hallo!
wie ist das wenn man ein kind hat, dass beim geschiedenen Partner lebt und man zahlt Unterhalt an das Kind. Der geschiedene Partner arbeitet nicht. Kann man das Kind dann vollständig auf seine Steuerkarte übernehmen? Oder wie funktioniert das genau?
Danke!
Ich glaub, da muß der andere Partner zustimmen. Dann geht es auf jeden Fall.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ich glaub, da muß der andere Partner zustimmen. Dann geht es
auf jeden Fall.
der partner stimmt auf keinen Fall zu, da das Verhältnis schlecht ist.
Aber es kann doch nicht sein, dass der/die hat das Recht hat das einfach zu bestimmen! Der Partner hat doch keinen Nachteil davon!
Vielleicht jetzt keinen Nachteil, aber später, wenn wieder Geld verdient wird. Es hängt z.B. auch der Haushaltsfreibetrag dran. Auf jeden Fall kann man das hälftige Kindergeld vom Unterhalt abziehen.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ich glaub, da muß der andere Partner zustimmen. Dann geht es auf jeden Fall.
Glauben heißt nicht wissen. Und auch Gläubige haben beim Finanzamt oft keine Chancen.
Ein hälftiger Kinderfreibetrag kann unter bestimmten Umständen auf Groß- oder Stiefeltern übertragen werden (ehemalige Anlage K).
Er kann aber keinesfalls auf einen Elternteil oder geschiedenen Elternteil übertragen werden. Beim Kindesunterhalt wurde aber beim Unterhaltszahler bereits das hälftige Kindergeld angerechnet, er zahlt also weniger Unterhalt.
Der Kinderfreibetrag verbleibt als bei 0,5 für ein Kind.
Hauaha Oerdiz,
wie kommst Du denn auf das schmale Brett?
Er kann aber keinesfalls auf einen Elternteil oder
geschiedenen Elternteil übertragen werden. Beim
Kindesunterhalt wurde aber beim Unterhaltszahler bereits das
hälftige Kindergeld angerechnet, er zahlt also weniger
Unterhalt.Der Kinderfreibetrag verbleibt als bei 0,5 für ein Kind.
§ 32 Abs. 6 S. 6 EstG sagt etwas völlig anderes!
„Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt; bei minderjährigen Kindern wird der
dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen.“
Grüße
Putzki
Diese Gesetzespassage kenne selbst ich. Hier geht es darum, dass Unterhalt gezahlt wird und nur darauf bezieht sich mein Beitrag.
Manchmal kann es sinnvoll sein, den gesamten Thread zu lesen, bevor man selbst unsinnige Beiträge postet.
.
Hallo Putzki,
wie kommst Du denn auf das schmale Brett?
eine abweichende Meinung kann man auch neutral formulieren. Es gilt hier immer noch die Nettiquette. Im Wiederholungsfall wird sowas gelöscht.
Er kann aber keinesfalls auf einen Elternteil oder
geschiedenen Elternteil übertragen werden. Beim
Kindesunterhalt wurde aber beim Unterhaltszahler bereits das
hälftige Kindergeld angerechnet, er zahlt also weniger
Unterhalt.Der Kinderfreibetrag verbleibt als bei 0,5 für ein Kind.
§ 32 Abs. 6 S. 6 EstG sagt etwas völlig anderes!
bitte begründen. Bisher steht nur der Gesetzestext da.
Der Ausgangfall war folgendermaßen:
„wie ist das wenn man ein kind hat, dass beim geschiedenen Partner lebt und man zahlt Unterhalt an das Kind. Der geschiedene Partner arbeitet nicht. Kann man das Kind dann vollständig auf seine Steuerkarte übernehmen?“
"Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,
o.k. liegt vor
auf
Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende
Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der
andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind
für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt;
passt nicht: Der eine Elternteil erfüllt seine Unterhaltspflicht und der andere versorgt das Kind in seinem Haushalt. Das gilt als Erfüllung der Unterhaltspflicht.
bei
minderjährigen Kindern wird der
dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist,
also hier der Anteil des Vaters, der Unterhalt bezahlt
zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf
diesen übertragen."
das ist ja gar nicht die gefragte Richtung der Übertragung.
und jetzt, was schließt du daraus?
Schöne Grüße
C.
Hallo Cirwalda, hallo Oerdiz,
wie kommst Du denn auf das schmale Brett?
das schmale Brett war eher flapsig gemeint.
Sorry, Oerdiz, sorry Cirwalda, wenn ihr Euch auf den Schlips getreten haben fühlen solltet.
Das war nicht im Geringsten meine Absicht.
gilt hier immer noch die Nettiquette.
Gerade ich bin ein großer Verfechter der Nettiquette. Es war, wie gesagt, spaßig gemeint. Es tut mir leid, wenn etwas in den falschen Hals geraten sein sollte.
Er kann aber keinesfalls auf einen Elternteil oder
geschiedenen Elternteil übertragen werden. Beim
Genau das ist die Aussage, die mir sauer aufgestoßen ist.
Natürlich kann unter gewissen Voraussetzungen ein Freibetrag auf einen anderen Elternteil übertragen werden. Nämlich unter der Voraussetzung, dass der andere Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt.
„Keinesfalls“ ist ein Generalausschluss, den ich so nicht stehen lassen wollte.
Dass die Unterhaltspflicht aber auch durch den Naturalunterhalt erfüllt wird, hätte ich selbstverständlich wohl noch erwähnen sollen.
und jetzt, was schließt du daraus?
Ich schließe daraus, dass man eine Menge falsch verstehen kann, wenn man es falsch verstehen will.
Nichts für Ungut.
Grüße
Putzki
Hallo Putzki,
das schmale Brett war eher flapsig gemeint.
Sorry, Oerdiz, sorry Cirwalda, wenn ihr Euch auf den Schlips
getreten haben fühlen solltet.Das war nicht im Geringsten meine Absicht.
gilt hier immer noch die Nettiquette.
Gerade ich bin ein großer Verfechter der Nettiquette. Es war,
wie gesagt, spaßig gemeint. Es tut mir leid, wenn etwas in den
falschen Hals geraten sein sollte.
Entschuldigung angenommen
Mir war wichtig, dass hier im Brett Steuerrecht nicht Emotionen hochkochen, sondern Argumente ausgetauscht werden. Bin hier sozusagen Blockwart 
„Keinesfalls“ ist ein Generalausschluss, den ich so nicht
stehen lassen wollte.
aha
Dass die Unterhaltspflicht aber auch durch den
Naturalunterhalt erfüllt wird, hätte ich selbstverständlich
wohl noch erwähnen sollen.
ja, das ist hier der Knackpunkt
und jetzt, was schließt du daraus?
Ich schließe daraus, dass man eine Menge falsch verstehen
kann, wenn man es falsch verstehen will.
interpretiert habe ich deine Antwort nicht, nur nachgefragt, ob du übereinstimmst
Nichts für Ungut.
alles wieder in Ordnung
Schöne Grüße
Cirwalda
Bin hier sozusagen Blockwart
Ob das nun eine passende Bezeichnung ist? Gerade wenn man die Herkunft dieses Begriffs sich veranschaulicht?
.
Hallo,
Ob das nun eine passende Bezeichnung ist? Gerade wenn man die
Herkunft dieses Begriffs sich veranschaulicht?
du hast Recht
Es ist ein Insider-Witz: Moderatoren wurden schon derartig von Usern beschimpft…
Als Moderator muss man sich schon ein dickes Fell wachsen lassen.
Nichts für ungut
Cirwalda