Es geht um die These, dass die leiblichen (zusammenlebenden) Eltern die Pflicht haben, ihr Kind, das Hartz IV-Empfänger sein könnte, bis 28 Jahre wieder aufzunehmen – wenn das “Kind“ es denn will. Unsinn, oder?
Wo wir schon dabei sind, können Eltern ihr Kind, das gerade 18 geworden ist und noch zur Schule geht, quasi ‚rausschmeißen‘? Gehen wir mal davon aus, dass die Eltern nur ‚wirtschaftliche‘ Gründe haben und meinen, sie könnten dadurch Geld einsparen.
Fiktiver Fall (unwesentlich zur Beantwortung der genannten These): Eine Person unter 28 Jahren hat sein Studium abgeschlossen. Nun findet er keinen Betrieb, der ihn zwecks Ausbildung einstellt (z. B. weil die Person zu wählerisch ist, sich nicht richtig informiert etc.) Ferner hat diese Person nun die Möglichkeit, Hartz IV zu beantragen. Aus welchen Gründen auch immer möchte sie lieber zurück zu ihren Eltern, müssen diese ihr Kind nun wieder aufnehmen?
nur der Unterhaltsverpflichtete hat ggf. das Recht, vom Bar- in Naturalunterhalt umzuschwenken.
§ 1612 BGB
Art der Unterhaltsgewährung
(1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.
(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren, so können sie bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, wobei auf die Belange des Kindes die gebotene Rücksicht zu nehmen ist. Aus besonderen Gründen kann das Familiengericht auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern. Ist das Kind minderjährig, so kann ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.
(3) Eine Geldrente ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des Monats stirbt.
Grüße
EK
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