KFZ-Versicherung für 2 Fahrer?

Hallo,

bin mir noch nicht sicher, ob das der richtige Themenbereich für meine Frage ist. Wir stehen gerade vor folgendem Problem:
Wir haben 1 Fahrzeug, dass auf mich haftpflichtversichert ist. Nun möchte mein Sohn, der seinen Führerschein erst seit kurzem besitzt, das Fahrzeug selbst auch nutzen. Gibt es da eine Möglichkeit einer Zusatzversicherung, damit die Haftung jeweils nur auf den Fahrer beschränkt ist? Sonst wäre es ja so:
Wenn mein Sohn einen Unfall baut, dann hafte ja ich als Halter und er auch als Fahrer. Das Risiko möchte ich irgendwie minimieren. Oder würde es schon was bringen, wenn wir ihn einfach als 2. Halter anmelden?

Danke schon mal!

Hallo,

Nun möchte mein Sohn, der seinen Führerschein erst seit kurzem
besitzt, das Fahrzeug selbst auch nutzen. Gibt es da eine
Möglichkeit einer Zusatzversicherung, damit die Haftung
jeweils nur auf den Fahrer beschränkt ist?

versichert ist immer das Fahrzeug. Daher darf auch jeder, der im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis das Fahrzeug benutzen.

Gruß

S.J.

Hallo,

versichert ist immer das Fahrzeug. Daher darf auch jeder, der
im Besitz einer entsprechenden Fahrerlaubnis das Fahrzeug
benutzen.

Ergänzung: bei einigen Versicherungstarifen muss man weitere Fahrer, insbesonderer Fahranfänger, der Versicherung melden - natürlich mit der Folge einer Prämienerhöhung.
Gruß
loderunner (ianal)

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Somit würde bei mir nur eine Mehrbelastung durch die höhere Versicherungsprämie anfallen. Gibt es da evtl. noch andere Nachteile, die mir entstehen könnten? Z.B. Punkte in Flensburg bei Verkehrsstraftaten und ähnlichem. Diese werden doch dann Fahrer und Halter zugeschrieben?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Somit würde bei mir nur
eine Mehrbelastung durch die höhere Versicherungsprämie
anfallen. Gibt es da evtl. noch andere Nachteile, die mir
entstehen könnten? Z.B. Punkte in Flensburg bei
Verkehrsstraftaten und ähnlichem. Diese werden doch dann
Fahrer und Halter zugeschrieben?

Die Taten werden dem Täter zugeschrieben. Eine grundsätzliche Haftung des Halters für Verkehrsverstöße gibt es nicht, allerdings hat die Verwaltungsbehörde das Recht, bei Zuwiderhandlungen und nicht feststellbarem Täter ein Fahrtenbuch zu verhängen. Teils werden auch die Verwaltungskosten - wenn der Täter nicht feststellbar ist - dem Halter aufgebürdet.

Gruss

Iru

Hallo,

Ergänzung: bei einigen Versicherungstarifen muss man weitere
Fahrer, insbesonderer Fahranfänger, der Versicherung melden -
natürlich mit der Folge einer Prämienerhöhung.

das bezieht sich aber ausschließlich auf die Kaskotarife. Sobald das KFZ ordentlich zugelassen wurde und von einem Fahrer, der eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, geführt wird, steht die Versicherung für alle Haftpflichtschäden ein.

Gruß

S.J.

Ergänzung

Die Taten werden dem Täter zugeschrieben. Eine grundsätzliche
Haftung des Halters für Verkehrsverstöße gibt es nicht,
allerdings hat die Verwaltungsbehörde das Recht, bei
Zuwiderhandlungen und nicht feststellbarem Täter ein
Fahrtenbuch zu verhängen. Teils werden auch die
Verwaltungskosten - wenn der Täter nicht feststellbar ist -
dem Halter aufgebürdet.

Parkverstöße deren Verursacher nicht festgestellt werden kann, werden immer dem Halter zugeschrieben.

bei einigen Versicherungstarifen muss man weitere Fahrer, insbesonderer Fahranfänger, der Versicherung melden - natürlich mit der Folge einer Prämienerhöhung.

Das gilt für Verträge, bei denen nur Du und Dein Partner und ev. weitere Personen das Auto fahren dürfen und Du dafür Rabatt bekommst.
Meldest Du weitere Fahrer an, sinkt der Rabatt. Baut ein nicht gemeldeter Fahrer einen Unfall kann die Versicherung den Rabatt für Jahre zurückfordern. Dann wird es richtig teuer.

Vielleicht noch ein Lösungsvorschlag für Dein ursprüngliches Problem: Beteilige doch einfach Deinen Sohn an den Kosten der Versicherung.

Gruß Chrischi

Hallo,

einen Großteil der Antworten unten solltest Du vergessen, da die Antwortenden eher in anderen Rechtsgebieten beheimatet sind.

Also:

Ein „unberechtigter Fahrer“ gefährdet grundsätzlich die Deckung, und zwar auch in der KH-Versicherung. Richtig ist, dass der Geschädigte zunächst immer Geld erhält, aber der Fahrer könnte anschließend herangezogen werden.
Die Formulierung in den seit 01/2008 gültigen Musterbedingungen halte ich da für kritisch und bin neugierig auf Urteile, wenn denn tatsächlich mal eine Versicherer regressiert.

Und als Halter haftest Du zunächst mal immer, für alle Unfallschäden, und zwar auch ohne Verschulden => Betriebsgefahr. Insofern ist es auch „normal“, dass in jedem Schadenersatzprozess der Fahrer, der Halter und der Kfz-Versicherer verklagt werden.

Ergebnis also: melde Deinen Sohn bei Deinem Versicherer an und zahle die zB 250 EUR Mehrprämie… die kann ja Dein Sohn abarbeiten mit Rasenmähen oder einem tollen Abi-Schnitt.

Grüße, M

PS: beim nächsten Mal besser im Versicherungsbrett

Hallo Masch,

Ein „unberechtigter Fahrer“ gefährdet grundsätzlich die
Deckung, und zwar auch in der KH-Versicherung. Richtig ist,
dass der Geschädigte zunächst immer Geld erhält, aber der
Fahrer könnte anschließend herangezogen werden.

sicherlich hast Du mit dem von Dir Gesagten grundsätzlich recht.
Aber ist das hier anwendbar? Der Sohn gilt sehr wohl als berechtigter Fahrer im Sinne der AKB (außer er fährt das Auto ohne Wissen und Zustimmung seiner Eltern bzw. ohne Führerschein).
Man muss hier unterscheiden zwischen der Kraft-Haftpflicht-Deckung und der Grundlage der „weichen“ Tarifmerkmale und den daraus sich ergebenden Konsequenzen.
Die KH-Deckung besteht - wie Du ja gesagt hast - grundsätzlich bei allen berechtigten Fahrern. Hierzu zählt der Sohn auch dann, wenn der Vertrag nach Einzelfahrer- oder Partner-Tarif geschlossen wurde.
Dass in so einem Fall eine Vertragsstrafe wirksam wird, hat nichts mit dem Versicherungsschutz gegenüber Dritten zu tun.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hallo orbit,

dann will ich auch mal zur allgemeinen Verwirrung beitragen.

Gibt es da eine
Möglichkeit einer Zusatzversicherung, damit die Haftung
jeweils nur auf den Fahrer beschränkt ist?

Klare Antwort: nein. Die Kfz-Haftpflicht regelt alle Ansprüche Dritter, wenn durch das versicherte Fahrzeug ein Schaden verursacht wird (und dies u.U. sogar unabhängig von der Verschuldens-Frage). Dies gilt auch, wenn Dein Sohn das Fahrzeug nutzt.

Wenn mein Sohn einen Unfall baut, dann hafte ja ich als Halter
und er auch als Fahrer.

Jein, eine Haftung sowohl des Halters als auch des Fahrers mag zwar vorliegen; beides wird aber über die Kfz-Haftpflicht gedeckt.
Und es gibt keine Versicherungsmöglichkeit, über die Deine Pkw-Versicherung quasi entlastet werden kann.

Oder würde es schon was bringen, wenn wir ihn
einfach als 2. Halter anmelden?

Nein (ich wüßte i.d.T. auch keine Möglichkeit einen zweiten Halter bei der Zulassung eintragen zu lassen).

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Hi Frank,

genau das halte ich für problematisch:

Der Sohn gilt sehr wohl als
berechtigter Fahrer im Sinne der AKB (außer er fährt das Auto
ohne Wissen und Zustimmung seiner Eltern bzw. ohne
Führerschein).

Woraus leitest Du das? Die Bedingungen kennen nur den „unberechtigten Fahrer“, ein Begriff, der nirgends näher definiert wird.
Der Fahrer leitet seine Berechtigung normalerweise von der Erlaubnis des Halters/Eigentümers/VN ab, insofern hat „nur“ ein Dieb was zu befürchten.
Im vorliegenden Fall wissen aber Vater und sohn, dass der Sohnemann nicht fahren darf, sonst gäbe es ja diese Anfrage nicht. Insofern ist dann der Sohn, wenn er sich über die Einschränkung des Vertrages hinwegsetzt, ein unberechtigter Fahrer.

Bisher gab es keine Fälle - jedenfalls ist auch mir nichts bekannt - in denen es einen Regress wg. genau dieser Kosnetallation gab. Daraus kann aber m. E. nicht geschlossen werden, dass das okay ist.

Wenn es mal einen Schaden im Wert von 5 Mio. gibt, wird sich zeigen, ob der betreffende Versicherer das nicht einfach mal durchboxt…

Grüße, M

Hallo MASCH,

Woraus leitest Du das? Die Bedingungen kennen nur den
„unberechtigten Fahrer“, ein Begriff, der nirgends näher
definiert wird.

ich bin so dreist :wink:, und halte mich wortgetreu an die Formulierungen aus den jüngsten AKB:
„Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.“
Ich gehe, wie gesagt, desweiteren davon aus, dass in diesem Zusammenhang zwischen der KH-Deckung und den Auswirkungen einer Vertragsverletzung unterschieden wird.
Sprich:
18-jähriger, nicht im Vertrag genannter Sohn baut Unfall, weil ihm der Vater das Auto überlassen hat.
KH = berechtigter Fahrer = Leistung ohne Regress
Vertrag = unberechtigter Fahrer = Vertragsstrafe

Wenn es mal einen Schaden im Wert von 5 Mio. gibt, wird sich
zeigen, ob der betreffende Versicherer das nicht einfach mal
durchboxt…

Ich gebe Dir recht, dass letztgültige Aufklärung erst ein entsprechender Schadenfall bringen mag. Aber auch bei 5 Mio. liegt ja zum Glück der Regress „nur“ bei max. 5.000,-.

Viele Grüße
Frank Hackenbruch

Ich gebe Dir recht, dass letztgültige Aufklärung erst ein
entsprechender Schadenfall bringen mag. Aber auch bei 5 Mio.
liegt ja zum Glück der Regress „nur“ bei max. 5.000,-.

Hi Frank,

nein, genau das meine ich: unberechtigter Fahrer (analog Dieb) = unbegrenzter Regress !

Grüße, M