Kilometerpausche - Entfernungspauschale

Hallo,

meine Frage bezieht sich auf die Entfernungspauschale. Wenn man eine Steuererklärung erstellt zum Beispiel mit dem Programm Wiso, werden generell die ersten 20 Kilometer für den Arbeitnehmer abgezogen.

Die Rechtssprechung ist sich in dem Punkt der Entfernungspauschale ja nicht ganz einig, somit frage ich mich, wenn man die Steuererklärung nun erstellt und dort ein geringerer Wert rauskommt als die Jahre zuvor. Wie soll man dann Widerspruch einlegen, wenn es doch fürs Finanzamt der richtige Wert ist.

Man müsste doch den höheren Ansetzen damit das Finanzamt diesen dann streicht und man würde dann Widerspruch einlegen oder täusche ich mich?

Hallo!
Man legt gar keinen Einspruch ein, denn sämtliche Einkommensteuerbescheide ergehen in diesem Punkt vorläufig, bis das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung trifft. Dann werden die bereits erlassenen Bescheide dahingehend geändert.

Man sollte also nur darauf achten, dass diese „Vorläufigkeit“ im Bescheid steht:

"Die Festsetzung der Einkommensteuer ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
AO vorläufig hinsichtlich

  • der Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2(…) EStG…(Entfernungspauschale)"

Damit das Finanzamt auch weiß, wieviele Kilometer man ansetzen möchte, sollte man diese handschriftlich in der Erklärung vermerken. Gute Steuerprogramme machen dies aber auch so, wenn man ein entsprechendes Häkchen aktiviert (z.B. Bitte die ersten 20 km berücksichtigen o.ä.)

Sonnige Grüße
experttobe

Hallo,

kein Einspruch, sondern nur auf Vorläufigkeit achten, ist hier völlig richtig.
Man schreibt einfach die gesamte Entfernung in die entsprechenden Zeilen bei den Werbungkosten aus nichtselbständiger Arbeit, dann werden zwar 20 km abgezogen, aber es kommt ein entsprechender Erläuterungstext im Bescheid, und wenn die Regelung tatsächlich rückwirkend gekippt werden sollte, erhält man automatisch einen geänderten Bescheid.

Gruß,
Markus

meine Frage bezieht sich auf die Entfernungspauschale. Wenn
man eine Steuererklärung erstellt zum Beispiel mit dem
Programm Wiso, werden generell die ersten 20 Kilometer für den
Arbeitnehmer abgezogen.

Man trägt bei Wiso die einfach Entfernung zur Arbeit ein und zwar genau wären es die vollen Kilometer, bei 34,6 km wären also 34 km einzutragen.

Das Steuerprogramm rechnet wahlweise nach neuer und alter Rechtslage. Aber beantragt werden immer die vollen Kilometer, es wäre ein schlechtes Programm, dass die Entfernungspauschale weglässt, weil man nach neuem Recht sowieo unter dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegt. Man sieht spätestens im Ausdruck oder Elsterausdruck, dass die vollen KM in der Anlage N auftauchen.