KfZ-Versicherung: 4-jähriger verursacht Schaden ?!

Guten Tag!

Wir haben zur Zeit Zoff mit unserer KFZ-Haftpflicht-Versicherung und möchten den Fall kurz schildern.

4-jähriger Sohn verursacht mutmasslichen Schaden (keine Zeugen;
Zweifel über den Sachverhalt) an geparktem PKW (durch angebliches
Türaufdrücken beim Aussteigen).
Schaden: EURO 1.261,-

Unsere private Haftpflichtversicherung übernahm den Fall und teilte
uns mit, dass sämtliche Schadensforderungen unberechtigt seien.
(KEINE Verletzung der Aufsichtspflicht)
Unsere KfZ-Versicherung wiederum regulierte den Fall trotz Kenntnis
o.g. Sachverhaltes zu unseren Lasten, ohne uns darüber in Kenntnis zu
setzen!

Die KfZ-Versicherung argumentiert
a) sie sei zuständig gewesen.
b) die rechtliche Basis sei klar gewesen.

Das lassen wir natürlich nicht auf uns sitzen! Wer hat mit ähnlichen Fällen Erfahrungen gemacht und haben wir überhaupt eine Chance auf Erfolg gegen unseren KfZ-Versicherer juristisch vorzugehen?

Danke im voraus!

PECOS

Hallo Pecos,

zu wem gehört der 4-Jährige und wo wurde der Schaden angerichtet?

Grundsätzlich hat die Kfz-Versicherung im Zuge der Pflichtversicherung und des Opferausgleichs recht. Allerdings kann es auch sein, dass übergeordnete Regulierungsmöglichkeiten vorhanden sind.

Gruß
MArco

Hallo Marco,
sorry, war nicht ganz klar formuliert. Es handelt sich um unseren Sohn, der - angeblich - am Wagen des Unfallgegners beim Türaufdrücken einen millimetergrossen Kratzer verursacht hat.
Gruss,
PECOS

Hallo Pecos,

zu wem gehört der 4-Jährige und wo wurde der Schaden
angerichtet?

Grundsätzlich hat die Kfz-Versicherung im Zuge der
Pflichtversicherung und des Opferausgleichs recht. Allerdings
kann es auch sein, dass übergeordnete
Regulierungsmöglichkeiten vorhanden sind.

Gruß
MArco

Hallo Pecos,

somit war dein Sohn unter 7. Also nicht schuldfähig. Die PHV hätte jetzt nur geleistet, wenn ihr eine Aufsichtspflichtverletzung gemacht hättet. Dies scheint ihr ja in der Schadensanzeige verneint zu haben, sonst hätte sie gezahlt.

Aber habt ihr nicht normalerweise die Kindersicherung drin an der Tür und ward daher dieses Mal wieder in dem Glauben? Oder macht ihr die nie rein?

Gruß
Marco

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Hallo Marco, hallo Pecos,

somit war dein Sohn unter 7. Also nicht schuldfähig. Die PHV
hätte jetzt nur geleistet, wenn ihr eine
Aufsichtspflichtverletzung gemacht hättet. Dies scheint ihr ja
in der Schadensanzeige verneint zu haben, sonst hätte sie
gezahlt.

Vermutlich hätte die PHV leider nicht bezahlt, da Sie es als Gebrauch des KFZ gewertet hätte, da ja das KFZ auch maßgeblich am Schadensverlauf beteiligt war.

Ob die KFZ Versicherung recht getan hat, zu regulieren, ist eine andere Frage. Leider geht aus der Schadenschilderung nicht hervor, ob es sicher ist, dass der Schaden durch das Türöffnen verursacht wurde.

Wenn es aber ohne Zweifel von dem Fahrzeug verursacht wurde, mußte die Versicherung schon allein wegen der Gefährdenshaftung regulieren, und hat somit richtig gehandelt.

Gruß, Micha

Hallo Micha,

Vermutlich hätte die PHV leider nicht bezahlt, da Sie es als
Gebrauch des KFZ gewertet hätte, da ja das KFZ auch maßgeblich
am Schadensverlauf beteiligt war.

Geht nicht :smile: Da kann sie sich querstellen. Gebrauch liegt nur vor, wenn du wirklich aktiv mit dem Auto fahren willst. So ist z.B. der Schaden des Beifahrers über die PH abgedeckt. :smile:
Und Halter, Besitzer, Fahrer oder Versicherungsnehmer dürfte der Kleine noch nicht gewesen sein. :smile:

Möglicherweise sagt man jedoch, dass ein Verschulden des Fahrers vorliegt, weil der Kleine ungehindert aussteigen konnte. Dann wäre es in meinen Augen dennoch nur eine PH-Verletzung, keine KH.

Wenn es aber ohne Zweifel von dem Fahrzeug verursacht wurde,
mußte die Versicherung schon allein wegen der
Gefährdenshaftung regulieren, und hat somit richtig gehandelt.

Sagte ich ja :smile:

Gruß
MArco

Hallo Marco,

die Abgrenzung PHV - Kfz Haftpflicht ist immer ein heikles Thema, dass sich wohl immer etwas durch die laufende Rechtssprechung beeinflußt, ändern wird. Dennoch sehe ich die Sache etwas anders als Du.

Vermutlich hätte die PHV leider nicht bezahlt, da Sie es als
Gebrauch des KFZ gewertet hätte, da ja das KFZ auch maßgeblich
am Schadensverlauf beteiligt war.

Geht nicht :smile: Da kann sie sich querstellen.

Wahrscheinlich kann sie sich nicht nur querstellen, sondern Sie wird sich quer stellen.

Gebrauch liegt nur vor, wenn du wirklich aktiv mit dem Auto fahren
willst.

Es ist nicht notwendig, dass das Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnimmt; es befindet sich bei allen Vorgängen in Gebrauch, die mit seiner Verwendung in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Dazu dürfte auch das öffnen von Türen zählen.

So ist z.B. der Schaden des Beifahrers über die PH abgedeckt. :smile:

Dazu bräuchte ich mal ein paar nähere Erläuterungen. Wie kommst Du darauf und wo steht das?

Und Halter, Besitzer, Fahrer oder Versicherungsnehmer dürfte
der Kleine noch nicht gewesen sein. :smile:

Um ein Kfz zu benutzen, muß man nicht Halter, Besitzer, Fahrer oder Versicherungsnehmer sein. Auch ob er berechtigt ist, ist in diesem Fall unerheblich.

Möglicherweise sagt man jedoch, dass ein Verschulden des
Fahrers vorliegt, weil der Kleine ungehindert aussteigen
konnte. Dann wäre es in meinen Augen dennoch nur eine
PH-Verletzung, keine KH.

Dies würde wiederum zweifellos unter den Gebrauch des Kfz zählen, denn das Ein- und Aussteigen zählt genauso zum Gebrauch wie das Be- und Entladen.

Aber vielleicht hat ja jemand ein paar aktuelle Urteile zur Hand, in dem ein ähnlicher Fall behandelt wurde.

Schönes Wochenende,

Micha

Hallo Micha,

Wahrscheinlich kann sie sich nicht nur querstellen, sondern
Sie wird sich quer stellen.

Die Begründung würde mich dann aber doch interessieren.
Nun hole ich doch mal die schlauen Bücher zur Hand. :smile:

Gebrauch liegt nur vor, wenn du wirklich aktiv mit dem Auto fahren
willst.

Es ist nicht notwendig, dass das Kraftfahrzeug am
Straßenverkehr teilnimmt; es befindet sich bei allen Vorgängen
in Gebrauch, die mit seiner Verwendung in unmittelbarem
Zusammenhang stehen.
Dazu dürfte auch das öffnen von Türen zählen.

Okay… ich habe mich vielleicht nicht ganz klar ausgedrückt. Ich gestehe. Mit du meine ich dich in persona des Fahrers.

Gebrauch: Durch den Gebrauch des Fahrzeugs ist ein Schaden nur dann eingetreten, wenn er dem versicherten Wagnis, d.h. der typischen vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehenden Gefahr in adäquaten Ursachenzusammenhang steht. Versicherungsschutz im Rahmen der KH-Versicherung besteht nur für solche Schäden, an deren Entstehung das versicherte Kfz aktuell und unmittelbar zeit- und ortsnah beteiligt ist.

Als Beispiel: Der VN öffnet die Tür seines PKW und übersieht einen vorbeifahrenden Radfahrer.

Wie du siehst, ist es schon wichtig, dass der VN es war.
Ebenso würde dies aber noch Halter, Besitzer und Fahrer betreffen (vgl. hierzu Besondere Bedingungen für die PHV III (1) ).

So ist z.B. der Schaden des Beifahrers über die PH abgedeckt. :smile:

Dazu bräuchte ich mal ein paar nähere Erläuterungen. Wie
kommst Du darauf und wo steht das?

Merksatz im Lehrbuch: Der Fahrer eines Kraftfahrzeuges stellt sein Fahrzeug auf einem Parkplatz ab. Wird bei Öffnen der Tür durch ihn ein Radfahrer verletzt, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der KH. Wird die Tür vom gelegentlichen Beifahrer (der weder Eigentümer, Halter oder Besitzer ist) geöffnet, leistet die PHV.
Also ganz klarer Fall. :smile: Jetzt ist nur noch zu klären, inwieweit eben eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt.

Und Halter, Besitzer, Fahrer oder Versicherungsnehmer dürfte
der Kleine noch nicht gewesen sein. :smile:

Um ein Kfz zu benutzen, muß man nicht Halter, Besitzer, Fahrer
oder Versicherungsnehmer sein. Auch ob er berechtigt ist, ist
in diesem Fall unerheblich.

siehe oben :smile:

Möglicherweise sagt man jedoch, dass ein Verschulden des
Fahrers vorliegt, weil der Kleine ungehindert aussteigen
konnte. Dann wäre es in meinen Augen dennoch nur eine
PH-Verletzung, keine KH.

Dies würde wiederum zweifellos unter den Gebrauch des Kfz
zählen, denn das Ein- und Aussteigen zählt genauso zum
Gebrauch wie das Be- und Entladen.

Ja, aber nur für die oben beschriebenen Benutzergruppen…

Gruß
marco

Hallo!
Allen Ratgebern bisher ein herzliches Dankeschön! Jetzt konnten wir wieder Hoffnung schöpfen; es scheint sich aber um ein diffiziles Thema mit vielen Interpretationsmöglichkeiten zu handeln. Wir werden jetzt einen Anwalt beauftragen, unseren Fall zu vertreten.

Damit kein falscher Eindruck entsteht: Unter anderen Umständen hätten wir kein Problem damit, den Geschädigten kulanterweise zu entschädigen, aber jener war vom ersten Moment an total frech und unverschämt gewesen und die KfZ-Versicherung hatte sich gegenüber uns, dem ZAHLENDEN KUNDEN auch absolut un-professionell und un-kooperativ verhalten!!

Gruss,
PECOS

Hallo Micha,

Wahrscheinlich kann sie sich nicht nur querstellen, sondern
Sie wird sich quer stellen.

Die Begründung würde mich dann aber doch interessieren.
Nun hole ich doch mal die schlauen Bücher zur Hand. :smile:

Gebrauch liegt nur vor, wenn du wirklich aktiv mit dem Auto fahren
willst.

Es ist nicht notwendig, dass das Kraftfahrzeug am
Straßenverkehr teilnimmt; es befindet sich bei allen Vorgängen
in Gebrauch, die mit seiner Verwendung in unmittelbarem
Zusammenhang stehen.
Dazu dürfte auch das öffnen von Türen zählen.

Okay… ich habe mich vielleicht nicht ganz klar ausgedrückt.
Ich gestehe. Mit du meine ich dich in persona des Fahrers.

Gebrauch: Durch den Gebrauch des Fahrzeugs ist ein Schaden nur
dann eingetreten, wenn er dem versicherten Wagnis, d.h. der
typischen vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar
ausgehenden Gefahr in adäquaten Ursachenzusammenhang steht.
Versicherungsschutz im Rahmen der KH-Versicherung besteht nur
für solche Schäden, an deren Entstehung das versicherte Kfz
aktuell und unmittelbar zeit- und ortsnah beteiligt ist.

Als Beispiel: Der VN öffnet die Tür seines PKW und übersieht
einen vorbeifahrenden Radfahrer.

Wie du siehst, ist es schon wichtig, dass der VN es war.
Ebenso würde dies aber noch Halter, Besitzer und Fahrer
betreffen (vgl. hierzu Besondere Bedingungen für die PHV III
(1) ).

So ist z.B. der Schaden des Beifahrers über die PH abgedeckt. :smile:

Dazu bräuchte ich mal ein paar nähere Erläuterungen. Wie
kommst Du darauf und wo steht das?

Merksatz im Lehrbuch: Der Fahrer eines Kraftfahrzeuges stellt
sein Fahrzeug auf einem Parkplatz ab. Wird bei Öffnen der Tür
durch ihn ein Radfahrer verletzt, besteht Versicherungsschutz
im Rahmen der KH. Wird die Tür vom gelegentlichen Beifahrer
(der weder Eigentümer, Halter oder Besitzer ist) geöffnet,
leistet die PHV.
Also ganz klarer Fall. :smile: Jetzt ist nur noch zu klären,
inwieweit eben eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt.

Und Halter, Besitzer, Fahrer oder Versicherungsnehmer dürfte
der Kleine noch nicht gewesen sein. :smile:

Um ein Kfz zu benutzen, muß man nicht Halter, Besitzer, Fahrer
oder Versicherungsnehmer sein. Auch ob er berechtigt ist, ist
in diesem Fall unerheblich.

siehe oben :smile:

Möglicherweise sagt man jedoch, dass ein Verschulden des
Fahrers vorliegt, weil der Kleine ungehindert aussteigen
konnte. Dann wäre es in meinen Augen dennoch nur eine
PH-Verletzung, keine KH.

Dies würde wiederum zweifellos unter den Gebrauch des Kfz
zählen, denn das Ein- und Aussteigen zählt genauso zum
Gebrauch wie das Be- und Entladen.

Ja, aber nur für die oben beschriebenen Benutzergruppen…

Gruß
marco

Hallo Marco,

Merksatz im Lehrbuch: Der Fahrer eines Kraftfahrzeuges stellt
sein Fahrzeug auf einem Parkplatz ab. Wird bei Öffnen der Tür
durch ihn ein Radfahrer verletzt, besteht Versicherungsschutz
im Rahmen der KH. Wird die Tür vom gelegentlichen Beifahrer
(der weder Eigentümer, Halter oder Besitzer ist) geöffnet,
leistet die PHV.
Also ganz klarer Fall. :smile: Jetzt ist nur noch zu klären,
inwieweit eben eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt.

Was mich an deiner Argumentation „stört“ ist die Deffinition des gelegentlichen Beifahrers. Hier wird sich der VR wahrscheinlich auf die Familienstellung des Sohnes stützen. Er ist ein festes Mitlied der Familie und wird also öfter mitfahren (alleine geht ja schlecht!!)

Inwieweit eine Kindersicherung die Grundlage der Aufsichtspflicht ist, kann ich nicht beurteilen. ME nach wird es ein harter Kampf mit dem VR geben.

Weiterhin find ich komisch, das keine Regulierungsmitteilung gekommen ist. Normalerweise ist sowas doch üblich?

Wie auch imkmer, ich wünsche allen eine schöne Woche.

Gruß
Martin

Hallo Martin,

Was mich an deiner Argumentation „stört“ ist die Deffinition
des gelegentlichen Beifahrers. Hier wird sich der VR
wahrscheinlich auf die Familienstellung des Sohnes stützen. Er
ist ein festes Mitlied der Familie und wird also öfter
mitfahren (alleine geht ja schlecht!!)

Familie spielt keine Rolle :smile: Beifahrer :smile: Kein VN, Fahrer, Halter, Besitzer… weitere Einschränkungen wie Familie gibt es nicht :smile:

Inwieweit eine Kindersicherung die Grundlage der
Aufsichtspflicht ist, kann ich nicht beurteilen. ME nach wird
es ein harter Kampf mit dem VR geben.

Weiß ich nicht :smile: Aber ich würde so argumentieren :smile:
War ja immerhin nachlässig :smile:

Weiterhin find ich komisch, das keine Regulierungsmitteilung
gekommen ist. Normalerweise ist sowas doch üblich?

Normal schon :smile:

dir auch ne schöne Woche :smile:

gruß :smile:
marco

Anmerkung Regulierungsmitteilung
Hallo,

Weiterhin find ich komisch, das keine Regulierungsmitteilung
gekommen ist. Normalerweise ist sowas doch üblich?

Normal schon :smile:

anscheinend ist das nicht bei allen Gesellschaften der Fall. Bei der SicherDirekt bekam ich beim ersten Schadensfall nur auf meinen Anruf hin eine Auskunft am Telefon, beim zweiten auch keine Mitteilung (habe mich auch nicht erkundigt, war ähnlich gelagert wie beim ersten Mal). Dafür gab es aber nach dem zweiten Schadensfall die Kündigung…
Gruß
Axel

Dafür gab es aber nach

dem zweiten Schadensfall die Kündigung…
Gruß
Axel

Hallo Axel,

darum auch Sicher Direkt beim zweiten Schaden gekündigt.

Gruß
Ralf