Kilometerpauschale berechtigt oder nicht?

Hallo zusammen,

Ein Freund ist Fahrlehrer vom Beruf, ihm hat der Arbeitgeber zum Anfang des jahres eine Zusatzvereinbarung in die Hand gedrückt, dort ist vermerkt dass das Fahrschulfahrzeug lediglich für Berufliche Zwecke, für die Fahrt von zuhause zur Arbeitsstätte und umgekehrt genutzt werden darf.

Die Frage ist jetzt, kann da noch Kilometergeld beantragt werden ende des Jahres? Und wieviel würde man zurück bekommen bei einer einfachen Entfernung von 26 km und der Steuerklasse 3, wobei eine 6 tage Woche im Vertrag vereinbart ist?

Danke schonmal für jede Antwort

Hallo,

wo fallen da Kosten an, wenn man mit einem Firmenfahrzeug zur Arbeit fahren kann? Benzinkosten?

lG

auch Xenai1956 mal aufmerksam lesen:

Wenn man einen Firmenwagen hat, muss ein geldwerter Vorteil versteuert werden und daher kann man auch die Entfernbungspauschale als Werbungskosten geltend machen!

Lia

Danke für die Antwort,

also in der Zusatzvereinbarung steht nichts drin über Spritkosten dass diese vom Arbeitnehmer übernommen werden, sprich wird das Fahrzeug mit dem Firmenkonto bei der jeweiligen Tankstelle getankt.

verstehe ich das richtig dass trotz der Zusatzvereinbarung in der vermerkt ist dass das Firmenfahrzeug für die Fahrt von und zur Arbeitsstätte die Kilometerpauschale voll abgesetzt werden kann?

In dem Fall die vollen 25km?

ja, denn der Weg Wohnung-Arbeisstätte MUSS mit der 1% - Regelung + Entfernungsversteuerung über die Lohnabrechnung versteuert werden ( Bruttoerhöhung und damit steuer- und sozialvers. pflichtig!) und daher kann die Entfernungspauschale als Werbungskosten abgesetzt werden!

Lia

Guten Tag,
Eine Kilometerpauschale ist im Privatfahrzeug dann berechtigt, wenn man auf Wunsch des Vorgesetzten oder als Selbstständiger Fahrten unternimmt. Mit dem Dienstfahrzeug ist dies nicht berechtigt.

Sehe ich etwas anders.

1% nur wenn auch eine private Nutzung eingeräumt wird. Wenn diese ausdrücklich ausgeschlossen wird, der Wagen aber immer zu Hause steht, ist das natürlich eine Grauzone da eine private Nutzung dann nicht ausgeschlossen wäre. Zur Verdeutlichung könnte man hier bspw. ein Fahrtenbuch führen.

Bezüglich der 0,03 % für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte könnte man bei einem Fahrlehrer davon ausgehen, dass er gem. neuer BFH - Rechtsprechung gar keine regelmäßige Arbeitsstätte hat da er überwiegend im Außendienst tätig sein könnte.
Wenn er also überwiegend mit dem Fahrschulwagen und den Schülern durch die Straßen tingelt und nicht überwiegend für Theorie-Unterricht o.ä. in der Fahrschule zuständig ist müsste er unter Umständen keine 0,03 % versteuern bzw. könnte dies über die Steuererklärung rückgängig machen.

MfG

Grüße