Sofern es sich um in Deutschland zugelassene Medikamente handelt, kann man niemandem rechtlich einen Vorwurf machen, wenn er diese entsprechend der Packungsbeilage einnimmt. Kommt es trotzdem zu einer durch die Medikamente bedingten Behinderung des Kindes, so wäre allenfalls der Medikamentenhersteller ggf. rechtlich verantwortlich.
Etwas anderes ist es, wenn die Mutter des Kindes sich grob fahrlässig oder vorsätzlich über die Einnahmevorschriften hinweggesetzt hat. Dann wäre sie schuldrechtlich verantwortlich für die Behinderung des Kindes und ggf. schadensersatzpflichtig. Gleiches gilt für das Strafrecht.
Allerdings ist mir ein solcher Fall aus der Rechtsprechung nicht bekannt.