KFZ Sonderkündigungsrecht?

Hab da mal eine Frage:
Kann im Schadenfall gekündigt werden, auch wenn der Unfallgegner schuld ist und die Versicherung des Geschädigten gar nicht in Anspruch genommen wird?

Ein PKW stand auf einem Parkplatz, als ein zweiter PKW Rückwärts in den schon parkenden, ausgeschaltetem PKW fuhr.
Der parkende PKW hat mit Hupen den ankommenden PKW versucht zu warnen, hierfür sagen zwei Zeugen aus.

Der Fahrzeughalter und der Versicherungnehmer des geschädigten PKW sind nicht identisch, leben auch nicht mehr zusammen.

Ist es möglich, das der geschädigte Versicherungnehmer trotzdem die Versicherung kündigt, auch wenn der Fahrzeughalter nicht damit einverstanden ist?

Der Fahrzeughalter wollte schon seit Monaten den PKW auf seinen Namen zulassen, weil der Versicherungsnehmer nicht mehr möchte, das jemand auf seine Versicherung fährt. Leider wurde aber für das ganze Jahr die Versicherungsprämie gezahlt.

Eigentlich geht es hier nur darum, ob im Schadenfall gekündigt werden kann, egal wer schuld hatte. Obwohl die Schuldfrage hier eindeutig geklärt ist.

Hallo seuterjung

ist es der erste Schaden der bei der Versicherung vorliegt?Die Versicherung muss einen Grund angeben vielleicht kannst du mir mal den §§ senden ,aber eigentlich verstehe ich es nicht wenn gar kein Schaden gemeldet wurde.frag noch mal nach dem Kündigunsgrund denn eigentlich kann sie nur kündigen wenn dieerste prämie nicht gezahlt wird oder viele Schäden reguliert wurden aber es gibt immer eine Pflichtversicherung.Lg Tine

Nicht die Versicherung will kündigen. Ich will meine Versicherung kündigen. Der Grund ist dieser: Meine Ex-Partnerin hat einen PKW auf sich zugelassen, fährt aber auf meine Versicherung. Sie wollte schon im März den Wagen auf sich versichern. Das tut sie aber leider nicht.
Fahrzeug ist ihres, Versicherung ist meine.
Im Schadenfall kann man die Versicherung fristlos kündigen. Das würde ich gern machen, damit ich meine Ex-Partnerin endlich los bin.
Nicht sie hatte die Schuld an dem Unfall. Sie saß im ausgeschaltetem, parkendem PKW. Jemand ist in ihr PKW gefahren.
Die Frage ist: kann ich auch kündigen, obwohl ja eigentlich die gegnerische Versicherung zahlen muss?
Die Schuldfrage ist geklärt, der Unfall wurde von der Polizei aufgenommen.

Sorry da hatte ich das falsch verstanden ,du hast ihr deine Prozente übertragen ,wenn sie nicht darauf eingeht kannst du die Versicherung erst im November kündigen und verlangst deine Prozente zurück aber du kannst ja mal fragen ob die Versicherung die Kündigung annimmt muss sie aber im laufenden Jahr nicht.LG tine

Hallo,

ob hier auch gekündigt werden kann weiß ich leider nicht, auf alle Fälle kann der Versicherungsnehmer auch ohne Einverständnis des Halters Änderungen am Vertrag vornehmen lassen

Gruß,
Micha

Hallo seuterjung,
dies sind Rechtsfragen für den Fachanwalt…
Gruß USKO

Der Vertrag kann nur bei eigenem Schaden gekündigt werden oder zum bedingungsgemäßen Kündigungstermin. Kündigen kann der Versicherungsnehmer allein ohne Zustimmung des Fahrzeughalters. Die Kündigungstermine sollten aus den AVB hervorgehen.

Nein, wenn die eig. Versicherung nicht in Anspruch genommen wird, kann man nur bei Fahrzeugwechsel oder zur nächsten Hauptfälligkeit kündigen.
MfG
Dr. Schamberger

nein

Hallo Seuterjung,

generell ist es unabhängig davon ob Du Halter bist oder nicht ob eine Versicherung leistet.
Auch kann der Versicherungsnehmer ohne weiteres die Versicherung kündigen oder wechseln. Es sollte jedoch immer, wenn der Halter nicht auch der Versicherungsnehmer ist, mit beiden besprochen sein. In Deinem Fall scheint augenscheinlich eine Trennung vorliegt und der Mann ist der Fahrzeughalter. Deiser sollte dieser sich umgehend ein neue Versicherung zulegen., oder Dir die Kosten für die Monate die er Deien versicheerung in Anspruch nimmt erstatten.
Ein Kündigen deinerseits ist derzeit nicht möhlich, weil Deine Versicherung Leistungsfrei geblieben ist. Wenn Deine Versicherung noch zu Leistungen aus diesem Schaden herangezogen würde, dann hast Du ein Außerordentliches Kündigungsrecht und kannst dieses auch nutzen.

Vieln Erfolg.

Beste Grüße
XPashax

Im Schadenfall kann jeder kündigen!
(Versicherungsnehmer (nicht Halter) und Versicherung!)

Aber es muss auch ne Leistung geflossen sein sonst gehts nicht!!

Gruß

Nein, ein Kündigungsrecht nach Schaden kann nur zu einem Vertrag ausgeübt werden, zu dem es einen Schaden gab.

Wenn künftig mal eine (Kfz-)Versicherung gewünscht wird, bei der kompetente und unabhängige Beratung & Betreuung im Interesse des VN vor und während der Vertragslaufzeit und insbesondere im Schadenfall bereits inklusive ist, stehe ich gern im Direktkontakt (Kontaktdaten im Impressum meiner wwwebsite) zur Verfügung.

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Selbstverständlich kann der Versicherungsnhmer, und nur dieser als Vertragspartner, den Vertrag kündigen.

Fraglich ist allerdings, ob in Zusammenhang mit diesem Schadenfall. Wie geschildert hat der Unfallgegner den Schaden alleine verschuldet, so dass dieser vermutlich weder Ansprüche gestellt hat, noch der VN eine Schadenmeldung an den VR gesandt hat. Dann urde das Fahrzeug zwar in einen Unfall verwickelt, es liegt aber kein Schadenereignis vor. Die entsprechende vertragliche Regelung findet sich (in den neueren AKB) unter G2.3., Kündigung nach Eintritt des Schadens.

Hallo,
nach dem Schaden ist eine Kündigung möglich. In dem Moment muss sich der Halter einen neuen Versicherer suchen.
Die Gestaltungsrechte des Vertrags liegen ausschließlich beim VN

ABER. Hier liegt, so wie Du das schreibst, kein ersatzpflichtiger Schaden vor. Vielmehr ist der VN der geschädigte. Daraus resultiert kein Kündigungsrecht

LG
Michael

Hallo Seuterjung,
leider kann ich nicht weiterhelfen, tut mir leid.
MfG, Charly-Heinz

Hab da mal eine Frage:
Kann im Schadenfall gekündigt werden, auch wenn der
Unfallgegner schuld ist und die Versicherung des Geschädigten
gar nicht in Anspruch genommen wird?

Nein. Es muss sich um einen Versicherungsfall gehandelt haben.

Ist es möglich, das der geschädigte Versicherungnehmer
trotzdem die Versicherung kündigt, auch wenn der
Fahrzeughalter nicht damit einverstanden ist?

Ja, der Halter ist irrelevant - zumal dieser der Versicherung oft gar nicht bekannt ist. Dennoch muss natürlich ein Kündigungsgrund gegeben sein.

Gruß Knipser