Ergänzung - folgende Definition habe ich zu Demonstrationen/innere Unruhen gefunden:
Der Begriff der „Inneren Unruhen" geht zurück auf den Straftatbestand des Landfriedensbruchs (§§ 125, 125 a StGB). Daran anknüpfend entschied der BGH im Jahre 1974 aus Anlass der „Berliner Krawalle", dass von inneren Unruhen dann auszugehen sei, wenn
zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile des Volkes
in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und
Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen ausüben.
Dabei, so der BGH, sei die Anzahl der Demonstrationsteilnehmer nicht allein ausschlaggebend. Entscheidend sei vielmehr, dass sich eine größere Menschenmenge zusammengerottet habe, die mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten ausübt. Bei einer derart massierten Ausschreitung könne davon ausgegangen werden, dass das Rechtsbewußtsein der überwiegenden Mehrzahl der Demonstrationsteilnehmer so erschüttert war, dass daraus die gemeinsam begangenen Gewalttaten resultierten.
Im Gegensatz dazu handele es sich dann nicht um innere Unruhen, wenn aus einer im großen und ganzen friedlich verlaufenden Demonstration heraus sich Einzeltäter oder kleinere Grüppchen absonderten und, sozusagen im Schutz des Demonstrations-geschehens, Gewalttaten gegen Personen und/oder Sachen verübten.
In den allgemeinen Kfz-Bedingungen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen für Schäden durch Innere Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgwalt die unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Gruß Merger