Kilometerpauschale schnellster Weg auch ohne Auto

Gibt es zwischen Wohnung und Betriebsstätte einen schnelleren aber auch längeren Weg so darf doch die Kilometerpauschale mit den Kilometern des längeren Wegs berechnet werden?
Die Kilometerpauschale darf nun auch ohne Auto (z.B. bei Nutzung des
ÖPNV) verwendet werden. Nun gibt es für die Berechnung ohne wirkliche Fahrzeit keinen Unterschied zwischen dem kurzen und dem schnelleren Weg. Darf trotzdem denn der weitere Weg als Grundlage genommen werden?

Vielen Dank und Grüße,
Ulli

Nun gibt es für die Berechnung ohne

wirkliche Fahrzeit keinen Unterschied zwischen dem kurzen und
dem schnelleren Weg. Darf trotzdem denn der weitere Weg als
Grundlage genommen werden?

wie jetzt „ohne wirkliche Fahrzeit“? Entweder man fährt und HAT Fahrzeit oder man fährt nicht. Fährt man eine Strecke kann man DIESE angeben (egal ob „kurz“ oder „länger aber zeitlich günstiger“), fährt man nicht kann man weder die eine Strecke noch die andere Strecke angeben.

Vielen Dank und Grüße,
Ulli

Bitte
Tobi@s

Wenn nicht gefahren wird kann auch nichts angesetzt werden das ist klar - aber wenn mit dem ÖPNV gefahren wird muss doch irgend eine Strecke als Berechnungsgrundlage genutzt werden. Nun könnte per Landkarte z.B. die Bahnstrecke ausgemessen werden. Das ist doch aber nicht wirklich praktikabel oder?

Ulli

Nun gibt es für die Berechnung ohne
wirkliche Fahrzeit keinen Unterschied zwischen dem kurzen und
dem schnelleren Weg. Darf trotzdem denn der weitere Weg als
Grundlage genommen werden?

Ich glaub jetzt ist es angekommen. Du meinst wohl „ohne wirkliche FahrzeitEINSPARUNG“?
Also … für die Anrechnung ist erst mal grundsätzlich die kürzeste Strecke zu verwenden. NUR wenn die längere Strecke eine Fahrzeitersparnis bringt DANN kann diese Strecke benutzt werden. Ergibt sich keine Ersparnis kann natürlich NICHT die längere Strecke angerechnet werden.

Sonst würde ja jeder die längste (aber gleiche Fahrzeit beinhaltende) Fahrtstrecke heraussuchen um hier günstiger zu kommen bei der Steuer.

LG

Das ist doch aber nicht wirklich praktikabel oder?

Nein, praktikabel ist es nicht, aber in Zeiten von Google.maps auch nicht unmöglich :smile:

Hier jedoch einen Text, den ich gerade gefunden habe:

„Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die anzusetzende Entfernungspauschale, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG). Dabei ist auf den einzelnen Arbeitstag bezogen zu ermitteln, ob für den Weg zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln die tatsächlich aufgewendeten Fahrtkosten höher sind als die anzusetzende Entfernungspauschale (BFH vom 11.5.2005, BStBl 2005 II S. 712).“

Sprich: man nimmt die Entfernungspauschale („normale“ strecke) und gibt sie an (sagen wir 10 km). Macht bei 230 AT 690 €. Sollten die tatsächlichen Fahrtkosten (Fahrausweise hat man ja da) doch höher sein (was oft nicht der Fall ist) kann man diesen Betrag jetzt zusätzlich geltend machen.
Liegen die Fahrtkosten also tatsächlich bei 750 € macht man weitere 60 € als Werbungskosten geltend.

LG

Genau, vielen Dank!

Nehmen wir an der längere Weg bringt eine Farzeiteinsparung dann darf ein Autofahrer ihn wählen. Jemand der mit der z.B. mit der Bahn fährt nun auch? Sonst würde doch derjenige, der mit der Bahn unterwegs ist mehr belastet als der Autofahrer.

Hallo

Wemgegenüber sollen die Fahrtkosten denn überhaupt abgerechnet werden?

Gruß,
LeoLo

Dem Finanzamt

Im Öffentlichen Verkehr ist das anders. Dort kann man einfach seine Tickets einreichen, was auch angenommen wird.

Im Öffentlichen Verkehr ist das anders. Dort kann man einfach
seine Tickets einreichen, was auch angenommen wird.

natürlich, aber oft ist es so dass der ÖFNV günstiger ist als die Entfernungspauschale. Zb hab ich für eine Fahrtstrecke von 40 km als Jahreskarte fast 1000 € bezahlt (3 Tarifzonen) über die Entfernungspauschale würde man für das gleiche im Jahr 2760 € von der Steuer absetzen können.

LG

Hallo,

Darf trotzdem denn der weitere Weg als
Grundlage genommen werden?

Hierzu besagt das BMF-Schreiben vom 31. 08. 2099 (IV C 5 - S 2351/09/10002) Folgendes:

„Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs kann eine andere als die kürzeste Straßenverbindung zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt, dessen Linienführung direkt über die verkehrsgünstigere Straßenverbindung erfolgt (z. B. öffentlicher Bus). Eine von der kürzesten Straßenverbindung abweichende Strecke ist verkehrsgünstiger, wenn der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte - trotz gelegentlicher Verkehrsstörungen - in der Regel schneller und pünktlicher erreicht (BFH vom 10. Oktober 1975, BStBl II Seite 852).“

Wenn die Buslinie zufälligerweise auf dieser verkehrsgünstigeren Strecke verkehrt, hat der Steuerpflichtige Glück gehabt. Dann darf er bei Nutzung des ÖNPV auch die längere Strecke ansetzen.

Gruß
Zemionow

Nein, er wird nicht mehr belastet. Denn er kann - wenn die tatsächlichen Fahrtkosten höher sind als die Entfernungspauschale - diese ebenso bei den Werbungskosten angeben (wie in dem anderen Posting bereits geschrieben).

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Trotzdem ist es aber doch so, dass ein Autofahrer in dem Fall mehr absetzen kann als ein Bahnfahrer und genau das sollte bei kurzen Strecken durch die Entfernungspauschale doch grade vermieden werden. Insofern kann ich den Vorwurf der Mehrbelastung schon nachvollziehen. Der Autofahrer darf auch längere Strecken absetzen, wenn sie schneller sind und sie tatsächlich benutzt werden, der Bahnfahrer darf jedoch immer nur die kürzteste Straßenentfernung (was hat er mit der Straße zu tun) absetzen.

Kannst du mir hierzu mal ein konkretes Beispiel nennen? Das könnte zb so aussehen (gehen wir davon aus dass der Steuerpflichtige das ganze Jahr arbeitet):

* Fahrtstrecke, die der PKW-Fahrer für den Weg benutzt
* Fahrtkosten, die einem Nutzer des ÖPNV entstehen als Jahreskarte

in einem Beispiel von mir sieht das zb so aus:
einfache Entfernung zwischen Wo - Arbstelle: 40 km

–> Jahreskosten: 40 * 230 * 0,30 € = 2760 €
–> Jahreskarte: 960 €

Angabe in der StErklärung: 230 Tage, 40 km (Entfernungspauschale)

Jedenfalls wüsste ich nicht dass man als Nutzer des ÖPNV auch nur diese Kosten ansetzen darf, sondern dass man alles über die Entfernungspauschale geltend machen kann.

Somit hat man sogar noch einen steuerlichen Vorteil von (2760 €- 960 €) 1800 €

Und falls die Kosten für den ÖPNV doch mal höher sein sollten als die Entfernungspauschale (zb 3000 €) dann kann man diese zusätzlich noch als WK angeben:

Angabe in der Steuererklärung: 230 Tage, 40 km (Entfernungspauschale)
Weitere Werbungskosten: 240 € (übrige Kosten durch den ÖPNV)

LG

Kannst du mir hierzu mal ein konkretes Beispiel nennen?

Ja gerne (230 Tage):

Kürzeste Wegstrecke: 20 km -> 1380 EUR
Längere (aber deutlich schnellere) Wegstrecke: 23 km -> 1587 EUR

Bahn-km direkte Bahnstrecke: 22 km (lange Fahrzeit), Jahreskarte: 912 €
Bahn-km längere Bahnstrecke: 28 km (deutlich kürzere Fahrzeit), Jahreskarte: 1051 €

Der Autofahrer darf 1587 EUR absetzen, wenn er die längere Strecke tatsächlich fährt. Der Bahnfahrer darf in jedem Fall nur 1380 EUR absetzen, obwohl auch er aus Zeitgründen einen längere Strecke fährt.

Hallo Christian,

interessante Konstellation. Aber dennoch bin ich der Meinung dass es ja insgesamt darum geht die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen um eine ungerechte Steuer zu vermeiden.

Beim PKW-Fahrer ist der Fall so dass er selbst die vollen Fahrtkosten trägt - egal welche Strecke er fährt. Aus Vereinfachungsgründen werden hier die Pauschale von 0,30 € / Entfernungskilometer berücksichtigt. Außer er kann die tatsächlichen Kosten nachweisen (aber wer macht sich schon die Mühe, obwohl es sich evtl. sogar lohnt bei einer großen Entfernung).
Nun ist der PKW-Fahrer eine Strecke gefahren die länger ist als die kürzeste, einfach weil er schneller ist. Somit hat er auch tatsächliche höhere Fahrtkosten die auch über die Berücksichtigung durch die höheren Entfernungskilometer zur Geltung kommen. Sprich: Kosten 1587 €.

Der Fahrer mit dem ÖPNV hat auch die Möglichkeit zu wählen: kürzere (und langsamere) oder längere (und schnellere) Verbindung und hat - im letzten Fall - tatsächliche Aufwendungen in Höhe von 1051 €.
Nun könnte das FA (mit Recht?) sagen: „das sind deine tatsächlichen Kosten und mehr gibt es nicht“ aber das FA tut dies nicht sondern erkennt sogar 1380 € an. Also immerhin 329 € MEHR als der Steuerpflichtige eigentlich tatsächlich gezahlt hat.

Weiß jetzt nicht warum man darüber noch grübelt. Man hat tatsächlich weniger Kosten als das FA anerkennt und ist trotzdem unzufrieden.

LG Tobi@s

Weiß jetzt nicht warum man darüber noch grübelt. Man hat
tatsächlich weniger Kosten als das FA anerkennt und ist
trotzdem unzufrieden.

Man grübelt deshalb darüber, weil es damals bei Einführung der Entfernungspauschale seitens der Politik hieß: Die Leute sollen gleich viel absetzen können, egal wie sie zur Arbeit kommen. Ein Argument für die Einführung der Entfernungspauschale war nämlich, dass Nutzer ökologisch vorteilhafter Fortbewegungsarten (ÖPNV, Fahrrad, Fußweg) dafür belohnt werden sollen, in dem sie die gleichen Sätze wie Autofahrer erhalten, obwohl sie geringere Kosten haben. Wenn nun die Autofahrer aber teilweise doch mehr erhalten, weil sie Umwege geltend machen können, was ein Bahnfahrer nicht kann, verliert dieses Prinzip zum Teil an Gültigkeit.

Die Kilometerpauschale darf nun auch ohne Auto (z.B. bei
Nutzung des
ÖPNV) verwendet werden.

Hab dazu mal ne ergänzende Frage. Gilt das nur bei Fahrten zur festen Arbeitsstelle oder auch zu Fortbildungen etc.?
Bei längeren Strecken bietet sich ja oft ein Billig-Flug als Alternative an. Bei z.B. 700km einfache Strecke kommt man mit der 30-Cent-Regelung ja leicht auf 400 EUR und alleine mit der Steuerersparnis dadurch wäre der Flug finanziert wenn man diesen Betrag als Werbungskosten ansetzt. Oder wäre das dann Steuerhinterziehung?