Kind fährt blinde Frau um

Hallo zusammen,

mal angenommen, ein Kind, 10 Jahre alt, fährt mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg. Das darf es ja. Eltern sind nicht dabei.

Das Kind fährt vorsichtig, realisiert aber nicht den Blindenstock einer alten Frau, die entgegenkommt. Das Kind fährt zügig (vielleicht 12 km /h) und sehr dicht an der Frau vorbei. Die Frau erschrickt, stolpert, Kind und Frau fallen hin.

Dem Kind passiert nichts, die Frau erleidet einen Oberschenkelhalsbruch.
Könnte die Frau Schmerzensgeld einklagen? Ist irgenjemand verantwortlich zu machen? Oder war es einfach ein Unfall?

Gruß von Bixie

Moin,

Könnte die Frau Schmerzensgeld einklagen?

Ja

Ist irgenjemand verantwortlich zu machen?

Das Kind - es fuhr zügig und hat die besondere Rücksichtnahme, wie es der §2 der STVO gegenüber Fußgängern verlangt, missen lassen!

CU

Axel

Aber das Kind ist doch noch nicht strafmündig?

Und es hat den weißen Stock nicht als Hinweis auf Blindheit erkannt…

Aber das Kind ist doch noch nicht strafmündig?

Aber deliktfähig, das beginnt ab 7, das Kind kann also privatrechtlich haftbar gemacht werden, wenn es fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht und Einsichtsfähigkeit besteht.

http://de.wikipedia.org/wiki/Deliktsfähigkeit

Bei einem 10-jährigen Kind sollte man eigentlich erwarten, dass es weiß, dass auf einem Gehweg ruhiger gefahren werden sollte.
Wollen wir mal hoffen, dass die Eltern eine private Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben!

Und es hat den weißen Stock nicht als Hinweis auf Blindheit
erkannt…

Blind oder nicht ist unerheblich, die Rücksichtnahme wird gegenüber Fußgängern verlangt.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__2.html

CU

Axel

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Aber deliktfähig, das beginnt ab 7, das Kind kann also
privatrechtlich haftbar gemacht werden, wenn es fahrlässig
oder vorsätzlich einen Schaden verursacht und
Einsichtsfähigkeit besteht.

Hi,
diese Aussage ist…
Falsch.
Kinder unter 10 Jahren sind im Strassenverkehr nicht deliktfähig.

Wollen wir mal hoffen, dass die Eltern eine private
Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben!

Diese wird im Rahmen des passiven Rechtsschutzes die Forderung abwehren. Notfalls auch gerichtlich, für den Versicherungsnehmer kostenfrei.

Gruß Keki

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Moin,

Hi,
diese Aussage ist…
Falsch.
Kinder unter 10 Jahren sind im Strassenverkehr nicht
deliktfähig.

Seit wann sind Fußgänger, die umgefahren werden, Kraftfahrzeuge, Schienenbahnen oder Schwebebahnen, auf die sich die Nichtdeliktfähigkeit bezieht?
Außerdem ist das Alter der Unfallverursacherin im Ursprungsposting mit 10 angegeben, unter 10 ist also nicht.

Diese wird im Rahmen des passiven Rechtsschutzes die Forderung
abwehren. Notfalls auch gerichtlich, für den
Versicherungsnehmer kostenfrei.

Ich gehe einmmal davon aus, dass die Haftpflichversicherung, wenn sie denn abgschlossen wurde, ihrer Verpflichtung zur Zahlung uneingeschränkt nachkommen wird. :smile:

CU

Axel

Hallo keki,

Hi,
diese Aussage ist…
Falsch.
Kinder unter 10 Jahren sind im Strassenverkehr nicht
deliktfähig.

Sorry, aber das ist so auch nicht korrekt. Die Altersgrenze von 10 Jahren gilt nur für Schäden, die im Zusammenhang mit „einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn“ entstehen (BGB § 828, Abs. 2).
Womit wir hier wieder bei der Verantwortlichkeit nach dem Grad der Einsichtsfähigkeit sind…

Viele Grüße
Loroth

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Hallo,

Womit wir hier wieder bei der Verantwortlichkeit nach dem Grad der Einsichtsfähigkeit sind…

So isst es, zumal ja das Kind diese Person nicht um-/angefahren hat, was darauf hindeutet, dass es diese Person gesehen und ihr ausgewichen sein muss.
Es wird keine Musterlösung geben, aber ich würde stark vermuten, dass es hier jede Haftpflichtversicherung erstmal den Unfallgegner vor Gericht ziehen lässt und vorher jeden Anspruch ablehnt.

Grüße

Hallo,

Es wird keine Musterlösung geben, aber ich würde stark vermuten, dass es hier jede Haftpflichtversicherung erstmal den Unfallgegner vor Gericht ziehen lässt und vorher jeden Anspruch ablehnt.

und ich vermute, dass die Versicherung ohne Murren zahlen wird, denn es macht sich immer wieder gut, wenn der Fall der armen blinden Frau, die von der Versicherung hingehalten wird, durch die presse breitgetreten wird.
Ich sehe bei strittiger Schuldfrage eher eine Kostenübernahme durch die Versicherung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Allerdings ist meiner Auffassung nach das Kind der alleinige Verursacher des Schadens. Es durfte nicht auf dem Gehweg fahren, hat dies aber dennoch gemacht und es kam zum Unfall. Und selbst wenn das Kind dort hätte fahren dürfen: „Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen“. 12 km/h sind auf dem Gehweg zu schnell. Das Kind bzw. die Versicherung haftet für diesen Schaden.

Die Lektüre von § 2 Abs. 5 StVO wäre hier hilfreich:

http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html

Gruss

Iru

Hallo,

und ich vermute, dass die Versicherung ohne Murren zahlen wird, denn es macht sich immer wieder gut, wenn der Fall der armen blinden Frau, die von der Versicherung hingehalten wird, durch die presse breitgetreten wird.
Ich sehe bei strittiger Schuldfrage eher eine Kostenübernahme durch die Versicherung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

Wenn dort jemand einen besonders guten Tag hat vielleicht. Aber angesichts vieler anderslautender Berichte zum Verhalten bei Unfall- und Haftpflichtversicherungsfällen bei denen man ständig Leute jahrelang prozessieren lässt und auf eine Zermürbungstaktik setzt, halte ich dieses Szenario für das unwahrscheinlichere.

Allerdings ist meiner Auffassung nach das Kind der alleinige

Verursacher des Schadens.
In dieser Absolutheit würde ich das mangels Zusammenstoß nicht sehen. :Es durfte nicht auf dem Gehweg fahren,
Das durfte es. Jedenfalls, wenn ich den von Dir verlinkten §2 Abs. 5 StVO richtig gelesen habe.
Mit diesem Punkt kann man es schon mal nicht begründen.

hat dies aber dennoch gemacht und es kam zum Unfall.

Allerdings dadurch, dass sich die blinde Person erschreckt hat und nicht, indem es zu einem Zusammenstoß kam.

Und selbst wenn das Kind dort hätte fahren dürfen: „Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen“. 12 km/h sind auf dem Gehweg zu schnell.

Das wird man sicher bei einem Zusammenstoß annehmen dürfen.

Das Kind bzw. die Versicherung haftet für diesen Schaden.

Will ich nicht grundsätzlich ausschließen, aber es wird sich im Allgemeinen die Fragen stellen, inwieweit ein Verkehrsteilnehmer mit der Schreckhaftigkeit anderer Verkehrsteilnehmer in einem solchen Fall zu rechnen hat und im Besonderen natürlich noch, wie das ein 10-jähriges Kind angesichts seiner Wissenstandes und seiner Lebenserfahrung zu erkennen vermag. Ich befürchte, dass all dies von einem Richter abgewogen werden wird, wenn der Sachbearbeiter der eventuell vorhandenen Haftpflichtversicherung nicht den oben erwähnten guten Tag hat. Wenn die Familie keine HP hat, wird sie wahrscheinlich auch nicht ohne Murren irgendwelche Forderungen anerkennen, wenn sie über einen zerbrochenen Blindenstock oder eine zerissene Jacke hinausgeht.

Die Lektüre von § 2 Abs. 5 StVO wäre hier hilfreich:
http://dejure.org/gesetze/StVO/2.html

Dieser Teil?: „… ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.“
Warum bist Du dann der Meinung, das Kind hätte dort nicht fahren dürfen?

Grüße

Dieser Teil?: „… ältere Kinder bis zum vollendeten 10.
Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.“
Warum bist Du dann der Meinung, das Kind hätte dort nicht
fahren dürfen?

Weil du nicht richtig zählst… das erste Lebensjahr vollende ich an meinem 1. Gebutstag, da wir nicht ab 1 sondern bei 0 starten… demnach ist mit 10 Jahren das 10te Lebensjahr vollendet…

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Hallo,

Dieser Teil?: „… ältere Kinder bis zum vollendeten 10.
Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen.“
Warum bist Du dann der Meinung, das Kind hätte dort nicht
fahren dürfen?

ich bin der Meinung weil:

(Zitat des Fragestellers:

mal angenommen, ein Kind, 10 Jahre alt, fährt mit seinem Fahrrad auf dem Gehweg.)

das Kind sein 10 Lebensjahr schon vollendet hat. Wäre es neu Jahre alt gewesen, hätte es dort fahren dürfen. So aber hat es dort mit dem Fahrrad nichts verloren. Ob es nun Kinder sind oder Erwachsene, es gibt für keinen von beiden einen rechtsfreien Raum.

Gruss

Iru

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Hallo bixie,

mal angenommen, ein Kind, 10 Jahre alt, fährt mit seinem
Fahrrad auf dem Gehweg. Das darf es ja. Eltern sind nicht
dabei.

wenn das Kind bereits 10 Jahre alt ist, darf es das nicht mehr.

http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__2.html

Gruß, Karin

Hallo zusammen,

mal angenommen, ein Kind, 10 Jahre alt, fährt mit seinem
Fahrrad auf dem Gehweg. Das darf es ja.

Nö, das darf es in Deutschland NICHT.
BIS zur Vollendung des 10. Lebensajhres heißt eben nicht „bis man 11 wird“. Das 10.LJ hat man vollendet, wenn man seinen 10. Geburtstag hat.

Eltern sind nicht
dabei.

Das ist ja bei einem 10jährigen Kind auch nicht nötig. Außer, die Eltern wüssten, was das für ein übler Rabauke ist…

Das Kind fährt vorsichtig,

Interessante Wortwahl.
Das ist aber das genaue Gegenteil von „zügig“ und „dicht an der Frau vorbei“!

realisiert aber nicht den
Blindenstock einer alten Frau, die entgegenkommt. Das Kind
fährt zügig (vielleicht 12 km /h) und sehr dicht an der Frau
vorbei.

Die Frau erschrickt, stolpert, Kind und Frau fallen
hin.

Dem Kind passiert nichts, die Frau erleidet einen
Oberschenkelhalsbruch.
Könnte die Frau Schmerzensgeld einklagen?

Du meinst _erfolgreich_? Ich denke (!): Ja.

Als normal entwickeltes zehnjäriges Kind weiß man, dass man mit seinem Fahrrad einen Schaden anrichten kann.

Eigentlich (Fahrradführerschein, Verkehrserziehung) sollte es auch wissen, dass es mit dem Rad auf dem Bürgersteig NICHTS mehr verloren hat. Aber das wissen ja auch viele erwachsene Radfahrer offenbar nicht…

Ist irgenjemand
verantwortlich zu machen?

Wenn das Kind die Einsicht hatte, dass es als Radfahrer die Verantwortung dafür hat, wenn es andere schädigt, dann ist es deliktfähig und haftet für den Schaden. Ob dies hier der Fall ist, würde im Einzelfall (jedes Kind ist anders, klaro) ein Richter entscheiden, wenn es zum Prozess käme.

Oder war es einfach ein Unfall?

Natürlich war es ein Unfall.
Was sonst?
Oder _wollte_ das Kind die Frau absichtlich verletzen?

Wäre es ein realer Fall, dann würde man hoffen, dass die Eltern eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatten. Die gehört zu den wichtigsten Versicherungen - gleichzeitig auch zu den günstigsten! - überhaupt.

Hallo,

Mist, das scheint ein regionals Problem, ähnlich der Anwendung der deutschen Grammatik oder anderer Sachverhalte, zu sein.

Auf der Seite des Verkehrsplanungsamtes der Stadt Nürnberg steht doch tatsächlich Folgendes:
Fahrradregeln für Kinder

Kinder unter 9 Jahren müssen auf dem Gehweg fahren.

9- und 10-Jährige können noch auf dem Gehweg fahren, wenn sie sich auf der Fahrbahn unsicher fühlen.

Ab dem 11. Lebensjahr muss jeder Radler die Fahrbahn oder den Radweg benutzen
http://www.nuernberg.de/internet/verkehrsplanung/ver…

Auch dieser Polizeibericht, wo es explizit heißt, dass eine 17-jährige im Gegensatz zum 10-jährigen verbotswidrig auf einem Gehweg fuhr, könnte so interpretiert werden, dass es 10jährige dürften.
http://www.presseportal.de/polizeipresse/pm/55625/21…

Und selbst in Fachkreisen scheint da noch keine absolute Einigkeit zu herrschen:
http://www.svr.nomos.de/fileadmin/svr/doc/Aufsatz_SV…

Da scheint also neben der Einsichtsfähigkeit noch einiges an Spielraum für den Richter zu bestehen.

Dem 10jährigen Kind hilft dann im Zweifel wohl nur noch ein Anwalt, der den Richter überzeugt, dass sich das Kind vom Stock bedroht fühlte und die blinde Person in Putativnotwehr erschreckte.

Grüße