KFZ Versicherung - Fahrer ist Ex Lebensgefährtin

Hallo,

bei einer KFZ versicherung für ein Zweitfahrzeug sind als Fahrer der Versicherungsnehmer und die Lebensgefährtin eingetragen.

Die Beziehung ist auseinander gegangen und als Entgegenkommen wird die Versicherung so weiter laufen gelassen bis Ende Dezember 2010. Fahrer des Fahrzeugs ist aber nur noch ausschließlich die mittlerweile Ex-Lebensgefährtin.

Kann der Versicherungsnehmer ein selber geschriebenes Schriftstück von seiner Ex-Lebensgefährtin unterschreiben lassen welches aussagt das rein nur noch sie in diesem Zeitraum ab jetzt bis Ende 2010 Fahrerin des Fahrzeugs ist und informiert ist über alle Details des Versicherungsvertrags, damit der Versicherungsnehmer ein wenig abgesichert ist bei möglichen Vorkommnissen wie Strafzettel oder im schlimmen Fall sogar Unfall mit Fahrerflucht, oder halt auch Nichteinhaltung der Vertrags-Details.

Bringt dem Versicherungsnehmer so ein Schriftstück etwas, evtl. auch wenn bei der Unterschrift noch ein Zeuge dabei ist?? Oder bringt das gar nix.

Wie könnte so ein Schreiben aussehen, gibt es für so etwas Vorlagen?

Vielleicht hat ja da jemand Ahnung oder Tipps auf Lager!?

Gruß
manu.t

Hallo,

Versicherungsfragen gehören ins Versicherungsbrett.

Viel interessanter ist aber die Frage, wer in der Zulassungsbescheinigung als Halter des Fahrzeugs eingetragen ist, da es im ruhenden Verkehr eine Halterhaftung gibt und ja offensichtlich nun die Freundin alleiniger Halter.

VG
EK

Als Halter ist der Versicherungsnehmer eingetragen

den Punkt „Versicherungen“ gibt es hier im Forum nicht, oder?


Vielleicht hat ja da jemand Ahnung oder Tipps auf Lager!?

Hi,
verantwortlich für den Vertrag ist immer der Versicherungsnehmer. Ein kurzer Anruf bei der betreuenden Agentur genügt, um den Vertrag zu aktualisieren. Einen zwingenden Handlungsbedarf sehe ich allerdings nicht, da die im VS benannten Fahrer/innen zwar fahren dürfen, dieses Recht aber nicht ausüben müssen.

Gruß Keki

…und ja offensichtlich nun die Freundin alleiniger Halter.

Hi,
einen Halterwechsel konnte ich im UP nicht erkennen. Wenn dieser stattgefunden hätte, dann wüsste der Versicherer Bescheid, da eine EVB hätte ausgestellt werden müssen.

@mod: Bitte ins Brett Versicherungen versschieben.

Gruß keki

Hallo,

das ist aber wahrscheinlich ein Blick aus Versicherungssicht. Ein Halterwechsel ist aber ein rein tatsächlicher Vorgang, der keiner Kenntnisnahme des Versicherers, Bestätigungen oder Eintragungen in Papiere bedarf, um „wirksam“ stattzufinden.

Halter ist derjenige, der das Kfz oder den Anhänger im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz oder den Anhänger ausübt (BGHZ 116, 200; 87, 133).

Die Verfügungsgewalt besteht darin, Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrt selbst zu bestimmen (Hentschel § 7 StVG, Rn 14). Auf wen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, ist für die Frage der Haltereigenschaft von untergeordneter Bedeutung (BGH VersR 69, 907; Ha NZV 90, 363); ebenso die Eigentumslage.

Ergo ist die Ex jetzt Halter.

VG
EK

1 Like

das ist aber wahrscheinlich ein Blick aus Versicherungssicht.

Nicht wahrscheinlich, sondern real :wink:

Hi,

auf mich ist ein Fahrzeug zugelassen, das ich allerdings so gut wie nie benutze. Die Rennleitung macht bei Verstössen gegen das Reglement eine Halterabfrage und mich erreichen dann regelmässig Briefe, die beginnen mit: „…Ihnen wird zur Last gelegt…“

In der Tat gibt es hier unterschiedliche Betrachtungsweisen.

Gruß Keki

Vielleicht hat ja da jemand Ahnung oder Tipps auf Lager!?

Wenn es die Ex-Lebensgefährtin ist und das Fahrzeug Dir gehört, wäre mein Tipp mal klare Verhältnisse zu schaffen.

Entweder Du schenkst das Auto Deiner Ex - sprich meldest es ab und schenkst ihr den Kfz-Brief, das Auto hat sie ja schon - und sie kann alles auf sich zulassen oder Du kassierst das Auto ein und hast keine Probleme, dass sie mit dem Auto Unsinn macht.

Anmerkung - ot
Hallo,

Du bist ja ein schlauer Fuchs, und das hast Du fehlerfrei ergooglet und rauskopiert, aber dann hat sich ja Deine Frage nach der Eintragung im Fz-Schein doch auch erledigt, oder?

Theorie und Praxis sind meist doch 2 Paar Schuhe.

Grüße, M

1 Like

Hallo,

hmm, mal überlegen: An wen wendet sich die Ordnungsbehörde in der PRAXIS bei der Halterhaftung? Richtig an den in den Papieren eingetragenen Halter.

Schön, wenn ich bei Theorie UND Praxis etwas nachhelfen konnte.

VG
EK