Kg

hallo,

eine frage zur KG. diese aufgabenstellung war in einer arbeit in unserer schule.

A ist komplementär und hat eine stammeinlage von 50.000.
B ist kommanditist und hat eine stammeinlage von 30.000.
C ist kommanditist und hat eine stammeinlage von 40.000 übernommen, von denen er aber erst 25.000 eingezahlt hat.

gläubiger x verlangt 120.000 vom unternehmen.

meine frage: muss jetzt A die 15.000, die C noch nicht eingezahlt hat, aus seinem privatvermögen nehmen und A kann dann C auf den rest verklagen oder bezahlt jeder seine stammeinlage und C muss die 15.000 aus seinem privatvermögen nehmen, da er ja eine stammeinlage von 40.000 übernommen hat?

Hallo,

erst mal eine terminologische Klarstellung. Den Begriff „Stammeinlage“ gibt es nicht. Man spricht von Hafteinlage und Pflichteinlage. Die Hafteinlage stellt den Betrag dar, für den der Kommanditist Dritten gegenüber haftet. Hat er sie noch nicht voll geleistet, haftet er insoweit dem Dritten gegenüber persönlich. C haftet gegenüber dem Gläubiger also persönlich für 15.000. In Höhe von 25.000 ist er von der persönlichen haftung durch Leistung der Hafteinlage befreit, wenn ich unterstelle, Du meinst mit Stammeinlage Hafteinlage.

B würde nicht haften, da er - unterstellt Stammeinlage=Hafteinlage - seine Hafteinlage vollständig erbracht hat (und unterstellt, er hat sie nicht wider zurückbekommen…das ist auch bei C unterstellt).

A haftet persönlich als Komplementär für die vollen 120.000. Er hat einen quotlane Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Gesellschaftern.

Man könnte aber auch denken, Du meintest mit Stammeinlage Pflichteinlage. Pflichteinlage ist der betrag, zu dem sich der Gesellschafter verpflichtet hat, ihn in die Gesellschaft als Einlage einzubezahlen. das ist etwas anderes als Hafteinlage. Es ist möglich, dass ein Kommanditist für 20.000 nach aussen haften soll (Hafteinlage) aber um den Betrieb der KG zu ermöglichen, eine Pflichteinlage von 100.000 (als Beispiel)übernimmt. Er kann dann später 80.000 wieder entnehmen ohne dass seine persönliche Haftung wieder aufleben würde.

Auch für Komplementäre kann man eine Pflichteinlage bestimmen. Diese begrenzt seine haftung natürlich nicht. Insoweit macht es eigentlich nur Sinn, Deine Stammeinlage als Pflichteinlage zu verstehen, denn nur diese Deutung macht bei einem Komplementär Sinn.

Regelmäßig wird auch der Gewinn nach dem Verhältnis der Pflichteinlagen verteilt. Das ist aber nicht zwingend.

Sollte die Aufgabenstellung unter Verwendung des Begriffs „Stammeinlage“ vom Lehrer stammen, dann bestell ihm mal einen schönen Gruß und ich würde im empfehlen mal eine Einführung in das Recht der Personengesellschaft zur Lektüre zu nehmen (vielleicht würde schon Kallwass, „Privatrecht“ genügen)

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ist es nicht so, dass dann erstmal der komplementär mit seinem privatvermögen haften muss? der komplementär kann vom kommanditisten ja später noch das geld verlangen, notfalls vor gericht.

Tach…

schrieb ich doch…der Komplementär haftet für die vollen 120’ persönlich.

Der Gläubiger kann sich im Rahmen der Haftung aussuchen, wen er will.

ahja. danke.

mfg

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