Kind in Ausbildung, Elternteil Alg II: Abzüge?

Also, mal angenommen … ein Kind (18 Jahre) träte nächstes Jahr eine duale Ausbildung für den gehobenen Dienst an. Der Verdienst läge bei etwa 900 Euro; davon muss aber die Unterkunft für die theoretische Ausbildung (ca. 150 Euro) bezahlt werden plus Fahrtkosten etc.
Die Mutter bezieht Alg II. Das Kind lebt bei der Mutter.

Würde der Mutter in diesem Fall Alg II abgezogen, sodass das Kind für die Mutter aufkommen müsste?

Schonmal ein Danke für die Antworten!

Hallo Sonne,

Das Kind lebt bei der Mutter.

wenn ich das richtig verstehe, dann sind die Mutter und das Kind eine „Bedarfsgemeinschaft“.

ein Kind (18 Jahre) träte nächstes Jahr eine duale Ausbildung für den gehobenen Dienst an.

Da das „Kind“ (mit 18 Jahre?) die Ausbildung erst im nächsten Jahr beginnt, hat es bis jetzt wahrscheinlich kein eigenes Einkommen. Daher darf wohl vermutet werden, dass die Bedarfsgemeinschaft (Mutter und Kind) nicht nur für die Mutter, sondern auch für das Kind ALG II bezieht.

Der Verdienst läge bei etwa 900 Euro;

Wenn das Kind eigenes Einkommen hat, dann wird ein bestimmter Teil von diesem Einkommen bei der ALG-II-Berechnung für das Kind abgezogen. Das kann unter Umständen (kommt auf die exakten Zahlen des Einzelfalls an) bedeuten, dass dem Kind gar kein ALG II mehr zusteht. In diesem Fall würde der Bedarfsgemeinschaft der Anteil für das Kind abgezogen.

Würde der Mutter in diesem Fall Alg II abgezogen, sodass das Kind für die Mutter aufkommen müsste?

Der Bedarfsgemeinschaft würde ALG II abgezogen, aber nicht für die Mutter, sondern teilweise oder ganz der Anteil für das Kind. Das Kind müsste also (in diesem Fall) nicht für die Mutter aufkommen, sondern für sich selber.

Das gehört zwar jetzt nicht direkt zu diesem Thema, aber trotzdem möchte ich kurz anmerken: Nach meinem Verständnis ist jemand mit 18 Jahren kein Kind mehr, sondern volljährig. Im Allgemeinen zählt man als Volljähriger zu den Erwachsenen.

Gruß
N.N

Hallo

solange das Kind bei seiner Mutter wohnt und unter 25 ist bzw. seinen eigenen Bedarf (= seinen Regelsatz + evtl. Mehrbedarfe + seine kopfanteiligen Unterkunftskosten) nicht aus eigenem Einkommen/anderen Leistungen decken kann, solange gehört es zur Bedarfsgemeinschaft der Mutter und es selbst bezieht auch ALG2-Leistungen … nicht nur die Mutter.

Bei ALG2/im Rechtsbereich des SGB II sind Kinder gegenüber den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nicht unterhaltspflichtig. Das Einkommen des Kindes darf nur auf seinen eigenen Bedarf angerechnet werden – nicht auf den Bedarf der Mutter.
Mit seinem eigenen Einkommen muss das Kind also nur für seine eigenen Bedarfe aufkommen und nicht die Mutter „mitversorgen“.
(Einzige Ausnahme: der evtl. Kindergeldübertrag. Falls sein anrechenbares Einkommen höher ist als sein Bedarf, wird der Teil seines Kindesgeldes, den es nicht mehr zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt, als Einkommen auf die Mutter übertragen und auf ihren ALG2- Bedarf angerechnet. Dazu ggf.: http://hartz.info/index.php?topic=39425.0)

Wegen Ausbildung bei ALG2: http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

LG

Hallo

Nach meinem Verständnis ist jemand mit 18 Jahren kein Kind mehr, sondern volljährig. Im Allgemeinen zählt man als Volljähriger zu den Erwachsenen.

Klar, im allgemeinen Sprachgebrauch ja. Aber hier geht es halt um die Zugehörigkeit zur ALG2-Bedarfsgemeinschaft bzw. die Einkommensanrechnung. Und der § 7 SGB II (und der Sprachgebrauch beim Jobcenter) unterscheidet in dem Punkt halt nicht zwischen Kindern, Jugendlichen und volljährigen/erwachsenen Kindern. :wink:
("… die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben".)

LG