Kfz-Stellplatz gesetzlich vorgeschrieben?

Hallo zusammen,

es stellt sich folgende Frage.

Angenommen jemand hat ein Gewerbe (z.B. Beratungsstelle für Kosmetikprodukte) angemeldet und betreibt dieses im Haus der Eltern. Die Beratungsstelle ist ein kleines Studio mit ca. 25qm. Kunden verkehren einzeln und sind jeweils etwa 1,5 Std. in Behandlung. Am Tag werden nicht mehr als 5 Kunden erwartet.
Es steht ausserdem eine private Garageneinfahrt zur Verfügung.
Das Studio liegt in einer schmalen Strasse, in der durch Nachbarn wild geparkt wird. Kunden haben nur eingeschränkt die Möglichkeit zu parken. Die private Garageneinfahrt war seither tabu, da die Eigentümer diese Einfahrt rund um die Uhr nutzen wollten.

Nun zu meinen Fragen.

  • Muß für diesen Fall zwingend ein Stellplatz zur Verfügung gestellt werden?
  • Ist dies gesetzlich verankert oder haben hier die Gemeinden ein Hoheitsrecht?
  • Angenommen ein Stellplatz wäre vorgeschrieben, kann man dies umgehen, indem in der Garageneinfahrt geparkt werden kann (natürlich mit Genehmigung des Eigentümers)?
  • Wo finde ich weitere Informationen dazu?

Über ein paar nützliche Informationen würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank im voraus!

Gruß
Georg

Hallo Georg,
hier gilt § 37 und § 74 (2) Deiner Landesbauordnung
für Baden-Württemberg (LBO) http://www.bauordnung.at/baden-wuerttemberg.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Ulf

Angenommen jemand hat ein Gewerbe (z.B. Beratungsstelle für
Kosmetikprodukte) angemeldet und betreibt dieses im Haus der
Eltern. Die Beratungsstelle ist ein kleines Studio mit ca.
25qm. Kunden verkehren einzeln und sind jeweils etwa 1,5 Std.
in Behandlung. Am Tag werden nicht mehr als 5 Kunden erwartet.
Es steht ausserdem eine private Garageneinfahrt zur Verfügung.
Das Studio liegt in einer schmalen Strasse, in der durch
Nachbarn wild geparkt wird. Kunden haben nur eingeschränkt die
Möglichkeit zu parken. Die private Garageneinfahrt war seither
tabu, da die Eigentümer diese Einfahrt rund um die Uhr nutzen
wollten.

Nun zu meinen Fragen.

  • Muß für diesen Fall zwingend ein Stellplatz zur Verfügung
    gestellt werden?
  • Ist dies gesetzlich verankert oder haben hier die Gemeinden
    ein Hoheitsrecht?
  • Angenommen ein Stellplatz wäre vorgeschrieben, kann man dies
    umgehen, indem in der Garageneinfahrt geparkt werden kann
    (natürlich mit Genehmigung des Eigentümers)?
  • Wo finde ich weitere Informationen dazu?

Kfz-Stellplatz gesetzlich vorgeschrieben, aber …
Hallo Georg,

du schreibst

jemand hat ein Gewerbe (z.B. Beratungsstelle für Kosmetikprodukte) …

Wenn der jemand es hat, dann hat er es. Dann braucht er keine Stellplätze nachzuweisen. Denn früher gab es das nicht, da hat man Bestandsrecht.

Wo liegt das Problem deines jemands?

Gruß
Peter

Hallo Peter,

vielen Dank für deine Antwort.
Wie ich bereits geschrieben hatte, wird in dieser engen Strasse wild geparkt. Der Nachbar, den es hauptsächlich betrifft, hat 2 Garagen und eine Einfahrt, die mit allem möglichem Gerümpel belegt sind. Seine 5 (Fünf) Autos werden aber auf der Strasse „geparkt“.

Nun kam ein Gemeinderat auf den Gwerbetreibenden zu und meinte, hier muß ein Kfz-Stellplatz her, damit die Strasse nicht kpl. zugeparkt werde. Dies wäre vorgeschrieben.
Aber keinen interessiert es, daß der Nachbar mit seinen 5 Autos die ganze Strasse belegt.

Was hat es mit dem Bestandsrecht auf sich? Wo wird das geregelt?

Danke im voraus!

Gruß
Georg

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Ulf,

vielen Dank für die Info!
Beim durchlesen der entsprechenden Paragraphen habe ich aber den Eindruck gewonnen, daß es sich um die Regelung von privaten Stellpätze geht.
Diese sind ja auch durch die Garage und deren Einfahrt genügend vorhanden.
In meinem Fall wird aber auf einen gewerblichen Stellplatz verwiesen.

Gruß
Georg

Hallo Georg,
hier gilt § 37 und § 74 (2) Deiner Landesbauordnung
für Baden-Württemberg (LBO)
http://www.bauordnung.at/baden-wuerttemberg.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Ulf

Angenommen jemand hat ein Gewerbe (z.B. Beratungsstelle für
Kosmetikprodukte) angemeldet und betreibt dieses im Haus der
Eltern. Die Beratungsstelle ist ein kleines Studio mit ca.
25qm. Kunden verkehren einzeln und sind jeweils etwa 1,5 Std.
in Behandlung. Am Tag werden nicht mehr als 5 Kunden erwartet.
Es steht ausserdem eine private Garageneinfahrt zur Verfügung.
Das Studio liegt in einer schmalen Strasse, in der durch
Nachbarn wild geparkt wird. Kunden haben nur eingeschränkt die
Möglichkeit zu parken. Die private Garageneinfahrt war seither
tabu, da die Eigentümer diese Einfahrt rund um die Uhr nutzen
wollten.

Hallo Georg,
die Landesbauordnung bietet auch für gewerbliche Stellplätze die Rechtsgrundlage (Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen.)
Beim Vollzug der § 37 und § 74 Abs. 2 Nr. 2 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ist die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) zu beachten.
http://www.im.baden-wuerttemberg.de/sixcms/media.php…
Mit freundlichen Grüßen

Ulf

Beim durchlesen der entsprechenden Paragraphen habe ich aber
den Eindruck gewonnen, daß es sich um die Regelung von
privaten Stellpätze geht.
Diese sind ja auch durch die Garage und deren Einfahrt
genügend vorhanden.
In meinem Fall wird aber auf einen gewerblichen Stellplatz
verwiesen.

Hallo Georg,
hier gilt § 37 und § 74 (2) Deiner Landesbauordnung
für Baden-Württemberg (LBO)
http://www.bauordnung.at/baden-wuerttemberg.pdf
Mit freundlichen Grüßen
Ulf

Hallo Ulf,

inwiefern kann denn eine Gemeinde einen Grundstücksbesitzer
verpflichten, Parkplätze zu schaffen, wenn es, wie hier, nicht um
noch zu errichtende Gebäude geht?
Das sehe ich nämlich noch nicht. Zwar zeigen die von Dir angegebenen
Rechtsquellen deutlich auf, was als Satzung erlassen werden kann.
Daraus kann man doch aber wohl keine Verpflichtung zur nachträglichen
Schaffung von Parplätzen ableiten, oder?

Gruß - Jaschiii

Hallo Jaschiii,
die Bauordnungen der Länder haben im § 1 (Anwendungsbereich) keine Einschränkung, die die Anwendung auf genehmigungspflichtige oder anzeigungspflichtige Vorhaben beschränkt. Im Alltag ist es aber so, dass die Behörden meist erst anfangen zu prüfen, wenn ein Antrag vom Bauherrn oder eine Beschwerde dessen Nachbarn auf dem Tisch liegt.
Hier könnte mit der Umnutzung von Wohnraum zu Gewerberaum eventuell schone antrags- oder anzeigepflichtige Veränderung vorliegen. Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn 1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder 2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe im Innenbereich geschaffen wird.
Das Bauordnungsamt kann auf Grund des (noch geringen) Besucherverkehrs im Zusammenhang mit dem Gewerbe durchaus einen Stellplatznachweis fordern.
Mit freundlichen Grüßen

Ulf

inwiefern kann denn eine Gemeinde einen Grundstücksbesitzer
verpflichten, Parkplätze zu schaffen, wenn es, wie hier, nicht
um
noch zu errichtende Gebäude geht?
Das sehe ich nämlich noch nicht. Zwar zeigen die von Dir
angegebenen
Rechtsquellen deutlich auf, was als Satzung erlassen werden
kann.
Daraus kann man doch aber wohl keine Verpflichtung zur
nachträglichen
Schaffung von Parplätzen ableiten, oder?

Hallo Ulf.

Mal sehen, ob ich das recht verstehe.

  1. Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer baulichen
    Anlage kann so etwas angeordnet werden.
    Da hatte ich nicht im Kopf, das auch Nutzungsänderungen
    genehmigungspflichtig sein können.
    Wenn jedoch die Nutzungsänderung genehmigungsfrei ist, kann dann auch
    eine Anordnung zur Schaffung von Parkraum ergehen? Falls ja, auf
    welcher Grundlage?
  2. Angenommen, es liegt keine Nutzungsänderung vor sondern lediglich
    die allgemeine Parkraumsituation hat sich verschärft. Gäbe es in
    diesem Fall eine Grundlage zur Verpflichtung eines Eigentümers zur
    Schaffung von zusätzlichen Parkraum? Ich würde ja tippen: nein.

Vielen Dank und Gruß - Jaschiii

Mal sehen, ob ich das recht verstehe.

  1. Bei Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung einer
    baulichen
    Anlage kann so etwas angeordnet werden.
    Da hatte ich nicht im Kopf, das auch Nutzungsänderungen
    genehmigungspflichtig sein können.
    Wenn jedoch die Nutzungsänderung genehmigungsfrei ist, kann
    dann auch
    eine Anordnung zur Schaffung von Parkraum ergehen? Falls ja,
    auf
    welcher Grundlage?
  2. Angenommen, es liegt keine Nutzungsänderung vor sondern
    lediglich
    die allgemeine Parkraumsituation hat sich verschärft. Gäbe es
    in
    diesem Fall eine Grundlage zur Verpflichtung eines Eigentümers
    zur
    Schaffung von zusätzlichen Parkraum? Ich würde ja tippen:
    nein.

Hallo Jaschiii
Zu 1.: Auch bei verfahrensfreien Vorhaben (keine Genehmigung, Anzeige usw.) ist die Bauordnung bzgl. Stellplätze einzuhalten. Hier hat sich der Bauherr eigenverantwortlich zu kümmern, ohne das die Behörde jeden Schritt überwacht und mit grünem Stempel absegnet. Dies heißt aber nicht, dass sie nicht auch noch im Nachhinein fordernd tätig werden kann, insbesondere wenn bisherige Stellplätze durch genehmigungsfreie Bauten verschwunden sind.

Zu 2.: Also unterstellen wir mal, dass auf dem Grundstück baurechtlich alles richtig gelaufen ist und die Behörde „nur“ ein Parkchaos feststellt. Dann wird sie überprüfen, ob dadurch Leben oder Gesundheit bedroht sind (z.B. verstellte Rettungswege, Feuerwehraufstellflächen). Dann greift § 76 Bestehende bauliche Anlagen
(1) Werden in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene Anlagen den neuen Vorschriften angepasst werden, wenn Leben oder Gesundheit bedroht sind.
Die Behörde wird dann den Grundstücksverfügungsberechtigten auffordern einen Stellplatznachweis vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen
Ulf

Kfz-Stellplatz gesetzlich vorgeschrieben, aber
Hallo Georg,

wie ich sehe, hast du ja inzwischen schon andere Antworten bekommen und den §37 des diesbezüglichen Gesetzestextes gelesen.

Die Vorschriften beziehen sich nicht, wie du in einer Antwort vermutest, auf „private“ Stellplätze. Der Satz „Bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen und anderer Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind notwendige Stellplätze in solcher Zahl herzustellen, dass sie für die ordnungsgemäße Nutzung der Anlagen unter Berücksichtigung des öffentlichen Personennahverkehrs ausreichen.“ bezieht sich auf Objekte mit gewerblichem Verkehr.

Was hat es mit dem Bestandsrecht auf sich? Wo wird das geregelt?

Das braucht nicht speziell geregelt werden, sondern ergibt sich aus dem Text: Da von „Neuerrichtung“ die Rede ist, sind bestehende Gebäude nicht betroffen. Außer es geht um Leben oder Gesundheit (§76).

Auch heißt es in §37 aber: „(2) Bei Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen sind Stellplätze oder Garagen in solcher Zahl herzustellen, dass die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufgenommen werden können.“ Davon ist also das neu eingerichtete Gewerbe im Haus der Eltern betroffen. Angesichts der geringen zu erwartenden Kundenzahl ist man halt mit einem Platz zufrieden.

Wie ich bereits geschrieben hatte, wird in dieser engen Strasse wild geparkt.
Der Nachbar, den es hauptsächlich betrifft, hat 2 Garagen und eine Einfahrt,
die mit allem möglichem Gerümpel belegt sind. Seine 5 (Fünf) Autos werden aber auf der Strasse „geparkt“.

Das Gesetz schreibt nur den „Nachweis“ von Stellplätzen vor, zwingt aber niemanden, sie auch zu nutzen. Der Nachbar hat dasselbe Recht wie du, sein(e) Auto(s) auf der Straße zu parken.

Insgesamt für dich also wohl keine gute Nachricht. Aber:

Ich vermute, dass nichts dagegen spricht, die eigene Einfahrt vor einer Garage als Stellplatz anzumelden. Es geht, wie gesagt, nur um den Nachweis, nicht darum, was nachher tatsächlich geschieht.

Gruß
Peter

einfahrt

Hallo Ulf,

danke schön.
§ 76 enthielt den Hinweis, den ich brauchte.

Gruß - Jaschiii