Mal folgender Fall angenommen:
Autounfall, Verursacher und Geschädigte stehen fest. Der Schaden wird der Versicherung gemeldet.
Auf was hat der Geschädigte konkret Anspruch?
Der Schaden beläufe sich z.B. mal auf ca. 2000-2500,- Euro.
Hat der Geschädigte Recht auf ein Gutachten von einem unabhängigen Gutachter seiner Wahl? Gibt es gesetzliche Regelungen die dies bestätigen? Falls ja, welche?
Kann der Geschädigte nach Anfertigung des Gutachtens die Auszahlung der errechneten Reparaturkosten verlangen? Gibt es auch hier gesetztliche Regelungen die dies bestätigen und wenn ja welche.
Kann der Geschädigte nach Anfertigung des Gutachtens dann auch trotzdem noch die Reparatur einer entsprechenden Vertragswerkstatt verlangen. (hier natürlich ohne Auszahlung der errechneten Reparaturkosten aus Gutachten)
Das Auto ist z.B. mal gerade 2 Jahre alt, gibt es einen Anspruch auf Wertminderung? Wird dieser vom Gutachter berechnet?