KFZ Versicherung

Hallo,
wir hatten über die Feiertage ein kleine Diskusion in der Familie - Dabei stellten sich mehrere Fragen:
1: Ist es richtig das bei einem Autounfall, unabhängig von der Schuldfrag und anderen Umständen, der Besuch oder der Rat vom Rechtsanwalt in jedem Fall kostenlos ist - wie ist das geregelt? Ich meine ja - die anderen denken nein.
2: Wie verhällt es sich bei einem Vollkaskoschaden -
kann der Unfallverursacher auch auf Kostenvoranschlag abrechnen oder nur der Geschädigte. Ich und noch anderen meinen nein - zwei aber sagen doch das geht - wie ist das denn geregelt?
3: Muss man bei Werkstadtbindung in jedem Fall das Gutachten oder die Reparatur in der Vertragsgebundenen Werstatt machen lassen. Wie ist das geregelt - Ich denke man muss es.
Dank und Gruß Fritz d9e

Hallo Fritz,

meine Antworten findest Du nach den jeweiligen Fragen.

Hallo,
wir hatten über die Feiertage ein kleine Diskusion in der
Familie - Dabei stellten sich mehrere Fragen:
1: Ist es richtig das bei einem Autounfall, unabhängig von der
Schuldfrag und anderen Umständen, der Besuch oder der Rat vom
Rechtsanwalt in jedem Fall kostenlos ist - wie ist das
geregelt? Ich meine ja - die anderen denken nein.

Nein, der Rat des Rechtsanwaltes ist nicht kostenlos. Genau formuliert ist ja die Frage ob und welche Versicherung die RA Kosten ggf. übernimmt. Ist die Schuldfrage eindeutig (wie i.d.R. bei einem Auffahrunfall, hier trägt normalerweise der Auffahrende die Schuld), kann der Geschädigte einen RA mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen; in diesem Fall muss die Kosten regelmäßig die gegnerische KFZ-Haftpflichtversicherung übernehmen. Ist die Schuldfrage strittig, dann wird im Zweifel vor Gericht entschieden, wer wieviel Teilschuld hat. In diesem Fall tragen der / die Schuldigen die RA- und Verfahrenskosten im vom Gericht entschiedenen Verhältnis. Diese werden dann bei einer Teilschuld i.d.R. im jeweiligen Verhältnis von den beteiligten Haftpflichtversicherern übernommen.

Bist Du selbst der Schuldige, musst Du Deine RA-Kosten selbst bestreiten, es sei denn Du hast eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, was empfehlenswert ist. Anders ist dies nur, wenn Deine eigene KFZ-Haftpflichtversicherung bei strittiger Streitfrage die Übernahme Deiner Anwaltskosten in Absprache zusagt, resp. sie selbst einen Anwalt beauftragt.

2: Wie verhällt es sich bei einem Vollkaskoschaden -
kann der Unfallverursacher auch auf Kostenvoranschlag
abrechnen oder nur der Geschädigte. Ich und noch anderen
meinen nein - zwei aber sagen doch das geht - wie ist das denn
geregelt?

Der Geschädigte hat, um das vorweg zu schicken, mit der Abrechnung des Vollkaskoschadens gar nichts zu tun. Haftpflicht- und Vollkaskoschaden sollte man, auch wenn sie durch ein und dasselbe Schadensereignis entstanden sind, völlig unabhängig voneinander betrachten.

In der Praxis unseres Hauses ist es durchaus möglich auch einen Vollkaskoschaden nach Kostenvoranschlag (KVA) abzurechnen. Natürlich nur, wenn die Reperaturkosten den Restwert des Fahrzeuges nicht, bzw. nicht mehr als 30% übersteigen. Letztlich ist in den Versicherungsbedingungen ggf. festgelegt, ob ein solches Verfahren ausgeschlossen ist; ich empfehle mit der Vollkaskoversicherung entsprechend zu verhandeln.
Wichtig: Bei einer Abrechnung nach KVA wird die Mehrwertsteuer NICHT erstattet, da diese ja auch nicht anfällt. Dieser Punkt ist wichtig denn manche Versicherungskunden machen ja folgende Rechnung für sich auf: „Ich lasse nach KVA abrechnen und mein Fahrzeug dann in einer ´günstigeren´ Werkstatt in Stand setzen“. Wenn dann die „günstigere Werkstatt“ eine offizielle Rechnung ausstellt (was sie machen muss, da sie sonst Steuerhinterziehung begehen würde) muss sie diese natürlich auch mit MwSt. ausstellen. Damit ist die bis dahin so schöne Rechnung dann häufig geplatzt. Die Abrechnung nach KVA lohnt sich also nur dann, wenn Du Dir ohnehin ein anderes KFZ anschaffen willst und das Geld der Versicherung darin einfließen soll, obwohl Du keinen Totalschaden hast, oder wenn Du Dein Fahrzeug selbst oder mithilfe von Freunden reparieren kannst. Aber auch da Vorsicht: Für Ersatzteile etc. die Du benötigst, fällt natürlich für Dich trotzdem MwSt. an, wenn Du sie legal erwirbst.

3: Muss man bei Werkstadtbindung in jedem Fall das Gutachten
oder die Reparatur in der Vertragsgebundenen Werstatt machen
lassen. Wie ist das geregelt - Ich denke man muss es.

Das ist im Grunde richtig, sonst wäre die Werkstattbindung ja witzlos. Auch hier noch die Differenzierung: Werkstattbindung kann natürlich nur für die Vollkaskoversicherung vereinbart werden. Bei einem Haftpflichtschaden hat der Geschädigte immer freie Werkstattwahl.

Normalerweise ist in den Versicherungsbedingungen der Vollkasko geregelt, dass bei der Wahl einer nicht an den Versicherer gebundenen Werkstatt nur ein bestimmter Prozentsatz der Reperatur- und ggf. Gutachterkosten übernommen wird. Hier hilft nur die Versicherungsbedingungen der eigenen Vollkaskoversicherung genau zu lesen oder den Vertreter, wenn Du denn einen kompetenten hast, zu befragen.

Ich hoffe damit etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben

Freundliche Grüße

Dank und Gruß Fritz d9e

Hallo Fritz!

Die Fragen, gehen zwar mehr in das Gebiet „Schadenregulierung“, was nicht mein primäres Fachgebiet ist, aber ich denke, ich kann trotzdem helfen.

  1. Wenn man geschädigt wird, muss der Schädiger nach dem Grad des Verschuldens den Schaden ersetzen. Ist der Gegner 100% Schuld, werden auch die RA-Kosten zu 100% übernommen - sonst anteilig, es sei denn, man hat eine Rechtsschutzversicherung.

  2. Meines Wissens kann man auch hier nach Kostenvoranschlag abrechnen, allerdings wird dann meist die Mehrwertsteuer nicht erstattet.

  3. Es muss auf jeden Fall eine Vertragswerkstatt aufgesucht werden, sonst wird ein vertraglich vereinbarter Abschlag von der Entschädigung abgezogen.

Schönen Gruß
Bernd

zu 1: Nein, falsch.
zu 2: grundsätzlich kann immer fiktiv abgerechnet werden (auf Basis eines KVA oder Gutachtens)
zu 3: Bei Werkstattbindung muss man selbst gar nix tun, nachdem der Schaden beim Versicherer gemeldet ist. Das ist gerade SINN und ZWECK der WERKSTATTBINDUNG.

Hallo,

Tach auch!

wir hatten über die Feiertage ein kleine Diskusion in der
Familie - Dabei stellten sich mehrere Fragen:
1: Ist es richtig das bei einem Autounfall, unabhängig von der
Schuldfrag und anderen Umständen, der Besuch oder der Rat vom
Rechtsanwalt in jedem Fall kostenlos ist - wie ist das
geregelt? Ich meine ja - die anderen denken nein.

Nein. Sofern der Schaden auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist, dann bleibt man auf der Rechnung des Anwaltes sitzen.

2: Wie verhällt es sich bei einem Vollkaskoschaden -
kann der Unfallverursacher auch auf Kostenvoranschlag
abrechnen oder nur der Geschädigte. Ich und noch anderen
meinen nein - zwei aber sagen doch das geht - wie ist das denn
geregelt?

Die fiktive Abrechnung können sowohl der Geschädigte, als auch der Kaskoversicherte fordern. Einzige Ausnahme für den Kaskoversicherten wäre, wenn „Naturalersatz“ vereinbart wäre. Sowas habe ich in der Kfz-Versicherung jedoch noch nie gesehen.

3: Muss man bei Werkstadtbindung in jedem Fall das Gutachten
oder die Reparatur in der Vertragsgebundenen Werstatt machen
lassen. Wie ist das geregelt - Ich denke man muss es.

Bei der Kaskoversicherung entscheidet der Versicherer welchen Sachverständigen sie schickt. Ein Wahlrecht gibt es daher nicht.

Unabhängig hiervon sollte der Schaden immer derselbe sein - egal wer ihn bewertet. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass Werkstätten bei der Reparatur gerne übertreiben, wenn sie erfahren, dass eine Versicherung für die Kosten aufkommt. Die selbe Reparatur wird dann gerne 50% teurer. Dies wird durch die Werkstattbindung unterbunden, wovon auch der Versicherte mit enormen Rabatten profitiert.

Auch hallo,

das hört sich vor allem so an, als würden hier KH-Schäden und Vollkasko-Schäden versehentlich „gemischt“.

1: Ist es richtig das bei einem Autounfall, unabhängig von der
Schuldfrag und anderen Umständen, der Besuch oder der Rat vom
Rechtsanwalt in jedem Fall kostenlos ist - wie ist das
geregelt?

Die RA-Kosten gehören zum Ersatzanspruch des Geschädigten. Wenn er aber mithaftet (also zB 50:50-Quote, weil beide rückwärts aus der Parklücke kamen), erhält er auch nur 50% dieser Gebühren. „Kostenlos“ ist gar nichts…

2: Wie verhällt es sich bei einem Vollkaskoschaden -
kann der Unfallverursacher auch auf Kostenvoranschlag
abrechnen oder nur der Geschädigte. Ich und noch anderen
meinen nein - zwei aber sagen doch das geht - wie ist das denn
geregelt?

Das ist in den Vers.-Bedingungen geregelt: Abrechnung nach KVA oder GA ist möglich, dann wird aber die Mehrwertsteuer nicht ersetzt.

3: Muss man bei Werkstadtbindung in jedem Fall das Gutachten
oder die Reparatur in der Vertragsgebundenen Werstatt machen
lassen. Wie ist das geregelt - Ich denke man muss es.

Im Kasko-Fall entscheidet ohnehin der Versicherer über das Gutachten - wenn der Kunde selbst tätig wird und einfach so einen SV beauftgragt, muss er i. d. R. diese Kosten selbst tragen.

Grüße, M