KFZ-Versicherung: Schadensfreiheitsklassen verworfen

Moin!
Ich habe mir ein neues Auto gekauft und dieser wurde nun über mich versichert. Mein vorheriger Wagen war über meine Eltern versichert, wo sich über die Jahre ganze 10 Schadensfreiheitsklassen (SFK) angesammelt hatten, welche auf mich übertragen werden sollten, um in der neuen Versicherung auf das neue Auto und auf meinen Namen angewandt zu werden.
Zuvor erfolgte eine Erkundigung bei den Versicherungen. Die vorherige Versicherung machte selber ein Angebot, sagte aber auch der grundsätzlichen Übertragung auf eine andere Versicherung und mich zu. Da eine andere Versicherung jedoch bessere Konditionen bieten konnte, sollten die Übertragung der 10 SFK stattfinden.
Nun, zwei Monate nach Abschluss der neuen Versicherung, teilte diese mir mit, dass von der vorherigen Versicherung nun doch GAR KEINE Schadensfreiheitsklasse übertragen werden kann. Dies ist natürlich ein herber finanzieller Unterschied: beinahe der doppelte monatliche Betrag.
Die neue Versicherung verweist auf die alte Versicherung - daraufhin habe ich mich umgehend wieder mit dieser in Verbindung gesetzt und veränderte Aussage erhalten: da die vorherige Versicherung über meine Eltern lief, sei es eine Art „Sondervertrag“ und die SFK doch nicht übertragbar - dies wäre für die Sachbearbeiterin zuvor so nicht einsehbar gewesen.
Zudem seien die SFK nun auch nicht mehr wiederherstellbar und ich habe eh die Vertragsbindung des neuen Vertrages (1 Jahr).

Dies mag ich so keinesfalls hinnehmen, da ja im Vorwege viel Initiative meinerseits unternommen wurde, um sich gerade über die Übertragbarkeit zu erkundigen - welche stets bejaht wurde. Es war lediglich kurz war mal die Rede davon, dass 2-3 SFK aus „Sonderaktionen“ nicht übertragbar sein KÖNNTEN - was für mich hinnehmbar gewesen wäre.

Meiner Meinung nach ist es keinerlei Verschulden meinerseits. Ich sehe die alte Versicherung komplett in der Schuld und fühle mich als Verbraucher getäuscht. Was kann ich tun? Danke für jegliche Einschätzung und Meinung! Grüße

Da liegt der Wurm begraben. Schriftlich haben haste Nix net, also kannste auch keine Ansprüche geltend machen. Dumm gelaufen, die Versicherungen wissen schon, wie sie die Kunden vera****en können.

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Du kannst nur die Jahre übertragen bekommen, die du seit Führerscheindatum gefahren hast. abzüglich evt. Haftpflicht- und Vollkasko-Schäden in dieser Zeit.

Beispiel: Führerschein-Datum 01.11.2015 - Übertragung zum 01.01.2020 - keine Schäden.
Dann würdest du SF 5 übertragen bekommen.

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@Pensionar: Wenn Du Dich vertippt hast und das 01.01.2021 heißen soll, dann passts.

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@Fantoe Ich denke hier leider auch, sofern die letzten Aussagen der Versicherung stimmen, dass ohne Kulanz nicht viel möglich sein wird.

Danke - Stimmt - sollte der 01.01.2021 sein!

Nö. Aber eben auch keinerlei Ansprüche. Du hast schließlich gar keinen SFK „erfahren“, also kannst du auch keinen beanspruchen.

Dass ein SFK INNERHALB einer Versicherung vom einen auf den anderen Verwandten übertragen werden kann berechtigt eben nicht dazu, dass auch noch im gleichen Zuge zu einer andere Versicherung mitzunehmen. Es ist ein Rabatt der Versicherung, um neue Kunden zu gewinnen, kein rechtlicher Anspruch. Da wären halt zwei Stufen notwendig gewesen - erst übertragen, nach einem Jahr die Versicherungsgesellschaft wechseln.

Über die falsche Auskunft kannst du dich jetzt natürlich ärgern, aber mangels irgendwelcher beweisbarer Zusagen leider auch nicht mehr als das machen.

Sicher ist dies möglich, genau so wie jeder Versicherte mit seinem SF-Rabatt zu einem anderen Versicherer wechseln kann.

Völlig daneben. Es sind die Schadensfreiheitsstufen die Jeder Versicherungsnehmer hat, aber kein Rabatt.

[Beitrag editiert vom www Team]

Völlig richtig.
Nur habe ich den Eindruck, dass du an Demenz leidest, denn nur du hast auf einen Rabatt verwiesen. Ich habe dich auf meine Antwort verwiesen zu diesem Thema verwiesen, die du scheinbar nicht findest.

Ach? Und um was genau handelt es sich deiner Meinung nach, wenn die Zweitwagen-SFK auf jemand anders übertragen wird? Um einen rechtlichen Anspruch? Dann zeig doch mal das entsprechende Gesetz.

Du wirst so langsam zur Lachnummer.

Es muss nicht alles über ein Gesetz geregelt werden.

Aber alle deutschen Kfz-Versicherer halten sich an die Vorgaben des GDV-Verbandes und in den Musterbedingungen unter Buchstabe I ab Seite 38 kannst du vielleicht noch was lernen.

Wenn dir der GDV-Verband nicht bekannt ist - kannst du auch hier mal nachlesen.

https://www.gdv.de/de

Die Lachnummer bist du:

Beleidigungen ersetzen keine Argumente.

…steht exakt gar nichts darüber, das man diesen RABATT (genau so heißt das Kapitel über die Schadensfreiheitsklassen, du Kasper) bei einer anderen Gesellschaft einfordern kann. Um einen Rabatt zu übertragen, muss man ihn nämlich erst mal haben, du „Experte“!
Deine Link bestätigt vollumfänglich das, was ich bereits in meinem ersten Posting in diesem Thread geschrieben habe.

Und du willst hier den großen Max markieren? Junge, das ging aber sowas von in die Hose…
Schleich dich einfach und komm wieder, wenn du wirklich mal was weißt.

Du bist und bleibst eine Lachnummer, denn alle deine hilflosen Argumente sind von dir scheinbar frei erfunden.

Diesen Hinweis von mir scheint dir wohl entgangen zu sein:
Du kannst nur die Jahre übertragen bekommen, die du seit Führerscheindatum gefahren hast. abzüglich evt. Haftpflicht- und Vollkasko-Schäden in dieser Zeit.

Beispiel: Führerschein-Datum 01.11.2015 - Übertragung zum 01.01.2021 - keine Schäden.
Dann würdest du SF 5 übertragen bekommen.

Übertragen wird kein Rabatt, sondern die Schadensfreiheitsstufen.

Und das Fachwissen dafür habe ich aus meiner bisherigen ca… 30 jährigen Tätigkeit als selbständiger Agenturleiter eines Versicherungsunternehmens.

Wenn du immer noch auf deinem Unsinn festhalten willst, dann nenne mir doch mal das Gesetz, das meine Antwort für unrichtig darstellt.

Laber ruhig weiter Mist. Du hast die Frage immer noch nicht verstanden.

Es geht darum, dass er einen NOCH NICHT ERHALTENEN RABATT BEI EINER ANDEREN VERSICHERUNG BEKOMMEN WILL.

Bist du eigentlich immer derartig begriffsstutzig?

Und deine eigenen Links verstehen kannst du auch nicht.
DIE SFK IST EIN RABATT!

So, und nun bin ich hier raus., Du bist offensichtlich nicht in der Lage, einfachste Texte zu verstehen, aber dafür mit riesigem Maul ausgestattet.

Bis auf Weiteres geschlossen.

Ich hatte zwischenzeitlich das Gefühl, da würden zwei aneinander vorbei reden. Bitte mal ganz in Ruhe in sich gehen und überlegen, wer was gemeint haben könnte.

Möge der zuständige Moderator entscheiden.

Wenn es so wäre, würde dem übernehmenden Kunden der gleiche Rabatt (Prozentsatz) beim neuen Versicherer eingetragen werden, was aber nicht zutrifft.
Er erhält nur den Rabatt entsprechend der Schadensfreiheitsstufe seines Tarifes.

Und nun bin ich raus, denn es macht keinen Sinn, dir deine Fehler ständig aufzuzeigen.

DEIN EIGENER TEXT, Überschrift des Kapitels auf Seite 38 VON DIR SELBER GENANNT:

Schadenfreiheitsrabatt-System

Erster Absatz dieses Kapitels:

Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)

Du liest nicht mal das, was du selber verlinkst. Und verstehen kannst du es erst recht nicht.

Hier gibt es genau eine Lachnummer. Und das ist ein Rentner, der an heftiger Selbstüberschätzung leidet.

Mein lieber loderunner,
Du solltest zuerst mal über den Text bzw. Sinn nachdenken, bevor du deine unsinnigen Kommentare raushaust.
Dass es sich um ein Rabattsystem handelt, habe ich nie bestritten!
Es geht bei dieser Frage aber um die Übernahme der Schadensfreiheitsstufen und die Grundvoraussetzungen dafür hättest du bei dem von mir eingefügten Link lesen können.
Aber ich helfe dir:
I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in
dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich
müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a Es handelt sich bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, ein
Elternteil, Ihr Kind oder Ihren Arbeitgeber;
b Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von
Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere
 eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person
verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend;
 die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den
entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;
c die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden
und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;
d die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht
mehr als xx Monate zurück.

Bedeutet im Klartext, wenn dieser bestehende Versicherungsvertrag auf einen anderen Kfz-Versicherer übertragen wird, wird lediglich die Schadensfreiheitsstufe berücksichtigt und nicht die bestehende Rabatthöhe.
Und der neue Kfz-Versicherer stuft den Vertrag entsprechend der Schadenfreiheitsstufe ein.
Und hier kann es zu Abweichungen des Schadenfreiheitsrabatts geben.
Es gibt Versicherer die haben zum Beispiel die SF-Stufe 1 mit 100 % und andere die gleiche SF-Stufe mit 70 %.
Jetzt begriffen?
Und den Kaspar verbitte ich mir!
Und jetzt darfst du mal darüber nachdenken, über wen man lachen sollte!