KFZ ummelden, was z.Z.nicht in eigener Nutzung ist

Ich werde dann mal versuchen das Problem zu schildern:
Person X hat ein Auto bei der Bank finanziert. Dieses Auto wird jedoch von Person Y genutzt und ist auch auf dessen Namen angemeldet. Der Brief liegt also bei der Bank, Schein Schlüssel und Auto ist in Nutzung von Person Y. Jetzt haben sich die beiden zerstritten und Person Y gibt das Auto nicht ab, gibt also KFZ-Schein und Schlüssel nicht raus, da es ja auf seinen Namen läuft.
Wie kann Person X jetzt das Auto ummelden und in seine Nutzung bringen? Kann X das Auto auch ohne alte Nummernschilder und KFZ-Schein, also nur mit dem Brief (würde X ja von der Bank zur Verfügung gestellt werden) auf seinen Namen anmelden ( und damit die anderen abmelden) und damit den Besitz deutlich machen?

Für schnelle Antwort wär ich sehr dankbar…

Hallo!

Der geschilderte Sachverhalt lässt nicht erkennen, aus welchem Grund der derzeitige Nutzer des Autos verpflichtet sein sollte, den Fahrzeugschein und die Autoschlüssel herauszugeben.

Aus dem Umstand, dass X das Auto finanziert hat, ergibt sich nicht, dass er ein Recht auf Nutzung des Autos hat.

Umgekehrt lässt der Umstand, dass Y als Halter im Fahrzeugbrief und im Fahrzeugschein eingetragen ist, darauf schließen, dass er berechtigt ist, das Auto zu nutzen.

Wenn X seine Eintragung als Halter des Autos erreichen will, muss er zweierlei nachweisen:

  1. X ist Alleineigentümer des Autos.

  2. Y hat kein Recht auf die Nutzung des Autos.

Kann X das?

Gruß, Franz

Hallo Franz,

gerade bei KFZ gibt es keine Personalunion Eigentümer-Besitzer-Halter.Hier können es drei verschiedene Personen sein.
Es wird als Anscheinsbeweis genommen, dass der Besitzer von Fahrzeug und Fahrzeugpapieren (Brief) auch der Eigentümer ist, aber letzlich ist der Beweis des Eigentums der Kaufvertrag.
Wenn der Kaufvertrag auf X läuft, so kann dieser Y auf Herausgabe, ggf. wg. Unterschlagung verklagen.
Hat X nur einen Finanzierungsvertrag und keinen Kaufvertrag unterschrieben, kann er nur noch in die Röhre gucken.

MfG

tantal

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Hallo!

Hallo Franz,

gerade bei KFZ gibt es keine Personalunion
Eigentümer-Besitzer-Halter.Hier können es drei verschiedene
Personen sein.

Genau das ergibt sich aus meinem Beitrag. Ich habe ja darauf abgestellt, dass der eine Eigentümer, der andere (rechtmäßiger) Besitzer sein könnte.

Es wird als Anscheinsbeweis genommen, dass der Besitzer von
Fahrzeug und Fahrzeugpapieren (Brief) auch der Eigentümer ist,
aber letzlich ist der Beweis des Eigentums der Kaufvertrag.

Das ist so nicht richtig. Es kann durchaus ein anderer als der Käufer Eigentümer einer Sache sein, auch eines Autos.

Wenn der Kaufvertrag auf X läuft, so kann dieser Y auf
Herausgabe, ggf. wg. Unterschlagung verklagen.

Nein. Es kann durchaus sein, dass X zwar Eigentümer des Autos ist (was X im Streitfall zu beweisen hätte!), Y aber ein Recht zum Besitz des Autos hat, z.B. weil X es ihm zum Gebrauch überlassen hat.

Hat X nur einen Finanzierungsvertrag und keinen Kaufvertrag
unterschrieben, kann er nur noch in die Röhre gucken.

… und die Kreditraten bezahlen. Das könnte aber auch passieren, wenn X einen Kaufvertrag unterschrieben hätte.

MfG

tantal

Gruß, Franz

Hallo!

Wäre es nicht eine Möglichkeit, in einem solchen Fall zunächst einmal die Ratenzahlung einzustellen, die Bank das Fahrzeug einziehen zu lassen und die Sache dann vor Gericht zu klären?

Grüße,
M.

Hallo!

Die Bank wird das Fahrzeug nur „einziehen“, nachdem sie den Restkredit fällig gestellt hat. Wenn dann die Bank den Besitz an dem Fahrzeug erhält, wird sie das Fahrzeug zur Befriedigung ihrer gesamten Forderungen aus dem gekündigten Kredit verwerten.

Was sollte dann noch vor Gericht zu klären sein?

Gruß, Franz

Hallo!

Die Bank wird das Fahrzeug nur „einziehen“, nachdem sie den
Restkredit fällig gestellt hat. Wenn dann die Bank den Besitz
an dem Fahrzeug erhält, wird sie das Fahrzeug zur Befriedigung
ihrer gesamten Forderungen aus dem gekündigten Kredit
verwerten.

Was sollte dann noch vor Gericht zu klären sein?

Die Frage ist, ob mit Rückholung des Fahrzeuges auch der Kreditvertrag sofort gekündigt wird, oder ob die Bank zunächst noch die Möglichkeit bietet, den Vertrag wieder zu erfüllen. Der Frager könnte dann die Raten nachzahlen, den Wagen ummelden und ihn sich wieder abholen.

Das Verhältnis der Ex und ihrem Ex wäre dann ja gerichtlich zu klären, z.B. bezogen auf Ersatz der geleisteten Ratenzahlungen an den Ex.

Ob das so funktioniert, müssen die Juristen und Banker bewerten, ich wollte nur einen Denkanstoß geben.

Gruss,
M.

Hallo Franz,

ein gutes neues Jahr wünsche ich.

Das ist so nicht richtig. Es kann durchaus ein anderer als der
Käufer Eigentümer einer Sache sein, auch eines Autos.

Diese Aussage irritiert mich. Was kann es für einen „stärkeren“ Eigentumsbeweis geben, als einen Kaufvertrag?

Wenn der Kaufvertrag auf X läuft, so kann dieser Y auf
Herausgabe, ggf. wg. Unterschlagung verklagen.

Nein. Es kann durchaus sein, dass X zwar Eigentümer des Autos
ist (was X im Streitfall zu beweisen hätte!), Y aber ein Recht
zum Besitz des Autos hat, z.B. weil X es ihm zum Gebrauch
überlassen hat.

Wenn X doch nun seine Erlaubnis zurückgezogen hat, was er ja durch seinen Wunsch zur Rückgabe dokumentiert, ist dann die Weigerung zur Rückgabe nicht eine Unterschlagung?

Fragen über Fragen.

Schöne Grüße

tantal

Hallo!

Hallo Franz,

ein gutes neues Jahr wünsche ich.

Das wünsche ich auch.

Das ist so nicht richtig. Es kann durchaus ein anderer als der
Käufer Eigentümer einer Sache sein, auch eines Autos.

Diese Aussage irritiert mich. Was kann es für einen
„stärkeren“ Eigentumsbeweis geben, als einen Kaufvertrag?

Ein Kaufvertrag allein ist kein absoluter Beweis dafür, dass der Käufer Eigentümer der gekauften Sache ist.

Es gibt auch andere Möglichkeiten. Zwei seien als Beispiele genannt:

  1. Das Auto kann für einen anderen gekauft worden sein. Es kommt z.B. vor, das der Ehemann ein Auto für die Ehefrau kauft. Mit der Übergabe des Autos an die Ehefrau wird diese Eigentümerin des Autos.

  2. Das Auto kann als Ersatz für ein Auto gekauft worden sein, dass der Käufer einem Anderen zu ersetzen hat. Mit Übergabe an den Anderen wird dieser Eigentümer des Autos.

Es gibt auch noch weitere Möglichkeiten. Bisher noch nicht erörtert worden ist, dass kein Alleineigentum, sondern Miteigentum an dem Auto bestehen könnte. Dies könnte z.B. der Fall sein, wenn Eheleute das Auto zur Nutzung für ihre gemeinsame Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft erworben hätten.

Ganz allgemein ist es nach geltendem deutschen Recht so, dass Eigentum an einer Sache nicht durch Abschluss eines Kaufvertrags erworben wird, sondern durch Einigung über den Eigentumsübergang zwischen Verkäufer und Käufer und Übergabe der Sache an den, der Eigentümer werden soll. Der Abschluss einer Kaufvertrags allein verschafft dem Käufer nicht das Eigentum an der gekauften Sache. Sonst könnte beim Kauf eines Autos der Käufer schon Eigentümer des Autos sein, bevor es an den Händler ausgeliefert worden ist.

Eine weitere Möglichkeit wäre noch, dass der Käufer zwar das Eigentum an dem Auto durch Übergabe durch den Händler erworben, es aber weiter übertragen hat.

Für eine der beiden Varianten könnte z.B. sprechen, dass der Käufer nicht als Halter im Fahrzeugbrief eingetragen worden ist. Das kann natürlich auch eine andere Ursache haben.

Wenn der Kaufvertrag auf X läuft, so kann dieser Y auf
Herausgabe, ggf. wg. Unterschlagung verklagen.

Nein. Es kann durchaus sein, dass X zwar Eigentümer des Autos
ist (was X im Streitfall zu beweisen hätte!), Y aber ein Recht
zum Besitz des Autos hat, z.B. weil X es ihm zum Gebrauch
überlassen hat.

Wenn X doch nun seine Erlaubnis zurückgezogen hat, was er ja
durch seinen Wunsch zur Rückgabe dokumentiert, ist dann die
Weigerung zur Rückgabe nicht eine Unterschlagung?

Es ist nicht selbstverständlich, dass derjenige, der eine Sache einem Anderen überlassen hat, die Sache jederzeit zurückfordern darf. Das hängt ganz von den Vereinbarungen zwischen den Beteiligten ab. Es wäre z.B. möglich, dass eine Überlassung auf Dauer oder eine Überlassung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zum Eintritt eines bestimmten Ereignisses vereinbart worden ist. Dann könnte ein Herausgabeverlangen rechtlich unwirksam sein.

Aber selbst wenn das Herausgabeverlangen rechtlich wirksam ist, heißt das nicht, dass der Nutzer des Autos, der es nicht herausgeben will, damit eine Unterschlagung begeht. Wenn der Nutzer z.B. eine andere Auffassung vertritt als derjenige, der die Herausgabe verlangt, wird erst ein gerichtliches Urteil klären können, wessen Rechtsauffassung die richtige ist. Vorher wird man nicht von Unterschlagung sprechen können.

Fragen über Fragen.

Alle diese Fragen können nur beantwortet werden, wenn alle Einzelheiten der verschiedenen Rechtsverhältnisse (z.B. Händler - Käufer - Halter, Käufer - Nutzer) genau bekannt sind.

Eine weitere, bisher noch nicht angeschnittene Frage ist, ob nicht die Bank Eigentümerin des Autos aufgrund einer Sicherungsübereignung geworden ist.

Es ist wohl alles nicht so einfach, wie es aussieht.

Vielleicht könnte es sich empfehlen, sich sachverständig beraten zu lassen.

Schöne Grüße

tantal

Gruß, Franz

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Vielen Dank für die umfangreiche Info, owt
owt