Kfz Versicherung Fahrer

Liebe/-r Experte/-in,
Der Vater ist Versicherungsnehmer, der Sohn ist der eingetragene Fahrer, ganz übliche Sache. Der Sohn, 24, wohnt nicht beim Vater. Situation: Der Sohn ist nicht mehr nüchtern und sagt einem Kumpel, fahr du mich in die Stadt. Der Sohn sitzt auf dem Beifahrersitz. Also, kann der Sohn mit Recht sagen, ich verleihe das Auto auch nicht wegen wichtigen Angelegenheiten an Dritte. Aber wenn ich voll bin und mitfahre, dann darf ein Dritter fahren? Richtet sich die Versicherungs Regelung danach, ob der eingetragene Fahrer wie in diesem Fall ein Anliegen hat und einen dritten beautftagt, oder richtet sich die Regelung nur danach dass der eingetragene Fahrer fahren darf(Versicherungsschutz). Vielen Dank, Felix.

Hallo!

Zunächst: Ich kann Dir nur die Variante sagen, die allgemein üblich ist. Es kann jedoch durchaus sein, dass einzelne Versicherungen hiervon abweichen - für eine endgültige Info wäre deshalb eine Anfrage direkt bei der Versicherung sinnvoll.

Wenn ein nicht eingetragener Fahrer fährt, geht üblicherweise der Versicherungsschutz nicht verloren (wenn der Fahrer einen Führerschein hat). Allerdings haben hier manche Unternehmen eine Vertragsstrafe vorgesehen - bewegt sich dann etwa im Rahmen eines Jahresbeitrags. Zumindest wird aber der Fahrerkreis ab Schadentag berichtigt.

Ein nicht eingetragener darf üblicherweise fahren, wenn der berechtigte Fahrer wegen akuter Krankheit nicht fahren kann - Alkoholkonsum zählt allerdings nicht dazu :wink:

Grundsätzlich ist es jedoch egal, weshalb ein anderer fährt - entscheidend ist, wer beim Unfall am Steuer war.

Ich hoffe, das hat Dir geholfen
Schönen Gruß
Bernd

Danke für die Antwort.
Spielt es eine Rolle, ob der eingetragene Fahrer mitgefahern ist oder nicht?
Gruß, Felix.

Danke für die Antwort.
Spielt es eine Rolle, ob der eingetragene Fahrer mitgefahern
ist oder nicht?
Gruß, Felix.

Ne, spielt keine Rolle, ob einer der eingetragenen Fahrer mit im Auto ist. Wichtig ist nur der Fahrersitz.

Hallo Felix,

i. d. R. bezieht es sich darauf, dass der eingetragene Fahrer selbst fährt. Sich in betrunkenem Zustand von jemand anderem fahren zu lassen könnte von der Versicherung zudem nicht als wichtiger Grund angesehen werden, denn man hätte auch ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel nehmen können.

Ein Unfall, Verletzung, Schwangerschaft o. ä. sind solche Gründe, weil es dringliche „Notfälle“ sind. Betrunken zu sein gehört sicher nicht dazu.

Gruß

Alex Haid

Hallo Felix,

am besten bei der Versicherung nachfrage.

Bei den meisten Gesellschaften dürfte es aber zu keinen Problemen kommen, da der Sohn 24 ist und somit schon ein Zuschlag für Fahrer unter 25 im Vertrag enthalten ist. Da spielt es dann meist auch keine Rolle mehr, wenn ein anderer Fahrer fährt. Bei einigen Gesellschaften gibt es diesen Zuschlag nur bei Fahrern bis 23 und dann kann die Sache schon wieder ganz anders aussehen.

LG

Stephan Brückner

Hallo,

nur im Notfall ist die Variante versichert und dann auch nur mit Glück da es jeder Versicherer anders händelt!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Versicherungsfachmann
Thomas Wolter
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SIGNAL IDUNA Gruppe
Agentur Thomas Wolter
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Öffnungszeiten:
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und nach Vereinbarung

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www.thomas-wolter.eu
[email protected]

Hallo Felix,

eines ist klar, wenn der Sohn in der Police als berechtigter Fahrer eingetragen ist, dann kann er nun einmal dieses nicht an Dritte je nach Situation übertragen.
Außerdem liegt auch kein Notfall vor, der die Weitergabe der Fahrerberechtigung an einen Dritten rechtfertigen würde.
Aber dazu kommt auch noch die Frage, wie alt ist denn der kumpelhafte Ersatzfahrer? Ist er ein Führerscheinneuling, dann sieht die Sache sehr schlecht für den Versicherungsschutz aus.

Mit freundlichen Grüßen

Horst Heydeck

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Heydeck & Partner

  • Jutta Heydeck, Horst Heydeck -
    Hellegrund 28
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    Tel.: 05183 - 2187
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    www.versicherungen-check-24.de
    Versicherungsmakler mit Erlaubnispflicht nach § 34 d Abs. 1 GewO
    Zuständige Aufsichtsbehörde:
    Industrie und Handelskammer Hannover,
    Schiffgraben 49, 30175 Hannover
    Registrierungsnummer: D - QF5F-KYTPJ-95

Schlichtungsstellen.
Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Für die private Kranken- und Pflegeversicherung:
Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung
Kronenstr. 13, 10117 Berlin
www.pkv-ombudsmann.de

Lieber Felix,

natürlich gibt es immer Ausnahmesituationen. Selbstverständlich kann eine Dritte Person fahren wenn beide anderen getrunken haben. Ich gehe nicht davon aus das es sich hierbei um den Regelfall handelt sonst sollte allerdings der Fahrerkreis erweitert werden.

Es handelt ist ein sogenanntes weiches Tarifmerkmal, d.h. die Leistung vom Versicherer ist zu erbringen - im schlimmsten Fall kann eine Nacherhebung erfolgen für den Zeitraum z.B. das schon seit längerem mehrere Fahrer den PKW nutzen. Das ist hier nicht der Fall.

Bei weiteren Fragen bitte an : [email protected] oder www.kundler.com

Liebe Grüße

Hallo,

entscheidend ist: wer fährt?!

Grüße, M