Kind enterben

Liebe/-r Experte/-in,
folgendes: die Lebensgefährtin meines Vaters will ihre Tochter enterben. Wie stellt sie das am Besten an? Sie hat ein Haus und Lebensversicherungen. Es gibt ja schließlich einen Pflichtteil. Doch auch davon soll sie rein gar nichts bekommen.

Kann sie das Haus einem Neffen vererben? Und den Namen der Tochter aus der Lebensversicherung löschen und dort jemand anderen eintragen?

Wäre es besser, wenn sie meinen Vater heiratet, dann bekäme der doch alles im Todesfall?Aber wie muss ich bei dessen Todesfall das Erbe mit der anderen Tochter teilen?

Vielen Dank für eure Hilfe

die Anja

Pflichtteil. Doch auch davon soll sie rein gar nichts
bekommen.

Das wird nicht fuktionieren.

Kann sie das Haus einem Neffen vererben?

Ja.

Und den Namen der
Tochter aus der Lebensversicherung löschen und dort jemand
anderen eintragen?

Ja.

Wäre es besser, wenn sie meinen Vater heiratet, dann bekäme
der doch alles im Todesfall?

Nein, nur wenn er testamentarischer Alleinerbe ist. Pflichtteil gibts trotzdem!

Aber wie muss ich bei dessen
Todesfall das Erbe mit der anderen Tochter teilen?

Kommt drauf an, ob ein Testament vorliegt. Nach gesetzlicher Erbfolge - je 1/2

Vielen Dank. Dann wird sie wohl zum Notar gehen und ein Testament aufsetzen.

Hallo Anja,
enterben ist ganz einfach mittels testamentarischer Verfügung möglich. Entweder vor einem Notar, der das Testament öffentlich hinterlegt oder handschriftlich für die Schublade.

Im Testament muss ein oder mehrere Erben eingesetzt werden. Darüber hinaus kann man Vermächtnisse und andere Verfügungen aufnehmen.

Ist ein Kind enterbt, steht ihm trotzdem der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu, der nur aus ganz bestimmten Gründen entzogen werden kann, wenn das Kind

  1. dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet oder
  2. sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblasser oder des Ehegatten, von dem er selbst abstammt, schuldig gemacht hat oder
  3. sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in Nummer 1 bezeichneten Personen schuldig macht oder
  4. die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht verletzt oder
  5. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Der Pflichtteil muss im Testament entzogen werden. Der Grund der Entziehung muss zum Zeitpunkt des Testaments bestehen und im Testament angegeben werden (Kernsachverhalt).

Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Liebe/-r Experte/-in,
folgendes: die Lebensgefährtin meines Vaters will ihre
Tochter enterben. Wie stellt sie das am Besten an? Sie hat ein
Haus und Lebensversicherungen. Es gibt ja schließlich einen
Pflichtteil. Doch auch davon soll sie rein gar nichts
bekommen.

Kann sie das Haus einem Neffen vererben? Und den Namen der
Tochter aus der Lebensversicherung löschen und dort jemand
anderen eintragen?

Wäre es besser, wenn sie meinen Vater heiratet, dann bekäme
der doch alles im Todesfall?Aber wie muss ich bei dessen
Todesfall das Erbe mit der anderen Tochter teilen?

Vielen Dank für eure Hilfe

die Anja,

Hallo Anja,
ich unterstelle mal, die Lebensgefährtin hat 1 Tochter, und Sie sind einziges Kind des Vaters, ja?

Der Tochter steht immer ein Pflichtsanspruch (PTA) zu, der immerhin 50 % der Erbmasse beträgt. Da lohnt es sich schon, zu überlegen, ihr Geld anzubieten gegen Verzicht auf PTAe (in einem notar. Vertrag).
Die Lebensvers. der Lebensgef. kann da teils ausgenommen werde, indem die Bezugsberechtigung (durch Schreiben an die Versicherung) geändert und jemand anderes eingesetzt wird. Trotzdem ist die LV bei der Abrechnung der PTAe zu berücksichtigen (sehr kompliziert, gerade neu geregelt durch BGH-Entscheidung).
Die Tochter kann von PTAen nur aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden, praktisch nie. Da hilft auch nicht die Übertragung n Neffen. Das wäre für den Erben, der die PTAe auszuzahlen hat, ganz schlecht, da er die Hälfte des Immobilienwertes (gekürzt um je 10 % p.a. ab Übertragung) als PTA auszuzahlen hat…
Die Heirat des Vaters bringt erhebliche Vorteile, da dann der gesetzliche Erbteil der Tochter auf 50 % und der PTA demgemäß auf die Hälfte, also auf 25 % sinkt.
Wenn der Vater dann, nach seiner lebensgef., stirbt, erbt die Tochter der Lebensgef. von Ihrem Vater nichts und Sie sind Alleinerbin.

Ich hoffe, Ihnen einen Weg gezeigt zu haben.
Schönen Abend noch,
S.

Vielen Dank. Das war klasse.

herzlichen Dank für Ihre Anfrage.

Tatsächlich gibt es mehrere Strategien, wie man den Erb- bzw. Pflichtteil reduzieren kann, wo bei jedoch stets auf den Pflichtteilsergänzunganspruch zu achten ist.

Um Ihnen aber die richtige Tipps zu geben, ist jedenfalls eine detaillierte Beratung sinnvoll.

Insofern möchte ich Sie an einen Fachanwalt für Erbrecht verweisen.

Allgemeine Hinweise zum Pflichtteilsrecht und Vermeidugnsstrateigen finden Sie auch unter: http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht
Dr. Wolfgang Buerstedde
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim
Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
http://www.dr-erbrecht.de

guten Abend,
Folgendes ist keine Rechtsauskunft, sondern nur die freiw., hilfsbereite u. kostenfreie Weitergabe von langjährigen Praxiserfahrungen: Sie schreiben richtig, dass die T. einen Pflichtteil verlangen kann, wenn sie durch Testament o.ä. als gesetzl. Erbin ausgeschlossen werden sollte, und sich Werte im Nachlass befinden sollten. Aus letzterem beantwortet sich Ihre weitere Frage: Macht sich die Mutter vermögenslos, dann geht die spätere Pflichtteilsforderung der T. ins Leere. Die Vererbung an andere Personen hat natürlich nicht diesen „Erfolg“. Ein Teilerfolg wäre -wie Sie richtig schreiben- die Heirat, da hierdurch das Pflichtteilsrecht halbiert werden würde. Wie man die Herausnahme des Hauses aus dem Vermögen gestaltet, sollte unbedingt mit einem erfahrenen Notar besprochen werden (den man ja ohnehin dafür benötigt). Die Darstellung per Internet wäre zu kompliziert und nicht praktikabel.
Die LV kann jederzeit umgeschrieben werden.
MfG
H.G.

Hallo Anja,
deine verschiedenen Fragen betreffen Rechtsvorgänge unter Lebenden ( Bezugsberechtigung Lebensversicherung ) und diverse " kombinierte " erbrechtliche Konstellationen, die erhebliche Auswirkungen auf das Schicksal des künftigen Nachlaß haben.
Wende Dich bitte im Rahmen einer Beratung an einen Berufsspezialisten. Dieser muß für seine Beratung auch in vollem Umfang haften. Sorry ist mir zu mulmig.
Spezialist: z.B. RA Johannes Steyer, Frankfurt oder
RA Herbert Kimm Frankfurt oder Heinz J Backöfer, Erbach
oder oder …
Gruß moosbuckelschen

Hallo,
ich habe jetzt erst die Frage bekommen, die Beantwortung dürfte sich wohl erledigt haben. Sonst bitte noch einmal melden.
MfG
PB