Hallo,
wie ist Folgendes zu qualifizieren und welche Anspruchsgrundlagen kommen in Betracht:
Es besteht eine KG, z.B. alf Firma ‚Alternativlos‘, welche im HR eingetragen und auch bekanntgegeben worden ist.
A ist der Komplementaer,
B & C sind die Kommanditisten der KG.
Es wurde ein Mietvertrag mit Mr. Bean in Hoehe von 200.000 Euro geschlossen. Mittlerweile ist der Kommanditist B aus der KG ‚Alternativlos‘ rechtsmaessig ausgeschieden.
Er hat 4.000 Euro, sein Einlage beziffert sich auf 14.000 Euro, zurueckerhalten, die restlichen 10.000 Euro wurden in ein Darlehen mit einem Zinssatz von 10 % umgewandelt.
Nun kommt Mr. Bean ein Jahr spaeter auf den ausgeschieden B zu und verlangt einen monatlich Mietzins von 20.000 Euro.
Da zwischenzeitlich die KG den Zins von 1.000 Eurp gezahlt hat, darf jetzt, ohne weiter darauf einzugehen, ein Anspruch von 5.000 Euro gegen B entstanden sein.
Soll, wenn es vergessen wurde, unterstellt sein.
Kann der ausgeschiedene B als Kommanditist jetzt die KG, den Komplementaer und/oder den Kommanditist c zur Verantwortung ziehen?
Wenn ja, welche Anspruchsnormen kommen da in Betracht?
- bei der Gesellschaft KG ‚alternativlos‘ § 110 HGB analog?
bei dem Kommanditisten c § 425 BGB, da Gesamtschuldner (akzessorische Haftung? - bei dem Komplemntaer A ???
Fuer ein Hilfe bin ich dankbar.
Moechte keine gutachterliche Loesung oder dergleichen, sondern nur wissen, ob man von der Analogie Gebrauch machen kann, welche Anspruchsgrundlage(n) greift/greifen und ob in diesem Hinblick der Kommanditist als auch der Komplementaer ueber § 425 BGB haftet, obwohl der Kommanditist ja nach § 171 I 2. HB HGB von der Haftung ausgeschlossen ist.
Aber dann muesste ja immerhin noch der Komplementaer A nach § 425 BGB zur Rechenschaft gezogen werden, oder greift da eine andere Norm/Vorschrift?
Ich danke Euch im Vorfeld fuer eine Rueckmeldung.
Viele Gruesse
Michael