Kfz-versicherung, was passiert bei nicht bezahlung

Hallo,

ich wollte mal fragen, wenn ich meine kfz-versicherung am Anfang des Jahres nicht bezahle, ob diese Versicherung trotzdem weiterläuft oder ob sie automatisch gekündigt wird.

Viele Dank schon mal im Voraus für Eure Antworten und Hinweise.

Gruss

Hallo,

ich wollte mal fragen, wenn ich meine kfz-versicherung am
Anfang des Jahres nicht bezahle, ob diese Versicherung
trotzdem weiterläuft oder ob sie automatisch gekündigt wird.

Hallo,

natürlich braucht man sich an Verträge nicht zu halten und demzufolge braucht man auch keine Versicherungsprämie zu entrichten. Wozu auch, schließlich bleibt ja alles so wie man es gerne hätte.

Folgen hat das natürlich keine… Der Versicherer geht mit der Nichtzahlung der Prämie total locker um… sind ja noch genug andere Deppen da die bezahlen.

Es erfolgt auch kein lästiger Schriftwechsel mit Mahnungen, Kündigungen und Zwangsstillegungen… alles Quatsch… einfach nicht beachten…

Und ich einfältiger Honk dachte es gäbe keine däm… Fragen…

Zahao

ich wollte mal fragen, wenn ich meine kfz-versicherung am
Anfang des Jahres nicht bezahle, ob diese Versicherung
trotzdem weiterläuft oder ob sie automatisch gekündigt wird.

Sie wird nicht gekündigt, das Auto wird zwangsabgemeldet und das gibt jede Menge Punkte in Flensburg. Wenn in der Zeit ein Unfall passiert, gute Nacht Marie.

Die Frage ist schon echt grenzwertig, nichts desto Trotz kurz die Antwort.

Nach der Mahnung erfolgt die Aufkündigung des Vertrags seitens des Versicherers. Das teilt er der Zulassungsstelle mit und die fahnden nach dem KFZ um es Zwangs zu entstempeln.

Der Ganze Spaß liegt meines Wissens bei ca 300 EUR plus ein paar Pünktchen im VZR.

Darüberhinaus droht ein Schufa-Eintrag.

Also der „Spaß“ ist es echt nicht wert. Es mag Versicherer geben die auf die Enitreibung der geschuldeten Prämie verzichten, aber keinesfalls ist die Zulassungsstelle „gesprächsbereit“.

Der Versicherungsschutz besteht u.U. sogar ein Weilchen fort. Hierzu kann man sich mal im Internet zum Stichwort „Nachhaftung“ durchlesen.

Alles in allem eine gaaaaaanz doofe Idee.

Viele Grüße

Claude Burgard
Unabhängiger Versicherungsvermittler
Fachwirt für Versicherungen & Finanzen (IHK)
http://www.versicherung-saarbrücken.de

Hi,

Und ich einfältiger Honk dachte es gäbe keine däm…
Fragen…

Es gibt auch dämliche Antworten, wzbw. Hier hat jemand eine einfache, sachliche Frage in einem Fachbrett gestellt. Wenn Du sie nicht beantworten willst, schreib doch einfach nichts.

Gruß S

Hallo

Es gibt auch dämliche Antworten, wzbw. Hier hat jemand eine
einfache, sachliche Frage in einem Fachbrett gestellt. Wenn Du
sie nicht beantworten willst, schreib doch einfach nichts.

Das Du das als „einfache sachlich Frage“ siehst liegt ganz in Deinem Ermessen.
Wenn jemand solche Fragen stellt dann mach ich mir wirklich Gedanken um die Geschäftsfähigkeit des Fragestellers. In der Tat handelt es sich um ein Fachbrett, jedoch sollte man sich schon bewusst sein dass solche Fragen einfach nur einen zumüllenden Charakter haben.

Die Ernsthaftigkeit eines Boards sollte sich jeder zu Herzen nehmen, auch ein Fragesteller. Wenn man eine solche Frage ernsthaft beantwortet lässt der nächste Unsinn nicht lange auf sich warten… und dann musst Du aufpassen das das Niveau nicht ins bodenlose fällt.

Zahao

2 Like

Hallo,

nicht zu vergessen ist, dass die Nutzung eines nicht mehr versicherten Kfz eine Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz darstellt, und locker ein bis drei Monatsgehälter kostet, wenn wir von Situationen sprechen, wo sonst nichts hinzugekommen ist. Im Höchstfall gibt es ein Jahr Haft, und kann das Fahrzeug eingezogen werden.

Gruß vom Wiz

Hi,

Und ich einfältiger Honk dachte es gäbe keine däm…
Fragen…

Es gibt auch dämliche Antworten, wzbw. Hier hat jemand eine
einfache, sachliche Frage in einem Fachbrett gestellt.

Über solch eine Antwort kann ich nur noch den Kopf schütteln.

Leute die solche Fragen stellen, sollte man in einem Expertenforum sperren.

Gruß Merger

Hallo,

die Folgen von verspäteter Prämienzahlung ergibt sich aus dem VVG bzw. den zugrundeliegenden AKB ggf. vorhandenen Besonderen Bedingungen und ggf. dem PflVG. Grundsätzlich sind hier 2 Fälle zu unterscheiden: Erstprämien und Folgeprämien.

Die Folgen einer nicht gezahlten Erstprämie ergibt sich aus § 37 VVG:

(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.

Zu beachten ist, dass insbesondere Maklerbedingungswerke keine Erstprämien kennen! Die o.g. Rechtsfolgen können daher nicht eintreten.

Die Rechtsfolgen bei Folgeprämien ergeben sich aus § 38 VVG. Dort steht unter anderem:

(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

Wenn der Versicherer nicht kündigt, dann läuft der Vertrag also erstmal weiter.

Gruß Knipser

Hi,

wie ist das zu verstehen ?

Sie wird nicht gekündigt,

kein Mahnverfahren?

das Auto wird zwangsabgemeldet und
das gibt jede Menge Punkte in Flensburg.

Wenn keine Kündigung des Vertrages erfolgt, wer soll dann eine Stilllegung des Fzgs veranlassen?! Und ein Verstoß gg das Pflichtversicherungsgesetz bedeutet Geldstrafe oder Gefängnis, Punkte in F sehe ich da nicht.

Ich hoffe, die kritischen Nachfragen werden nicht wieder als Verunglimpfung gesehen.

Grüße, M

Hallo Masch,

natürlich kündigt der Versicherer, wenn die Beiträge zur Kfz-Versicherung nicht gezahlt werden.

Dazu ein Auszug aus unseren Versicherungsbedingungen:

C.2 Zahlung des Folgebeitrags
Rechtzeitige Zahlung
C.2.1 Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung
C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.
C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete
Zahlung nicht zu vertreten haben.
C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit einer Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.

Wenn die Fristen der Kündigung verstrichen sind, geht automatisch eine Meldung an die Zulassungsstelle zur Zwangsabmeldung des Fahrzeuges.

Gruß Merger

Das Du das als „einfache sachlich Frage“ siehst liegt ganz in
Deinem Ermessen.
Wenn jemand solche Fragen stellt dann mach ich mir wirklich
Gedanken um die Geschäftsfähigkeit des Fragestellers. In der
Tat handelt es sich um ein Fachbrett, jedoch sollte man sich
schon bewusst sein dass solche Fragen einfach nur einen
zumüllenden Charakter haben.

Es ist also nicht gestattet, zu erfahren, was passiert, wenn man seine Kfz-Versicherung nicht bezahlt?

Gruß S

1 Like

Leute die solche Fragen stellen, sollte man in einem
Expertenforum sperren.

Warum?

Gruß S

Leute die solche Fragen stellen, sollte man in einem
Expertenforum sperren.

Warum?

Als nächste Steigerung werden dann vermutlich Fragen nach Möglichkeiten eines Versicherungsbetruges bzw. Verbrechen folgen.

Und diese sollen dann wohl auch Deiner Meinung nach von Experten beantwortet werden.

Gruß S

Gruß Merger

Als nächste Steigerung werden dann vermutlich Fragen nach
Möglichkeiten eines Versicherungsbetruges bzw. Verbrechen
folgen.

Und diese sollen dann wohl auch Deiner Meinung nach von
Experten beantwortet werden.

Wenn’s nur abstrakte Fragen ohne Handlungsabsicht sind: Warum nicht?

Gruß S

Als nächste Steigerung werden dann vermutlich Fragen nach
Möglichkeiten eines Versicherungsbetruges bzw. Verbrechen
folgen.

Und diese sollen dann wohl auch Deiner Meinung nach von
Experten beantwortet werden.

Wenn’s nur abstrakte Fragen ohne Handlungsabsicht sind: Warum
nicht?

Wenn es dir Spass macht, darfst Du dann diese Fragen beantworten,
denn wie willst Du erkennen, ob es abstrakte Fragen ohne Handlungsabsicht sind.

Gruß Merger

Hi Merger, also MIR musst Du das nicht erklären. Grüße, M

Punkte in F sehe ich da nicht.

Gibt aber 6 Stück dafür:

Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) regelt das:

2 mit sechs Punkten folgende weitere Straftaten:
2.1 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis,
trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme
des Führerscheins (§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes),
2.2 Kennzeichenmissbrauch (§ 22 des Straßenverkehrsgesetzes),
2.3 Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger
(§ 6 des Pflichtversicherungsgesetzes, § 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung
für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger);

Grüße, Bernhard