Kind im Ausland: EStG § 33a contra Kindergeld

Hallo,

wenn Kinder im Ausland wohnhaft sind, kann gem. EStG § 33a Abs. 1 der gezahlte Unterhalt beim FA als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

Wie verhält es sich, wenn von der Steuerstelle ein Kinderfreibetrag und das hälftige Kindergeld veranschlagt werden würde? Gem. meinen Recherchen könnte dann der Unterhalt nicht mehr geltend gemacht werden.
Was hat Vorrang?
Könnte Einspruch erhoben werden?

Demzufolge dürfte der § selten greifen, weil selbst im Ausland Kindergeld (an die KM) gezahlt wird.

LG… Pierre

[MOD] Komplettzitat gelöscht
Hallo,

Kindergeldbezug geht vor.
Unterhalt § 33a kann nur anerkannt werden, wenn niemand Anspruch auf Kindergled oder vergleichbare Leistungen für die unterstützte Person hat.

Es dürfte selten vorkommen, dass für eigene Kinder kein Kindergeld gewährt wird.
Aber auch andere unterstützte Personen könnten kindergeldberechtigt sein, z.B. Enkel.
Alles andere dürfte, weil nicht in der geraden Linie verwandt, komplett ausscheiden.

Gruß
Lawrence

Danke für die Antwort…

Ich denke mal, das gilt, obwohl in Deutschland für das Kind kein KG gezahlt wird sondern (nur) im Ausland.

Demzufolge scheint es für Väter, dessen Kinder im Ausland wohnen, keine steuerlichen Abschreibungs-Möglichkeiten zu geben, da auch Besuchsfahrten nicht absetzbar sind.

Gruß… PS