Hallo Sonne,
Das Kind lebt bei der Mutter.
wenn ich das richtig verstehe, dann sind die Mutter und das Kind eine „Bedarfsgemeinschaft“.
ein Kind (18 Jahre) träte nächstes Jahr eine duale Ausbildung für den gehobenen Dienst an.
Da das „Kind“ (mit 18 Jahre?) die Ausbildung erst im nächsten Jahr beginnt, hat es bis jetzt wahrscheinlich kein eigenes Einkommen. Daher darf wohl vermutet werden, dass die Bedarfsgemeinschaft (Mutter und Kind) nicht nur für die Mutter, sondern auch für das Kind ALG II bezieht.
Der Verdienst läge bei etwa 900 Euro;
Wenn das Kind eigenes Einkommen hat, dann wird ein bestimmter Teil von diesem Einkommen bei der ALG-II-Berechnung für das Kind abgezogen. Das kann unter Umständen (kommt auf die exakten Zahlen des Einzelfalls an) bedeuten, dass dem Kind gar kein ALG II mehr zusteht. In diesem Fall würde der Bedarfsgemeinschaft der Anteil für das Kind abgezogen.
Würde der Mutter in diesem Fall Alg II abgezogen, sodass das Kind für die Mutter aufkommen müsste?
Der Bedarfsgemeinschaft würde ALG II abgezogen, aber nicht für die Mutter, sondern teilweise oder ganz der Anteil für das Kind. Das Kind müsste also (in diesem Fall) nicht für die Mutter aufkommen, sondern für sich selber.
Das gehört zwar jetzt nicht direkt zu diesem Thema, aber trotzdem möchte ich kurz anmerken: Nach meinem Verständnis ist jemand mit 18 Jahren kein Kind mehr, sondern volljährig. Im Allgemeinen zählt man als Volljähriger zu den Erwachsenen.
Gruß
N.N