Hallo!
Hallo Franz,
ein gutes neues Jahr wünsche ich.
Das wünsche ich auch.
Das ist so nicht richtig. Es kann durchaus ein anderer als der
Käufer Eigentümer einer Sache sein, auch eines Autos.
Diese Aussage irritiert mich. Was kann es für einen
„stärkeren“ Eigentumsbeweis geben, als einen Kaufvertrag?
Ein Kaufvertrag allein ist kein absoluter Beweis dafür, dass der Käufer Eigentümer der gekauften Sache ist.
Es gibt auch andere Möglichkeiten. Zwei seien als Beispiele genannt:
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Das Auto kann für einen anderen gekauft worden sein. Es kommt z.B. vor, das der Ehemann ein Auto für die Ehefrau kauft. Mit der Übergabe des Autos an die Ehefrau wird diese Eigentümerin des Autos.
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Das Auto kann als Ersatz für ein Auto gekauft worden sein, dass der Käufer einem Anderen zu ersetzen hat. Mit Übergabe an den Anderen wird dieser Eigentümer des Autos.
Es gibt auch noch weitere Möglichkeiten. Bisher noch nicht erörtert worden ist, dass kein Alleineigentum, sondern Miteigentum an dem Auto bestehen könnte. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn Eheleute das Auto zur Nutzung für ihre gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft erworben hätten.
Ganz allgemein ist es nach geltendem deutschen Recht so, dass Eigentum an einer Sache nicht durch Abschluss eines Kaufvertrags erworben wird, sondern durch Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Verkäufer und Käufer und Übergabe der Sache an den, der Eigentümer werden soll. Der Abschluss einer Kaufvertrags allein verschafft dem Käufer nicht das Eigentum an der gekauften Sache. Sonst könnte beim Kauf eines Autos der Käufer schon Eigentümer des Autos sein, bevor es an den Händler ausgeliefert worden ist.
Eine weitere Möglichkeit wäre noch, dass der Käufer zwar das Eigentum an dem Auto durch Übergabe durch den Händler erworben, es aber weiter übertragen hat.
Für eine der beiden Varianten könnte z.B. sprechen, dass der Käufer nicht als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen worden ist. Das kann natürlich auch eine andere Ursache haben.
Wenn der Kaufvertrag auf X läuft, so kann dieser Y auf
Herausgabe, ggf. wg. Unterschlagung verklagen.
Nein. Es kann durchaus sein, dass X zwar Eigentümer des Autos
ist (was X im Streitfall zu beweisen hätte!), Y aber ein Recht
zum Besitz des Autos hat, z.B. weil X es ihm zum Gebrauch
überlassen hat.
Wenn X doch nun seine Erlaubnis zurückgezogen hat, was er ja
durch seinen Wunsch zur Rückgabe dokumentiert, ist dann die
Weigerung zur Rückgabe nicht eine Unterschlagung?
Es ist nicht selbstverständlich, dass derjenige, der eine Sache einem Anderen überlassen hat, die Sache jederzeit zurückfordern darf. Das hängt ganz von den Vereinbarungen zwischen den Beteiligten ab. Es wäre z.B. möglich, dass eine Überlassung auf Dauer oder eine Überlassung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses vereinbart worden ist. Dann könnte ein Herausgabeverlangen rechtlich unwirksam sein.
Aber selbst wenn das Herausgabeverlangen rechtlich wirksam ist, heißt das nicht, dass der Nutzer des Autos, der es nicht herausgeben will, damit eine Unterschlagung begeht. Wenn der Nutzer z.B. eine andere Auffassung vertritt als derjenige, der die Herausgabe verlangt, wird erst ein gerichtliches Urteil klären können, wessen Rechtsauffassung die richtige ist. Vorher wird man nicht von Unterschlagung sprechen können.
Fragen über Fragen.
Alle diese Fragen können nur beantwortet werden, wenn alle Einzelheiten der verschiedenen Rechtsverhältnisse (z.B. Händler - Käufer - Halter, Käufer - Nutzer) genau bekannt sind.
Eine weitere, bisher noch nicht angeschnittene Frage ist, ob nicht die Bank Eigentümerin des Autos aufgrund einer Sicherungsübereignung geworden ist.
Es ist wohl alles nicht so einfach, wie es aussieht.
Vielleicht könnte es sich empfehlen, sich sachverständig beraten zu lassen.
Schöne Grüße
tantal
Gruß, Franz