besteht die Möglichkeit ein uneheliches Kind mit auf die Steuerkarte des Vaters zu nehmen und in welche Steuerklasse wird der Vater (zur Zeit noch Steuerklasse I) eingestuft?
Gruß Roland
besteht die Möglichkeit ein uneheliches Kind mit auf die Steuerkarte des Vaters zu nehmen und in welche Steuerklasse wird der Vater (zur Zeit noch Steuerklasse I) eingestuft?
Gruß Roland
Hallo Roland
wenn das uneheliche Kind mit im Haushalt des Vaters lebt, kann man beim Meldeamt (für die kommende Lohnsteuerkarte) bzw. beim Finanzamt (bei Änderung der aktuellen LSt-karte) beantragen, dass die sog. Haushaltszugehörigkeit dem Vater zugeordnet wird.
Grundsätzlich liegt diese bei der Kindesmutter.
Dafür benötigt man die „Anlage K“, in der die Mutter der Übertragung zustimmt.
Derjenige Elternteil, dem die Haushaltszugehörigkeit zugeordnet wurde, erhält dann auch den Haushaltsfreibetrag bzw. die Steuerklasse 2, die natürlich entsprechend günstiger ist.
MfG Vize
Hallo Vize,
wie sieht die Situation aus, wenn die Eltern des Kindes nicht zusammen in einem Haushalt leben, der Vater nur den üblichen Unterhalt zahlt, die Mutter aber Einverstanden ist, daß der Vater das Kind auf seine LSt-Karte nimmt?
Gruß Roland
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Hallo roland,
wie sieht die Situation aus, wenn die Eltern des Kindes nicht
zusammen in einem Haushalt leben, der Vater nur den üblichen
Unterhalt zahlt, die Mutter aber Einverstanden ist, daß der
Vater das Kind auf seine LSt-Karte nimmt?
Der Vater erhält StKl. I mit 0,5 Kindern, da jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag zusteht.
Eine Übertragung der Kinderfreibeträge auf den anderen Elternteil, im gegenseitigen Einvernehmen, ist nicht mehr möglich.
Der Haushaltsfreibetrag (StKl. II) ist an die HAushaltszugehörigkeit und die Meldung beim Einwohnermeldeamt geknüpft.
MfG
Undine
Auch wenn das Kind nicht beim Vater lebt, kann er in den Genuß der Steuerklasse 2 (mit dem Haushaltsfreibetrag von 5616 DM)kommen.
Zwei Voraussetzungen:
-Kindesmutter muß zustimmen (Anlage K?)
-Kind muß beim Vater wenigstens gemeldet sein (also nur formaler Akt)
Zählfaktor für Kinderfreibetrag wird IMMER geteilt (0,5 und 0,5) - da ist keine Übertragung möglich.
(Logisch) verstehen tue ich das ganze auch nicht, aber es ist so.
Gruß,
Ralf