ist es möglich die KfZ-Versicherung durch einen Halterwechsel zu wechseln.
Meine Frau ist der Halter und ich bin der VN. Wenn ich jetzt der Halter werden würde und weiterhin der VN, wäre damit die KfZ-Versicherung automatisch gekündigt und ich könnte zu einer anderen wechseln?
wenn du der vn wirst ist keine kündigung möglich. es kommt zur doppelversicherung und die neue gesellschaft muß ihren vertag aufheben.
der vn muß gewechselt werden. halter ist wurst.
AKB §6 (Veräußerung) Absatz 2
Im Falle der Veräußerung sind Versicherer und Erwerber berechtigt, den Versicherungsvertrag zu kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats, nachdem er von der Veräußerung Kenntnis erlangt, dasjenige des Erwerbers, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb bzw. nachdem er Kenntnis von dem Bestehen der Versicherung erlangt, ausgeübt wird.
Beste Grüße
Frank
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Oh ha, lies Dir das mal in Ruhe durch, was in dem Paragraphen steht. Das ist ähnlich dem Monat in der Wohngebäudeversicherung ab Grundbuchtermin und hat mit dem obigen Fall nichts zu tun.
Oh ha, lies Dir das mal in Ruhe durch, was in dem Paragraphen
steht. Das ist ähnlich dem Monat in der
Wohngebäudeversicherung ab Grundbuchtermin und hat mit dem
obigen Fall nichts zu tun.
Guten Abend, Cassiesmann.
Ich sehe das wirklich so, wie ich schreibe: Eine Veräußerung stellt zunächst einmal den Wegfall/ Übergang des zu versichernden Risikos dar. Dem Erwerber kann - ähnlich wie in der Wohngebäudeversicherung (Ausnahmen z.B. Erbschaft) - nicht auferlegt werden, den bestehenden Vertrag zu übernehmen. Daher besteht Kündigungsrecht. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob vor Veräußerung = Halterwechsel der Halter und der Versicherungsnehmer ein und dieselbe Person waren.
Somit besteht also Kündigungsrecht des neuen Halters, auch wenn er zuvor selbst VN gewesen ist. Die Konstellation vor Veräußerung, dass Halter und VN verschieden Personen gewesen sind, wird durch die Veräußerung aufgelöst.
Beste Grüße aus Berlin
Frank
Du zitierst richtigerweise den einschlägigen AKB-§, somit gilt grundsätzlich das Sonderkündigungsrecht für Versicherer und Erwerber.
Wenn aber -bisher- Erna Müller VN ist und Klaus Müller Halter und anschließend Erna Müller Halterin und VN (oder anders herum), liegt faktisch keine Veräußerung vor.
Das ganze ist somit ggf. „strittig“ und einer der Gründe, warum VR heutzutage einen ordentlichen Zuschlag bei abweichenden Haltern berechnen. Meines Erachtens mehr als berechtigt.
Das Sonderkündigungsrecht hängt ab von der Veräußerung => Eigentümerwechsel => Halterwechsel, die VN-Eigenschaft ist da nicht maßgeblich. Letztlich ist das aber ein strittiges Thema, siehe unten, und somit kommt es darauf an, wie die genaue Konstellation ist und was der besitzende VR darauf macht.
Anmerkung: als „übernehmender“ VR würde ich solche KUnden gar nicht in Deckung nehmen, aber das ist was anderes
Guten Abend, Cassiesmann.
Ich sehe das wirklich so, wie ich schreibe: Eine Veräußerung
stellt zunächst einmal den Wegfall/ Übergang des zu
versichernden Risikos dar. Dem Erwerber kann - ähnlich wie in
der Wohngebäudeversicherung (Ausnahmen z.B. Erbschaft) - nicht
auferlegt werden, den bestehenden Vertrag zu übernehmen. Daher
besteht Kündigungsrecht. Dabei kann es keine Rolle spielen, ob
vor Veräußerung = Halterwechsel der Halter und der
Versicherungsnehmer ein und dieselbe Person waren.
Somit besteht also Kündigungsrecht des neuen Halters, auch
wenn er zuvor selbst VN gewesen ist. Die Konstellation vor
Veräußerung, dass Halter und VN verschieden Personen gewesen
sind, wird durch die Veräußerung aufgelöst.
Keine Diskussion, aber das mit dem Monat ist totaler Müll, darum ging es mir!
Guten Abend Masch.
Abweichende VN und Halter sind ohne Zweifel nicht im Sinne des Erfinders…
Daher auch die Zuschläge, u.a. deshalb, weil die AKB dennoch gelten…
Ich denke, unserer Diskussion sprengt den Rahmen dieses tollen Forums und sollten hiermit ihren Abschluss finden. Rechtsberatung ist nicht unsere Aufgabe, kompetente Denkanstöße haben dem Fragesteller sicher weitergeholfen.
Großes Kompliment an alle, die hier aktiv sind.
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Das Sonderkündigungsrecht hängt ab von der Veräußerung =>
Eigentümerwechsel => Halterwechsel, die VN-Eigenschaft ist
ich sehe das ein wenig differenzierter. Sicherlich hast du Recht, dass der Halter das Kündigungsrecht hat, aber Vertragspartner des VR ist der VN und der VN ist über seinen Vertrag an die Laufzeiten gem. der Vorgaben AKB § 4 gebunden… nur ein Denkansatz, schwieriges Thema
Anmerkung: als „übernehmender“ VR würde ich solche KUnden gar
nicht in Deckung nehmen, aber das ist was anderes
ich bin da voll bei Dir, habe mich selbst aber wohl zu wirr ausgedrückt.
Genau das ist der Punkt: der VN ist an den Vertrag gebunden und hat im Falle einer Veräußerung gar kein eigenes Kündigungsrecht (das haben nur VR und Käufer), statt dessen geht der Vertrag mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über… inkl. eines evtl. vorhandenen Beitragsguthabens.
Wer „innerhalb der Familie“ so einen Unfug betreibt, um ein paar Monate früher den Versicherer zu wechseln, hat wohl keine anderen Hobbies. Daher meine Aussage, dass ich diese Kunden gar nicht unbedingt haben wollte.
Das Sonderkündigungsrecht hängt ab von der Veräußerung =>
Eigentümerwechsel => Halterwechsel
keine thema
die VN-Eigenschaft ist
da nicht maßgeblich. Letztlich ist das aber ein strittiges
Thema,
hm, seh ich nicht so. aber gerade der geschilderte fall führt regelmäßig zu komplikationen. weil anders herum sagt die vorversicherung auch „möööp doppelversicherung, bei uns gleiches kfz versichert“ wenn die vwb-anfrage kommt. und die 29a3-anzeigen der zulassungsstellen stimmen in letzter zeit auch oft nicht, so dass man einen halterwechsel erkennen würde. also was machen … nicht lang diskutieren, reisende soll man nicht aufhalten …
Anmerkung: als „übernehmender“ VR würde ich solche KUnden gar
nicht in Deckung nehmen, aber das ist was anderes
deswegen gibbet bei uns auch nen guten zuschlag für solche unsitten. nur bei ehepartnern leider nicht.