ich hatte einen verkehrsunfall, als geschädigter.
gutachten und bericht vom arzt habe ich bereit zur gegnerischen versicherung geschickt, die auch das gutachten vom kfz anerkannt hat.
darauf hin sollte ich meine bankverbindung zur abrechnug des schadens mitteilen, welches ich auch tat.
jetzt habe ich ein schreiben erhalten wo ich die versicherung ein attest vom behandelnden arzt anfordern möchte.
meine frage ist nun ob versicherungen den kfz schaden trotzdem schon regulieren oder das nur zusammen mit dem schmerzengeld machen?
ich hatte einen verkehrsunfall, als geschädigter.
gutachten und bericht vom arzt habe ich bereit zur
gegnerischen versicherung geschickt, die auch das gutachten
vom kfz anerkannt hat.
darauf hin sollte ich meine bankverbindung zur abrechnug des
schadens mitteilen, welches ich auch tat.
jetzt habe ich ein schreiben erhalten wo ich die versicherung
ein attest vom behandelnden arzt anfordern möchte.
meine frage ist nun ob versicherungen den kfz schaden trotzdem
schon regulieren
Ja - der Kfz-Schaden wird unabhängig von der Regulierung der Arztkosten + Schmerzensgeld beglichen.
Wobei allerdings entscheidend ist, ob die Reparatur durchgeführt wird oder nach Gutachten abgerechnet wird. Wird lediglich nach Gutachten abgerechnet, wird die MwSt. nicht gezahlt.
oder das nur zusammen mit dem schmerzengeld
machen?
da muss ich nochmal bei der versicherung anrufen, weil bis
jetzt noch nix weiter passiert ist
Hi, wenn es ausser Schadensregulierung auch noch um Schmerzensgeld geht, sollte man das nur mit Hilfe eines Anwalts durchsetzen.
Man weiss ausserdem schon, dass der Geschädigte das Recht hat einen Gutachter seiner Wahl hinzuziehen kann und muss sich nicht auf den Gutachter der gegnerischen Versicherung einlassen?
MfG ramses90
da muss ich nochmal bei der versicherung anrufen, weil bis
jetzt noch nix weiter passiert ist
Hi, wenn es ausser Schadensregulierung auch noch um
Schmerzensgeld geht, sollte man das nur mit Hilfe eines
Anwalts durchsetzen.
Man weiss ausserdem schon, dass der Geschädigte das Recht hat
einen Gutachter seiner Wahl hinzuziehen kann und muss sich
nicht auf den Gutachter der gegnerischen Versicherung
einlassen?
Wobei sich dann natürlich noch die Frage stellt, wer diesen 2. Gutachter bezahlen muss,
wenn der zu dem gleichen Ergebnis kommt, wie der 1. Gutachter der gegnerischen Versicherung.
BGH Urteil v. 30.11.2004, VI ZR 365/03 = NJW 2005,356, indem ein Schaden von 715,81 € nicht mehr als Bagtelschaden galt!
ramses90 … mehr auf http://w-w-w.ms/a4e948
Kommentaren zu verschonen. scheinbar genügt das nicht und deshalb jetzt öffentlich und in aller Deutlichkeit:
lass es bleiben!
Nur weil Du stinksauer bist, dass ich Dich wegen Deiner Unwissenheit mmer wieder mal eines Besseren belehren muss, gibt es Dir nicht das Recht, Dich mir gegenüber als Forumstroll aufzuführen.
Deine fundamentalen Dessinformationen z.B. im Arbeitsrecht haben schon mit anderen, nicht nur mit mir, zu Zusammenstössen geführt.
Aber Du musst ja dauernd die Finger auf die Tastatur legen und wenig oder ganz unqualifizierten Mist von Dir geben.
Und sei es nur, dass auf FAQ1129 hingewiesen wird, wenn Dir sonst nichts dümmliches einfällt.
Antworte d. TE und nicht mir, es sei denn, dass Du mich bei einer Falschaussage ertappst und dann wäre ich d. Letzte d. sich dann nicht entschuldigen würde.
Was Dir anscheinend auch völlig abgeht.
ramses90