KFZ-Steuer-Frage

Hallo,
folgendes:
Eheleute A wollen ein neues Auto kaufen.
Frau A ist zu 100% schwerbehindert mit verschiedenen Merkmalen auf dem Behindertenausweis, sie kann kostenlos die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen (besonderen Zusatz-Ausweis bekommt sie jährlich dazu). Frau A könnte auch wahlweise anstatt kostenlose öffentl.Verkehrsmittel zu nutzen auch NULL Steuern für ein Kfz bezahlen.
Herr A ist zu 60% schwerbehindert, er ist aufgrund jahrelanges unfall-freies Fahren SEHR günstig in der Versicherung eingestuft, während Frau A noch NIE ein Fahrzeug versicherungsmäßig angemeldet hatte (würde also SEHR teuer eingestuft werden).
Eheleute A fragen sich nun folgendes:
Kann das Auto auf FRAU A steuerlich beim Finanzamt gemeldet sein und gleichzeitig auf HERRN A versichert sein?
Wenn ja: WIE genau geht das - was muss das Ehepaar A beachten, beantragen oder sonstiges machen?
Wäre super lieb wenn jemand von Euch hierzu was KONKRETES sagen könnte.

DANKE
Grüße
Marie

Hallo Marie,
Halter des KFZ und Versicherungsnehmer in der KFZ-Versicherung müssen nicht identisch sein…
Wenn Frau A den Führerschein schon von vor langer Zeit erworben hat - es gibt in der KFZ-Versicherug auch die Möglichkeit der Rabattübertragung. Herr A. verzichtet zugunsten von Frau A. auf seinen Rabatt. Allerdings kann Frau A. den Rabatt nur insoweit bekommen, wie sie sich diesen selber hätte „erfahren“ können. Beispiel: Frau A. hat seit 10 Jahren Führerschein - Herr A. fährt seit 15 Jahren unfallfrei - es können nur 10 Jahre übertragen werden - Rest verfällt. Hat Frau A. seit 15 oder mehr Jahren den Führerschein wird der volle Rabatt übertragen.
LG Joerg

Hallo,

ich vermute einmal, dass es um eine Kfz-Steuerbefreiung geht.

Aber vorsicht: nicht mehr alle Fahrten sind möglich.

Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer von 50 Prozent sind:

Sie sind schwerbehindert (GdB mindestens 50).
Sie sind in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl).
Sie verzichten auf eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.
Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen.
Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kfz-Steuer sind:

Sie sind schwerbehindert (GdB mindestens 50).
Sie sind außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl) und/oder hilflos (Merkzeichen H).
Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen.
Außerdem dürfen Sie das Fahrzeug nicht zweckfremd nutzen.

Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Kfz-Steuer von 50 Prozent sind:

Sie sind schwerbehindert (GdB mindestens 50).
Sie sind in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt (Merkzeichen G) oder gehörlos (Merkzeichen Gl).
Sie verzichten auf eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr.
Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen.

Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kfz-Steuer sind:

Sie sind schwerbehindert (GdB mindestens 50).
Sie sind außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind (Merkzeichen Bl) und/oder hilflos (Merkzeichen H).
Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen.
Außerdem dürfen Sie das Fahrzeug nicht zweckfremd nutzen. Eine zweckfremde Nutzung wären beispielsweise Fahrten durch Dritte, die nicht

der Haushaltsführung oder
der Fortbewegung der schwerbehinderten Person dienen (z.B. bei minderjährigen Fahrzeughaltern oder Fahrzeughalterinnen: Fahrten eines Elternteils zur Arbeitsstätte).

Gruß Merger

Hallo,
vielen Dank für die Antwort.

ich vermute einmal, dass es um eine Kfz-Steuerbefreiung geht.

JA

Aber vorsicht: nicht mehr alle Fahrten sind möglich.

Ehepaar A weiß davon, dass dann z. B. Herr A nur alleine mit dem Auto fahren düfte, wenn es der „Haushaltsführung“ dienen würde -auch wenn Frau A nicht mit im Auto sitzt-. Wenn Herr A aber nun selber für sich zum Arzt muss - was dann?

Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kfz-Steuer sind:

Sie sind schwerbehindert (GdB mindestens 50).
Sie sind außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind
(Merkzeichen Bl) und/oder hilflos (Merkzeichen H).
Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen.
Außerdem dürfen Sie das Fahrzeug nicht zweckfremd nutzen.

Die Voraussetzungen sind im Falle von Ehepaar A gegeben, aber was GENAU heißt „Fahrzeug nicht ZWECKFREMD nutzen“, fahren würden nur Herr A und -vielleicht 1-2xjährlich der Sohn von Herrn A-, da Herr A aber auch chronisch krank ist muss Herr A für sich persönlich auch ab und zu Arztbesuche machen, wie ist es damit dann? Da Herr A pflegender Angehöriger von Frau A ist, erhält er sich ja damit seine Pflege-Fitheit um Frau A pflegen zu können… zählt das?

Die Frage war auch noch, ob das Fahrzeug dann versicherungsmäßg auf HERRN A versichert werden kann, obwohl es ja Frau A gehört und auch beim Finanzamt dann als Fahrzeug von FRAU A geführt werden würde - ist dies ein Widerspruch in sich oder geht das und wenn ja - WIE?

Es geht darum, dass Ehepaar A nicht sehr viel Geld hat nur deshalb die Frage nach der Möglichkeit verschiedener Personen-Meldungen Finanzamt bzw. Versicherungsnehmer… Aber sie benötigen dringend ein Fahrzeug (älteres, gebrauchtes), um z. b. Arztbesuche, Apothekenbesuche usw. machen zu können (Arzt wohl im Nachbarort, Apotheke auch usw.) Auch zum Einkaufen in den Nachbarorten wird das Fahrzeug benötigt - es ist also keine Luxus-Frage.

Würde mich freuen, wenn Du mir näheres hierzu sagen könntest.

Vielen Dank nochmals

Grüße
Marie

Hallo,
vielen Dank für die Antwort.

Halter des KFZ und Versicherungsnehmer in der KFZ-Versicherung
müssen nicht identisch sein…

Läßt schonmal hoffen und hört sich gut an…

Wenn Frau A den Führerschein schon von vor langer Zeit
erworben hat - es gibt in der KFZ-Versicherug auch die
Möglichkeit der Rabattübertragung. Herr A. verzichtet
zugunsten von Frau A. auf seinen Rabatt.

Ja - Herr A hat bereits 46 Jahre einen Führerschein und SFK 12, aber DAS wird Frau A ja wohl nicht bekommen, sie hatte NIE ein Fahrzeug auf sich angemeldet und hat „erst“ 39 Jahre einen Führerschein.
Weiterhin ist/war Herr Beamter, Frau A „nur“ Angestellte im öffentlichen Dienst -ist, glaube ich, ein Unterschied beim Versicherungsbeitrag oder-.

Wenn es möglich ist, dass Fahrzeug steuerlich auf Frau A zu melden und versicherungsmäßig auf Herrn A zu versichern WIE GENAU geht man da vor, WER ist dann Eigentümer des Fahrzeuges - wer unterschreibt den Kaufvertrag und wird „in die Autopapiere“ eingetragen oder ist letztlich egal (steuerlich und auch versicherungsmäßig)?

Sorry, dass ich nochmals ssoo genau nachfrage, aber Ehepaar A möchte da nichts falsch machen, da sie leider nicht viel Geld zur Verfügung haben und auch schon älter/kränker sind, aber trotzdem eben ein -älteres gebrauchtes- Auto kaufen müssen um z. B. zum Arzt/Apotheke/Einkauf usw. zu kommen?

Ich danke Dir nochmals für die Ausführung und hoffe noch eine Ergänzung von Dir zu bekommen - wäre lieb.

DANKE
Grüße
Marie

Hallo,

Hallo,
vielen Dank für die Antwort.

ich vermute einmal, dass es um eine Kfz-Steuerbefreiung geht.

JA

Aber vorsicht: nicht mehr alle Fahrten sind möglich.

Ehepaar A weiß davon, dass dann z. B. Herr A nur alleine mit
dem Auto fahren düfte, wenn es der „Haushaltsführung“ dienen
würde -auch wenn Frau A nicht mit im Auto sitzt-. Wenn Herr A
aber nun selber für sich zum Arzt muss - was dann?

Voraussetzungen für eine Befreiung von der Kfz-Steuer sind:

Sie sind schwerbehindert (GdB mindestens 50).
Sie sind außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen aG), blind
(Merkzeichen Bl) und/oder hilflos (Merkzeichen H).
Das Fahrzeug ist auf Sie zugelassen.
Außerdem dürfen Sie das Fahrzeug nicht zweckfremd nutzen.

Die Voraussetzungen sind im Falle von Ehepaar A gegeben, aber
was GENAU heißt „Fahrzeug nicht ZWECKFREMD nutzen“, fahren
würden nur Herr A und -vielleicht 1-2xjährlich der Sohn von
Herrn A-, da Herr A aber auch chronisch krank ist muss Herr A
für sich persönlich auch ab und zu Arztbesuche machen, wie ist
es damit dann? Da Herr A pflegender Angehöriger von Frau A
ist, erhält er sich ja damit seine Pflege-Fitheit um Frau A
pflegen zu können… zählt das?

Ein Beispiel hatte ich bereits in meiner 1. Antwort:

Eine zweckfremde Nutzung wären beispielsweise Fahrten durch Dritte, die nicht

der Haushaltsführung oder
der Fortbewegung der schwerbehinderten Person dienen.

Dies bedeutet, der Sohn dürfte nur das Auto fahren, wenn er z.B. Haushaltseinkäufe für Fam. A erledigt oder Fam. A zum Arzt fährt.
Dies gilt auch für andere Personen.

Sonstige Fahrten sind nicht erlaubt.

Der genaue Wortlaut des § 3 a KraftStG findest Du hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__3a.html

Gruß Merger

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Ergänzung:
bitte aber beachten:

dass dann die kostenlose Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegfällt.

Siehe § 3 a KraftStg Absatz 2:

Die Steuerermäßigung wird nicht gewährt, solange die schwerbehinderte Person das Recht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt.

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/145.html

Gruß Merger

Hallo,
lieben Dank für die erneute Hilfe.
Dafür ein Sternchen von mir…

Eine zweckfremde Nutzung wären beispielsweise Fahrten durch
Dritte,

ich habe mit das Gesetz aus Deinem Link sorgfältig durchgelesen, es stellt sich die Frage:
WER ist per Definition ein DRITTER

  • da Du oben schreibst ein DRITTER
    ich vermute mal, dass Frau A die ERSTE ist
    Herr A der ZWEITE…
    heißt dies also Herr A darf uneingeschränkt mit dem Fahrzeug fahren, also auch OHNE Frau A mitzunehmen - z. B. wie gesagt zu seinen Arztbesuchen/Besorgungen usw.?

In Deiner Visitenkarte stand, dass Du Dich wohl berufsmäßig mit Versicherungen befaßt.
Kannst Du von daher auch bitte irgenetwas dazu sagen, ob und wie es dann möglich ist das Fahrzeug auf HERRN A zu versichern -wegen der viel günstigeren Versicherungskonditionen wäre das das sehr kostensparend für Ehepaar A, obwohl FRAU A das Fahrzeug beim Finanzamt angemeldet hätte und WER muss dann in den Fahrzeugpapieren als Besitzer/Eigentümer eingetragen werden?
Ehepaar A möchte hier VOR dem Kauf eines Autos nichts falsch machen und will auf keinen Fall irgendwie was gesetzwidriges machen!

Ich würde mich sehr über eine neue Hilfs-Antwort von Dir freuen - wäre superlieb, damit ich das dann Ehepaar A weitergeben kann für den Autokauf der jetzt ansteht.

Danke
MfG

Hallo,

die Frage zur Versicherung hat „Joerg König“ weiter oben schon beantwortet.

Ergänzend habe ich einen „Antrag auf Befreiung der Kfz-Steuer“ gefunden incl. der Voraussetzungen für schwerbehinderte Personen.

[http://www.agsv.nrw.de/service/antraege/Download_Ant…](http://www.agsv.nrw.de/service/antraege/Download_Antr ge/Verg nstigung_KFZSteuer_kraft21_plus_merkblatt_kraft40_ausf_pw.pdf)

Gruß Merger

Hallo,
danke für die Antwort und den Link.

„Joerg König“ hatte aber leider bisher nicht auf meine Nachfrage geantwortet, WER von den Eheleuten A denn dann in den Fahrzeugpapieren eingetragen werden muss und WIE genau Ehepaar A vorgehen muss um dem Finanzamt zu erklären, dass FRAU A dort steuerlich eingetragen wird und weiterhin dann bei der Versicherung, damit HERR A dort seine „alten Prozente“ auf das neue Fahrzeug (welches ja dann lt. Finanzamt von FRAU A steuerlich gezahlt würde) bekommen könnte.
Da die Eheleute A sich sonst wegen der Kosten nur sehr schwer ein neues gebrauchtes Fahrzeug anschaffen könnten, stelle ich nochmals diese Nachfrage, sorry, will auch einfach nur helfen… und nichts falsches unterbreiten…

DANKE Dir nochmals für Deine tolle Hilfe

Grüße
Marie

Hallo,

wenn man die Informationen auf dem Antrag liest, kann man erkennen,
dass die schwerbehinderte Person die steuerbefreit ist als Fahrzeughalter eingetragen sein muss.
Ein Hinweis auf den Versicherungsnehmer fehlt, also kann dieser ein anderer sein (also z.B. der Ehemann).

Gruß Merger

Hallo,
Du hast mir sehr weitergeholfen.
Vielen Dank
Grüße
Marie

Hallo,
so wie es ausschaut sind beide von mir genannten Varianten einfach möglich.
Die Tarifbestimmungen in der KFZ-Versicherung sind sehr unterschiedlich. Bei meinem Arbeitgeber hätte weder die abweichende Halterregelung noch die Rabattübertragung negative Auswirkungen auf den Beitrag; auch eine Unterscheidung nach Angestellten/Beamten ö.D. erfolgt grundsätzlich nicht.
Ob dies alles auch für Deinen KFZ-Versicherer zutrifft - keine Ahnung.
Vorschlag: Bei dem Versicherer direkt nachfragen - Probeberechnung durchführen lassen
Gruß J.K.

Hallo,
vielen Dank für Deine Antwort.
Hat mir schon sehr weitergeholfen.
DANKE
Grüße
Marie