Kfz versicherung

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe jetzt festgestellt das meine KFZ Versicherung nach der Schadensklasse Haftpflicht 40% und Vollkasko 45% für 2011 zu hoch berechnet wurde. gesamt im Jahr 666,00Euro
für einen Opel Meriva Benziner mit 87 PS

Bei der Nachrechnung kam vom Versicherungsvertreter heraus, dass ich nur noch 350,00Euor zu zahlen habe.

Der gleiche Fehler lag aber schon in den letzten beiden Jahren vor.

Meine Frage: kann ich von der Versicherung für die beiden zurück liegenden Jahre mein zu viel gezahltes Geld zurück verlangen?

Viele Grüße

Juergen

Hallo Juergen,

wenn es sich um einen Fehler der Versicherung handelt, also beispielsweise um einen Tipfehler bei der Fahrleistung statt 6000km 60000km im Jahr, muss die Gesellschaft den Vertrag auch rückwirkend ändern. Das ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im § 5 (3) geregelt, frei zusammengefasst:

Wenn Ihre Gesellschaft Sie nicht auf die Abweichung im Versicherungsschein hinweist, gilt der Inhalt des Antrags und somit die dort eingetragenen Angaben.

Aus der Praxis weiß ich, das dies ohne Probleme geändert wird und der Kunde auch das Geld zurückbekommt.

Sollte aber die Gesellschaft den Fehler als Abweichung zum dem gestellten Antrag im Versicherungsschein kenntlich gemacht haben, muss innerhalb eines Monat widersprochen werden, passiert dies nicht gilt die Änderung als angenommen (VVG § 5 (1) )

Ich hoffe das hilft dir in deinem Fall weiter, sollte noch etwas unklar sein, einfach melden

Gruß aus Stuttgart

Peter

Ich gehe davon aus, dass Ihr Vertreter lediglich einen Tarifwechsel vorgenommen hat. Wenn dies so ist, haben Sie einfach Pech gehabt, da Sie ja die Beiträge akzeptiert hatten. Andernfalls empfehle ich Ihnen einen Rechtsanwalt einzuschalten.

MfG

Stephan Brückner

Hallo,

ich kann hier nicht weiterhelfen, würde aber sagen ja, wenn der Fehler seitens der Versicherung gemacht wurde (nicht tariflich bedingter Beitrag, sondern aufgrund von falscher Policierung).

Gruß,
Micha

Hallo Juergen,

das ist eine juristische Frage…
m. E. greifen hierzu die normalen zivilrechtl. Verjährungsfristen von drei Jahren.
Tipp: Juristen fragen.

VG Jens
www.jens-sternberg.de