Hallo,
kurze Situationsbeschreibung:
Person A möchte Person B überholen, Person A setzt den Blinker und schert aus. Als Person A und B gleich auf sind, setzt Person B den Blinker und zieht nach links, beide Fahrzeuge streifen sich.
Polizei ist der Auffassung, dass Person A gegen §24 StVG Abs. 28.1 verstossen hätte, obwohl eine Zeugenaussage das Gegenteil behauptet.
Es wurde Widerspruch gegen den Bussgeldbescheid einglegt, und wurde angenommen-> Verfahren eingestellt.
Allerdings wurde Person A von der Versicherung schon hochgestuft.
Nun zu meiner eigentlichen Frage:
Wie stehen die Chancen, dass Person A wieder heruntergestuft wird und vielleicht seinen eigenen Schaden erstattet bekommt? Eine Zeugenaussage bestätigt ja, dass Person B Unfallverursacher ist.
Ich hoffe ich konnte das jetzt alles einigermaßen gut schildern und verstosse nicht gegen die Forumsregeln.
Gruß
Christian
Hallo,
Wie stehen die Chancen, dass Person A wieder heruntergestuft
wird und vielleicht seinen eigenen Schaden erstattet bekommt?
Eine Zeugenaussage bestätigt ja, dass Person B
Unfallverursacher ist.
Das wird man nur mit einem Anwalt gerichtlich mit einer Klage durchsetzen können.
Gruss Sebastian
Hi Christian,
die Polizei hat schon Recht. Allgemein heißt es doch, dass der zuerst zu überholen hat, der sich direkt hinter dem „Hindernis“ befindet. (§§ gerade nicht gefunden) Danmit wäre ein Verstoß gegen § 24 StVG ja gegeben. Die Einstellung des Verfahrens hat ja nichts mit dem Schaden an sich zu tun, sondern nur mit dem Verstoß gegen Gesetz.
Im Endeffekt wird es aber darauf rauskommen, dass beide Schuld haben:
A weil er nicht gewartet hat, bis B überholt hat und B weil er nicht darauf geachtet hat, dass er selbst gerade überholt wird.
Eventuelle Zeugenaussagen werden diese Sachlage als solches ja nicht ändern.
Dann wird jede Versicherung den Schaden des anderen regeln und beide Rabtt-% gehen verloren.
Übrigens:
Kann man der Versicherung beweisen (z.B. durch Urteil) dass man völlig unschuldig war, so wird man so gestellt, aals wenn der aschaden nie eingeträten wäre. Rabatte werden also wieder auf den vorherigen Stand gesetzt und Versicherungsprovision dementsprechend ermäßigt und zuviel bezahlte werden gutgeschrieben.
Wenn ein Prozess stattfindet, wird es nur eine Möglichkeit geben, dass man nicht darauf gewartet hat bis B überholt:
B blieb unverhältnismäßig lange hinter dem „Hindernis“ und ließ weder durch zwischenzeitliches Ausscheren (um den Gegenverkehr beobachten zu können) noch durch Verringerung des Sicherheitsabstandes und Erhöhung des Tempos erkennen, dass er eine Überholabsicht hatte.
Dieses zu beweisen dürfte schwer werden. Was „lange“ ist, wird wohl durch den Richter beurteilt werden müssen.
(Wenn man schon vor einer dauerroten Ampel 15 Minuten warten muss… wie lange muß man dann hinter einem Kfz herschleichen bis man überholen darf?)
Private Meinung und Gruß
BJ
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