Ich bin 25 Jahre alt und meine Frau ist 21 Jahre alt. Nun haben wir ein Kind bekommen und daraufhin wollte ich für die KfZ-Versicherung Familienrabatt anmelden. Nun bekam ich als Antwort, daß dies nur für einen Fahrekreis ab 23 Jahren gilt.
Ist die nicht gegen das Gleichbehandlungsgesetz?
Meine Frau kann doch nix dafür, daß sie noch keine 23 ist.
Ich bin 25 Jahre alt und meine Frau ist 21 Jahre alt. Nun
haben wir ein Kind bekommen und daraufhin wollte ich für die
KfZ-Versicherung Familienrabatt anmelden. Nun bekam ich als
Antwort, daß dies nur für einen Fahrekreis ab 23 Jahren gilt.
Ist die nicht gegen das Gleichbehandlungsgesetz?
Meine Frau kann doch nix dafür, daß sie noch keine 23 ist.
Der ist gut…
Nein, verstößt nicht dagegen. Aber schau mal bei Google nach,was Gleichbehandlungsgrundsatz überhaupt bedeutet. Das hat nichts mit Versicherungsprämien oder -rabatten zu tun.
Wenn aber die Mutter über 23 ist, bekommt man den Familienrabatt,
daß ist doch eine Benachteiligung des Alters. Nur weil man jünger ist, bekommt man diesen Rabatt nicht.
Wegen dem Alter gibts es doch die Schadensfreiheitsklasse und einige Anbieter verlagen auch einen Aufschlag wenn der Fahrerkreis und 23 oder 25 ist.
Habe ich bisher auch noch nicht gehört, daß der Familienrabatt vom Alter des Fahrerkreises abhängt. Gibts z.B.: nicht bei Cosmos, Axa oder HUK.
Werde auf jeden Fall Ende des Jahres die Versicherung wechseln.
Nachdem ich das jetzt genauer nachgelesen habe, steht im"Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)" sogar explizit drin, dass niemand wegen seines Alters diskriminiert werden darf.
Außerdem:
Auch im allgemeinen Zivilrechtsverkehr, d. h. bei der Begründung, Durchführung und Aufhebung von Verträgen, sind Diskriminierungen aus einem der im Gesetz genannten Merkmale grundsätzlich unzulässig (§§ 19–21). Das betrifft jedoch im wesentlichen nur
* den Abschluss sogenannter Massengeschäften (die typischerweise ohne Ansehen der Person abgeschlossen werden)
* und privatrechtliche Versicherungsverträge.
Und:
Bei privatrechtlichen Versicherungsverträgen ist eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts zulässig, wenn das Geschlecht ein bestimmender Faktor bei der versicherungsmathematischen Risikobewertung ist. Das entsprechende Datenmaterial und die Berechnung müssen offengelegt werden. Kosten von Schwangerschaft und Entbindung dürfen nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen führen, sie müssen vielmehr zwingend geschlechtsneutral verteilt werden (§ 20 Absatz 2).
Da stand jetzt erstmal nur was davon, dass es aufgrund des Geschlechts zulässig ist, von Alter habe ich nichts gelesen.
Aber ich denke, das die Diskriminierung darin bestehen würde, Fahrer unter 23 erst gar nicht zu versichern, aber das machen die ja. Ich könnte mir vorstellen, dass das Alter auch unter die versicherungsmathematische Risikobewertung fällt und daher erlaubt ist.
Wechsel einfach den Verein, wenn Du unzufrieden bist.
ich habe bei denen auch schon mal angefragt, daß die mir das genau Begründen warum erst ab 23 Jahren, aber leider kam noch keine Antwort.
Falls noch was kommt, werde ich mich wieder melden.
Nein, verstößt nicht dagegen. Aber schau mal bei Google
nach,was Gleichbehandlungsgrundsatz überhaupt bedeutet. Das
hat nichts mit Versicherungsprämien oder -rabatten zu tun.
Hallo Didi,
die Frage ist tatsächlich gut und berechtigt… und mit Deiner Antwort liegst Du auch falsch. Siehe „Unisex-Tarife“ in der PKV, die genau aus diesem Grund (AGG) von der EU durchgedrückt wurden.
Ich würde jedenfalls meine Hand nicht ins Feuer legen, dass nicht zukünftig auch andere Sparten und Tarifierungsmethoden betroffen wären.
Für die Kfz-Versicherung hast Du natürlich im Ergebnis -noch- Recht mit Deiner Aussage.
ich habe bei denen auch schon mal angefragt, daß die mir das
genau Begründen warum erst ab 23 Jahren
„…Auch die Fahranfänger bilden wie in den Vorjahren einen auffälligen Schwerpunkt in der Unfallstatistik. Die Altersgruppe der 18- bis 24-Jährigen macht etwa acht Prozent der bayerischen Bevölkerung aus, ist jedoch auch 2007 mit über 15 Prozent an Verkehrsunfällen mit schwerem Personenschaden deutlich überproportional beteiligt…“