Hallo Micha,
Wahrscheinlich kann sie sich nicht nur querstellen, sondern
Sie wird sich quer stellen.
Die Begründung würde mich dann aber doch interessieren.
Nun hole ich doch mal die schlauen Bücher zur Hand. 
Gebrauch liegt nur vor, wenn du wirklich aktiv mit dem Auto fahren
willst.
Es ist nicht notwendig, dass das Kraftfahrzeug am
Straßenverkehr teilnimmt; es befindet sich bei allen Vorgängen
in Gebrauch, die mit seiner Verwendung in unmittelbarem
Zusammenhang stehen.
Dazu dürfte auch das öffnen von Türen zählen.
Okay… ich habe mich vielleicht nicht ganz klar ausgedrückt. Ich gestehe. Mit du meine ich dich in persona des Fahrers.
Gebrauch: Durch den Gebrauch des Fahrzeugs ist ein Schaden nur dann eingetreten, wenn er dem versicherten Wagnis, d.h. der typischen vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehenden Gefahr in adäquaten Ursachenzusammenhang steht. Versicherungsschutz im Rahmen der KH-Versicherung besteht nur für solche Schäden, an deren Entstehung das versicherte Kfz aktuell und unmittelbar zeit- und ortsnah beteiligt ist.
Als Beispiel: Der VN öffnet die Tür seines PKW und übersieht einen vorbeifahrenden Radfahrer.
Wie du siehst, ist es schon wichtig, dass der VN es war.
Ebenso würde dies aber noch Halter, Besitzer und Fahrer betreffen (vgl. hierzu Besondere Bedingungen für die PHV III (1) ).
So ist z.B. der Schaden des Beifahrers über die PH abgedeckt. 
Dazu bräuchte ich mal ein paar nähere Erläuterungen. Wie
kommst Du darauf und wo steht das?
Merksatz im Lehrbuch: Der Fahrer eines Kraftfahrzeuges stellt sein Fahrzeug auf einem Parkplatz ab. Wird bei Öffnen der Tür durch ihn ein Radfahrer verletzt, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der KH. Wird die Tür vom gelegentlichen Beifahrer (der weder Eigentümer, Halter oder Besitzer ist) geöffnet, leistet die PHV.
Also ganz klarer Fall.
Jetzt ist nur noch zu klären, inwieweit eben eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt.
Und Halter, Besitzer, Fahrer oder Versicherungsnehmer dürfte
der Kleine noch nicht gewesen sein. 
Um ein Kfz zu benutzen, muß man nicht Halter, Besitzer, Fahrer
oder Versicherungsnehmer sein. Auch ob er berechtigt ist, ist
in diesem Fall unerheblich.
siehe oben 
Möglicherweise sagt man jedoch, dass ein Verschulden des
Fahrers vorliegt, weil der Kleine ungehindert aussteigen
konnte. Dann wäre es in meinen Augen dennoch nur eine
PH-Verletzung, keine KH.
Dies würde wiederum zweifellos unter den Gebrauch des Kfz
zählen, denn das Ein- und Aussteigen zählt genauso zum
Gebrauch wie das Be- und Entladen.
Ja, aber nur für die oben beschriebenen Benutzergruppen…
Gruß
marco