Kilometerpauschale / Dienstwagen

Liebe/-r Experte/-in,
Angenommen eine Person hat einen Dienstwagen den er auch privat nutzen darf und mit 1% pauschal versteuert. Kann denn diese Person auch die Kilometerpauschale von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer als Werbungskosten ansetzen wenn er das KFZ für eine Seminarreise nutzt, die nicht vom Arbeitgeber bezahlt wird, dennoch aber als Werbungskosten angesetzt werden können (z.B. privat initiierte Fortbildung). Vielen Dank für die Beantwortung.

Na ja! Genaugenommen nicht, denn der BFH hat gesagt, dass alle weitern Nutzungen, z.B. für weitere Einkommensarten, zusätzlich zu versteuern wären.

somit sehe ich es so, dass er das zusätzlich ansetzen müsste, dagegen kämen die Werbungskosten, Saldo ist Null.

Wäre ich an dieser Stelle, würde ich den Sachverhalt klarstellen und in der ESt-Erklärung ansetzen. damit hätte der Sachbearbeiter die Möglichkeit, es selbst zu beuteilen. Und die Chance, es anders zu sehen.

Viele Grüße

Wolfgang

Hallo !
Ja, das ist zulässig.
Lieben Gruss
Frank Zingelmann

Ich gehe davon aus, dass der Dienstwagen mit der 1% Regel der Arbeitgeber als Geldwerter Vorteil beim Lohn
ansetzt, dann kann der Arbeitnehmer für seine Fortbildung die nicht für dieses Beschäftigungsverhältnis gedacht ist, die Km-Pauschale bei den Fortbildungskosten geltend machen, da der Arbeitnehmer ja mit der 1% Regel seine private Nutzung mit der 1% Regel abgegolten hat für das ihm zur Verfügung stehende Fahrzeug.
Viele Grüße aus BWB
Renate

Lieber Fragesteller,
dies geht nur, wenn Sie für das ganze Jahr ein Fahrtenbuch führen und sämtliche geschäftlichen und privaten Fahrten detailliert aufführen. Am Ende sehen Sie anhand der Relation geschäftliche zu privaten Fahrten, ob Sie günstiger liegen als bei der 1%-Regelung.

du kannst nur die Kosen ansetzen, die du gehabt hast. Für die Fahrten, die du mit dem Dienstwagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fährst, musst du einen Zuschlag zur 1% Regelung zahlen, im Gegenzug darfst du die Kosten als WK geltend machen. Bei der Fahrt zu dem Seminar ist das nicht der Fall.

Da muss ich leider enttäuschen.

Fährt man mit dem privaten KfZ, so kann man alle aufwendungen geltend machen.
(zb. Fahrtkosten, Übernachtung, Mehraufwand für Verpflegung usw)
fährt man jedoch mit einem Dienstwagen, so entstehen einem ja keine Kosten. Demnach kann die entfernungspauschale nicht angewendet werden.

(wohl aber bei den normalen Werbungskosten bei Fahrten zur Arbeit)

Lieber Anfrager,

das ist leider nicht möglich.

Es sind keine Kosten entstanden,
die Kosten entstehen ja in der
Firma, bei der der Firmenwagen
angemeldet ist und damit ist auch
nichts absetzbar.

Viele Grüße

Cornelia Kisslinger-Popp

www.kisslinger-popp.de
www.steuerberateringolstadt.com

Dem Dienstwagenfahrer entstehen durch die berufliche Nutzung seines Dienstwagens keine Aufwendungen (diese trägt bereits der Arbeitgeber). Deshalb kann und darf er auch keine entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen.

Das Entgelt für die Privatnutzung (pauschal 1 % je Listenpreis und Monat) bezahlt er ja gerade nicht für die berufliche, sondern für die außerberufliche Nutzung seines Dienst-Kfz! Solche Kosten der privaten Lebenshaltung i.S.v. § 12 Nr. 1 EStG dürfen einkommensteuerrechtlich nicht berücksichtigt werden.

Tut mir leid, wenn ich Ihnen nichts anderes erzähle als Ihr Finanzbeamter.

Hallo ndfrommuc!

Ein Ansatz der 0,30€ für Seminarreisen, auch wenn sie Werbungskosten sind, ist grundsätzlich nicht möglich.
Dies liegt daran, dass die Aufwendungen für alle dienstlich veranlassten Fahrten vom Arbeitgeber getragen werden und somit der Person tatsächlich keine Aufwendungen entstehen (sog. unzutreffende Besteuerung). Zu den dienstlich veranlassten Fahrten zählen alle Fahrten, die eine andere Person, die einen Privatwagen nutzt, als Werbungskosten absetzen könnte (Ausnahme: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Die Logik dahinter: wenn die Fahrten nicht dienstlich wären, wären sie generell nicht als Werbungskosten abziehbar.
Wenn die Person allerdings ein Fahrtenbuch führt (ganzjährig!) und damit nachweisen kann, dass sie den Dienstwagen weniger als 12% (1%/Monat) zu privaten Zwecken nutzt, können diese Fahrten als betriebliche Fahrten vermerkt werden und im Umkehrschluss als dienstlich berücksichtigt werden.
Ob allerdings der Aufwand, das Fahrtenbuch zu führen den Nutzen der Absetzbarkeit der Seminarfahren rechtfertigt, stelle ich in das Ermessen der betreffenden Person.
Schönen Abend!
rosaSchaf

Hallo,

wenn Sie privat eine Fortbildung machen, dann stellen diese Kosten entweder Werbungskosten oder Sonderausgaben dar. Somit auch die KM-Kosten, ansetzbar mit der Pauschale von 0,30 Euro pro km, da Sie ja für das Fahrzeug etwas versteuern.

MfG

Sven Duwe