schuldig gesprochen.
Die Rechtschutz hat die Kosten für den Anwalt etc. getragen.

Nun kommt es zu meiner eigentlichen Frage.
Die KFZ-Versicherung verlangt nun, dass er den Schaden selbst bezahlt und erhöht die Prozente.
Auf Nachfrage wurde mir gesagt,
dass es keine freiwillige Zahlung seinerseits sei und deshalb beides rechtens sei.

Kann das stimmen? So macht doch die Versicherung ein Geschäft, ohne etwas zu bezahlen?

Bitte um Hilfe.

Danke. Tanja Lott

Sehr geehrte Frau Lott,
bei Fahrerflucht greift meiner Meinung nach die Versicheung nicht. MfG Matthias Schulz

Hallo Tanja,

es ist korrekt, dass im Falle von unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht), der Versicherer den Schaden nicht begleichen muss.
Wieso jedoch der SFR dennoch belasten wollen, verstehe ich nicht.
Die wenigen mir bekannten Fälle vergleichbarer Natur liefen anders; ohne SFR-Belastung.
Ggf. soll Ihr Bruder seinen Versicherer auffordern, die Rechtsgrundlage für dessen Handeln zu benennen. Vllt. ergibt sich aus den Vers.-Bedingungen seines Vertrags tatsächlich eine solche Möglichkeit für die Gesellschaft.

Gruß Jens
www.jens-sternberg.de

Leider ist das so!!!

Ärgerlich aber wohl nicht zu vermeiden! Und beim nächsten mal warten bis die Polizei oder der Halter auftaucht… wie die Vorgehensweise ist kann man im Internet nachlesen…

Wenn Sie die Vers. wechseln wollen dann mache ich Ihnen gerne ein Angebot!!!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Versicherungsfachmann
Thomas Wolter

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Hallo Tanja,

eine wirklich präzise Aussage lässt sich kaum machen, ohne die Bedingungen der Versicherung genau zu kennen.

Ich vermute mal, dass man deinen Bruder ggf. in Regress genommen hat wegen einer Obliegenheitsverletzung, nämlich dem Verbleibt am Unfallort. Dann muss er in der Tat den Schaden bis zu einer gewissen Höhe (oftmals 2.500 €) selbst zahlen.

Dann hat der Versicherer auch das Recht, ihn dennoch zu stufen. Allerdings hätte zunächst einmal der Schaden bezahlt werden müssen und man hätte nachträglich das Geld von ihm zurück gefordert.

Wenn es so war, dann ist das im Rahmen der Regressnahme durchaus möglich. Hängt wie gesagt von den Bedingungen ab!

Gruß aus Berlin

Alex Haid
Versicherungsmakler

Hallo und guten Tag,

zuerst, es ist keine versicherungsspezifische, mehr eine juristische Frage.

Das Urteil wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort scheint ja rechtskräftig und wohl auch eindeutig zu sein.
Insofern kann die Versicherung selbstverständlich Regress an dem Unfallverursacher nehmen.
Ob nun die Versicherung zahlt oder nicht, steht auf einem anderen Blatt, Fakt ist nun einmal dass der „Bruder“ einen Unfall verursacht hat. Als Unfallverursacher werde ich eben in meiner Schadenklasse zurück gestuft. Dieses ist vielleicht für den Betroffenen unangenehm, ärgerlich und auch mit Kosten verbunden, aber auch die Versicherung hat schließlich Kosten gehabt, auch wenn es sich hierbei nur um den Verwaltungsaufwand handelt, der durch die Bearbeitung des Schadens entstanden ist. Außerdem hat die Versicherung das Geld wohl noch nicht erhalten, oder?
Aber Ursprung und Basis für die Reaktion des Haftpflichtversicherers ist nun einmal das unerlaubte Entfernen vom Unfallort.
Was allerdings noch passieren kann, ist, dass der Rechtsschutzversicherer auch die angefallenen Kosten zurück verlangt, wenn der „Bruder“ bei der RS-Versicherung noch nach den alten ARB (Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung) versichert ist.

Es tut mir Leid, keine bessere Auskunft geben zu können, aber der Arzt kann dem Patienten schließlich auch nicht immer sagen was er gerne hören möchte!

In diesem Sinne ein schönes Wochenende,

Mit freundlichen Grüßen

Horst Heydeck

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Heydeck & Partner

  • Jutta Heydeck, Horst Heydeck -
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    Tel.: 05183 - 2187
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    Versicherungsmakler mit Erlaubnispflicht nach § 34 d Abs. 1 GewO
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    Industrie und Handelskammer Hannover,
    Schiffgraben 49, 30175 Hannover
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Schlichtungsstellen.
Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Für die private Kranken- und Pflegeversicherung:
Ombudsmann für die private Kranken und Pflegeversicherung,
Kronenstr. 13, 10117 Berlin
www.pkv-ombudsmann.de

Sehr geehrte Frau Lott,

ohne den gesamten Schriftverkehr mir anzusehen, kann ich Ihnen hier leider keine Auskunft geben. Sie können mir diesen per e-Mail an [email protected] zusenden.

LG

Stephan Brückner